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Begriff Haustürgeschäft
aktuell: BGH, Beschluss vom 05.05.08
(neue EuGH-Vorlage zum Widerruf der Fondsbeteiligung)
aktuell: EuGH, Urteil vom 10.04.08 (kein Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung)
Schrottimmobilien
Haustürwiderruf
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EuGH, Urteil vom 10.04.08, C-412/06 (Hamilton)
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte)
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank)
BGH, Urteil vom 10.06.08, XI ZR 348/07
BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07
BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 371/07
BGH, Beschluss vom 05.05.08, II ZR 292/06
BGH, Urteil vom 11.03.08, XI ZR 317/06
BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06
BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 76/06
BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06
BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 17/06
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 191/06
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05
BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 195/05
BGH, Urteil vom 05.12.06, XI ZR 341/05
BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05
BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03
BGH, Urteil vom 20.06.06, XI ZR 224/05
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 94/05
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04
BGH, Urteile vom 09.05.06, XI ZR 119/05 u.a.
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04
BGH, Urteil vom 14.02.06, XI ZR 255/04
BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04
BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02
BGH, Urteil vom 18.10.04, II ZR 352/02
BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02
BGH, Urteil vom 27.01.04, XI ZR 37/03
BGH, Urteil vom 23.09.03, XI ZR 135/02
BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01
BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01
BGH, Urteil vom 09.04.02, XI ZR 32/99
BGH, Beschluss vom 05.02.02, XI ZR 327/01
BGH, Urteil vom 07.11.00, XI ZR 27/00
BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 108/99
BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 150/99
BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 197/95 (Securenta)
BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95
BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 57/95
BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02
BGH, Urteil vom 30.03.00, VII ZR 167/99
BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.08, 6 U 8/06
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.08, 6 U 274/06
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05
OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02
Widerruf des Darlehensvertrages
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
- zeitliche Anwendbarkeit (Übergangsrecht)
- notarieller Kaufvertrag: nein
- Darlehensvertrag: ja (EuGH, 13.12.01)
Voraussetzungen des Widerrufs
- entgeltliche Leistung
- Haustürgeschäft
- insbesondere Privatwohnung
- keine Bestellung des Besuchs
- Kausalität
- Zurechnung
- Schutzbedürfnis
- fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- keine beiderseits vollständige Leistungserbringung
- keine Verwirkung
Rechtsfolgen des Widerrufs
- Risikoverteilung (EuGH, 25.10.05)
- richtlinienkonforme Auslegung
- (keine) "gespaltene" Auslegung
- Schadensersatz (wegen fehlender Widerrufsbelehrung)
- verbundenes Geschäft
- Widerruf der Fondsbeteiligung
- wirksame Zahlungsanweisung ?
und sonst?
- örtliche Zuständigkeit
siehe auch
Schadensersatz
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsprechungsübersicht Schrottimmobilien
Widerruf des Darlehensvertrages
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
zeitliche Anwendbarkeit (Übergangsrecht)
notarieller Kaufvertrag: nein
Darlehensvertrag: ja (EuGH, 13.12.01)
Widerruf des Darlehensvertrages
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
zeitliche Anwendbarkeit (Übergangsrecht)
Für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden,
gelten das Haustürwiderrufsgesetz und
das Verbraucherkreditgesetz in ihrer damaligen Fassung
weiter.
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"Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002
eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind
nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem
1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse,
die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.
Art.229 § 9 EGBGB
(Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002)
ist lex specialis zu Art.229 § 5 Satz 2
EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26.11.2001)."
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 94/05, Leitsatz
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Widerruf des Darlehensvertrages
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
notarieller Kaufvertrag: nein
"Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin auszulegen,
dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Verträge
über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich
Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen
die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl
hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich
der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation
erfolgen."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
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Widerruf des Darlehensvertrages
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
Darlehensvertrag: ja (EuGH, 13.12.01)
"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit
Urteil
vom 13.12.2001 entschieden, dass die Haustürgeschäfterichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie
auf Realkreditverträge Anwendung findet, so dass dem Verbraucher bei solchen
Verträgen das Widerrufsrecht nach Art.5 der Richtlinie eingeräumt werden muss und dieses für den Fall,
dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art.4
der Richtlinie belehrt wurde, nicht
auf ein Jahr nach Vertragsschluss befristet werden darf.
Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung
der Haustürgeschäfterichtlinie
ist für die nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat
in seinem Urteil
vom 09.04.2002 in der Sache XI ZR 91/99 entschieden und im Einzelnen
begründet hat, § 5 Abs.2
HWiG richtlinienkonform einschränkend
auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass Kreditverträge insoweit
nicht als Geschäfte i.S.d. § 5
Abs.2 HWiG anzusehen sind,
die 'die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz' erfüllen,
als das Verbraucherkreditgesetz
kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel
des § 5
Abs.2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften
des Haustürwiderrufsgesetzes daher
nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt."
BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01
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"Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf die Darlehensverträge
der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes
verdrängt. Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
§ 5 Abs.2
HaustürWG
(jetzt § 312a BGB)
nicht entgegen.
Nach § 5 Abs.2
HaustürWG gelten nur die Vorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes,
wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung kommt
aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das
Verbraucherkreditgesetzes kein gleich weit
reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetzes einräumt. Das hat der XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001
("Heininger") - bereits mit Urteil vom 09.04.2002 (BGHZ 150,248) entschieden, und zwar sowohl
für Realkreditverträge als auch für - wie hier - Personalkredite.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung
in der Haustürsituation
abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden
Haustürgeschäfterichtlinie erfasst -
oder ob der Vertragsschluss - wie hier - lediglich
in der Haustürsituation
angebahnt worden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen
(Urteile vom 14.06.2004;
vom 18.10.2004 und
vom 31.10.2005).
Danach kommt § 5 Abs.2
HaustürWG hier nicht zur Anwendung,
weil das Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Verbraucherkreditgesetzes (...) wegen Ablaufs der Jahresfrist
des § 7 Abs.1 Satz 3
VerbrKrG (...) abgelaufen ist."
BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnrn.12f
Widerruf des Darlehensvertrages Voraussetzungen des Widerrufs
entgeltliche Leistung
Haustürgeschäft
insbesondere Privatwohnung
keine Bestellung des Besuchs
Kausalität
Zurechnung
Schutzbedürfnis
fehlerhafte Widerrufsbelehrung
keine beiderseits vollständige Leistungserbringung
keine Verwirkung
Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
entgeltliche Leistung
"Entgeltlichkeit im Sinne des § 1
Abs.1 HWiG ist nur zu verneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält,
ohne selbst dafür ein Entgelt zahlen zu müssen (...). Sie liegt bereits
dann vor, wenn der Vertrag schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner
nach sich zieht, wobei es genügen kann, dass der Verbraucher das Entgelt
an einen Dritten zu entrichten hat (...)."
BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02
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"Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften
des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar."
BGH, Urteil vom 18.10.04, II ZR 352/02, Leitsatz
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"Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die
Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden,
als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung i.S.d.
§ 1 HWiG
anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares -
organisationsrechtliches Geschäft (...)."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
"Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und (...) dem EuGH
die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften,
Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage
von der Bestimmung des Art.1 Abs.1 Satz 1
der Richtlinie 85/577/EWG
erfasst werden und (...)"
BGH, Beschluss vom 05.05.08, II ZR 292/96, Pressemitteilung
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Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
Haustürgeschäft
"Eine mündliche Verhandlung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG liegt bereits vor, wenn der Kunde
mit dem Ziel eines späteren Vertragsschlusses angesprochen worden ist."
BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95, Leitsatz
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"'Verhandlungen' i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG beginnen nicht erst dann, wenn es
um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht. Der Begriff umfasst vielmehr schon
jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede anbieterinitiierte Kontaktaufnahme (...),
die auf einen späteren Vertragsabschluß abzielt (...).
§ 1 Abs.1 Nr.1 HWiG
kann schon dann eingreifen, wenn bei dem Gespräch am Arbeitsplatz lediglich
der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei
vorbereitet oder verabredet wird, der Geschäftsabschluss aber erst dort erfolgt (...)."
BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95
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"§ 1 HWiG
ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen
tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung
mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft
abzuschließen (...)."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta), Leitsatz
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"Es besteht kein Grund, einem nahen Angehörigen,
der in dieser Situation in die Gefahr einer Überrumpelung gerät,
den Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes zu versagen."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
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"Der Anwendbarkeit des § 1 HWiG steht hier auch (...) nicht entgegen, dass der Beklagte
durch einen Verwandten zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurde.
(...). Der Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes kann einem nahen Angehörigen aber nicht
versagt werden, wenn sein Verwandter (...) ihm gegenüber wie gegenüber
Dritten werbend tätig wird, um sein Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage
zu wecken (Senat, BGHZ 133,254,258). (...)"
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Rdnr.20
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"(...) besteht unter den Voraussetzungen des § 1 Abs.1 HWiG bzw. des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des Bürgen,
weil ein Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerblichen Zwecken
dienenden Kredit verbürgt, im Hinblick auf den Schutzzweck
dieser Normen und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen
nicht schlechter stehen darf als derjenige, der in einer solchen Situation
den Kreditvertrag als Mithaftender unterzeichnet (Senat aaO, S.368f.)."
BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 195/05, Rdnr.36
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"1. Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss eines Darlehensvertrages
kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung
nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich
nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen
bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters
bei Abschluss des Darlehensvertrages an.
2. Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell
beurkundete Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte
Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen,
der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen
nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG belehrt worden.
3. Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber
abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils
bilden keine wirtschaftliche Einheit."
BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 108/99, Leitsätze
BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 150/99, Leitsätze 1 und 2
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"Die Darlehensverträge wurden für die Klägerin und ihren Ehemann
durch die Treuhänderin als Vertreterin abgeschlossen. In diesem Fall
kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
für das Vorliegen einer Haustürsituation auf die Situation des Vertreters
bei Vertragsschluss an (Senat, BGHZ 144,223,227ff.; 161,15,32; Urteil vom 13.03.1991, XII ZR 71/90,
WM 1991,860,861; Senatsurteile vom 14.10.2003, XI ZR 134/02,
WM 2003,2328,2330, und vom 28.03.2006, XI ZR 239/04, WM 2006,853,854).
Da sich die Treuhänderin bei Abschluss der Darlehensverträge
unstreitig nicht in einer Haustürsituation befand, konnten die Klägerin und
ihr Ehemann die entsprechenden Erklärungen nicht
gemäß § 1
Abs.1 Nr.1 HWiG a.F. widerrufen."
BGH, Urteil vom 05.12.06, XI ZR 341/05, Rdnr.20
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"Telefonwerbung fällt nicht in den Anwendungsbereich des
§ 1 Abs.1 Nr.1 HWiG."
BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 57/95, Leitsatz
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"Zwar ist anerkannt, dass auch bei einer den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen
Anfrage die Gefahr einer Überrumpelung bestehen kann und dass deswegen,
wenn der Kunde in einem solchen Telefongespräch einem Hausbesuch
zugestimmt hat, sein Widerrufsrecht nicht gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG ausgeschlossen ist. Daraus folgt aber nicht, dass eine
telefonische Kontaktaufnahme auch ohne nachfolgenden Hausbesuch genügt, um die Voraussetzungen
des § 1 Abs.2 Nr.1
HWiG zu erfüllen
(Senat, BGHZ 132,1,4f.).
BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02
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Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
insbesondere Privatwohnung
"Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG ist auch die Privatwohnung
des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner
eingeschalteten Vermittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken
eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat."
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Leitsatz
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"Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte
durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung
(§ 1 Abs.1 Nr.1
HWiG) zum Abschluss
des Darlehensvertrages bestimmt wurde. Zwar ist
eine Haustürsituation
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben,
wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners
zu Vertragsverhandlungen aufsucht. Denn dann befindet er sich grundsätzlich
in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals
(BGHZ 144,133,136).
Der vorliegende Fall ist aber (...) anders gelagert.
(...) war der Beklagte zu einem privaten Besuch bei dem Vermittler eingeladen und wurde
erst im Laufe des Besuches auf die Möglichkeiten einer steuersparenden
Beteiligung an der GbR angesprochen. Ein Verbraucher ist auch dann
durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung
i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1
HWiG zum Vertragsschluss
bestimmt worden, wenn er (...) die Privatwohnung des Unternehmers bzw. Vermittlers
nicht zu Vertragsverhandlungen, sondern aus privatem Anlass aufgesucht hat (...).
Der Gesetzgeber wollte mit dem Haustürwiderrufsgesetz den Verbraucher vor übereilten
Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr
in sich bergen, dass er unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes
oder einer besonderen psychologischen Situation überrumpelt und zu einem von ihm nicht
gewünschten Vertragsschluss überredet wird (siehe BT-Drs.10/2876, S.6). Er hat in Verfolgung
dieses Gesetzeszwecks bestimmte Tatbestände geschaffen, denen gemein ist,
dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm
schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen.
Eine derartige psychologische Zwangslage besteht auch, wenn der Kunde
den Unternehmer bzw. die für ihn handelnden Personen aus privatem Anlass
in ihrer Privatwohnung aufsucht, selbst wenn dort auch regelmäßig Geschäfte
abgeschlossen werden. Insoweit befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation
als bei einem Besuch zum Zwecke von Vertragsverhandlungen. Der Verbraucher ist
bei einem zunächst privaten Besuch nicht auf ein werbemäßiges Ansprechen eingestellt.
Er hat aus Gründen der Höflichkeit gegenüber seinem Gastgeber
auch nicht die Möglichkeit, ohne Weiteres die Wohnung zu verlassen
und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vermittler zu entziehen.
Dies engt ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ein und birgt in besonderem Maße
die Gefahr der Überrumpelung in sich.
(...) ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG bei Vertragsabschlüssen in der Privatwohnung
des Unternehmers generell unanwendbar sein soll. Zwar heißt es
in der Begründung des Bundesrates zu seinem Entwurf
des Gesetzes (BT-Drs.10/2876,
S.11) (...), dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig
handelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht vom Anwendungsbereich
des Haustürwiderrufsgesetzes
erfasst werden sollen, weil die Lage des Kunden hier nicht anders sei, als wenn er
seinen Vertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen
aufgesucht hätte. Daraus folgt jedoch kein genereller Ausschluss der Privatwohnung des Unternehmers
vom& Anwendungsbereich des § 1
Abs.1 Nr.1 HWiG, sondern lediglich,
dass nach der Intention des Gesetzgebers keine Haustürsituation vorliegen soll, wenn sich der Kunde
darüber im Klaren ist, dass er die Privatwohnung des Vertragspartners
zu geschäftlichen Zwecken aufsucht. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall,
wenn es sich um einen privaten Besuch handelt."
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Rdnrn.14ff
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"Das Merkmal der 'Privatwohnung' erfasst auch Gestaltungen, in denen eine
von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung
als Verhandlungsort zur Verfügung stellt."
BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02, Leitsatz
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"Zwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde
die Privatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen
aufsucht (BGH, Urteil vom 30.03.2000, VII ZR 167/99).
Anders verhält es sich aber, sofern die Verhandlungen
in der Wohnung eines Dritten geführt wurden (...). (...)
Durch das Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen
des Gesetzgebers insbesondere auch solche Gestaltungen erfasst werden, bei denen
eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson (...) ihre Wohnung
als Verhandlungsort zur Verfügung stellt (BT-Drs.10/2876, S.11)."
BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02
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"Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung
durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG bestimmt, wenn er die Privatwohnung
des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag
geschlossen wird."
BGH, Urteil vom 30.03.00, VII ZR 167/99, Leitsatz
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"Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspartners jedenfalls
dann keine Privatwohnung
i.S.d. § 1
Abs.1 Nr.1 HWiG, wenn sie
vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen (...).
Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Vertragsschlüssen
unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er
in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert wird, weil er
zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den Vertragsabschluss
hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände geschaffen, in denen die
für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt.
Diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Kunde sich in einer Lage
befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten
Verhandlungspartner abzuweisen (BT-Drs.10/2876, S.6 ...).
Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertragspartner
zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit befindet
er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines
Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne Weiteres
zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch
den Vertragspartner zu entziehen. (...) Das Gesetz schützt nicht generell
vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit
des Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr
der Überrumpelung bergen. (...)
(...) führt die Richtlinie (...)
nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie gilt insoweit nur für Verträge
anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in der Wohnung des Verbrauchers
oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers."
BGH, Urteil vom 30.03.00, VII ZR 167/99
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"Arbeitsplatz i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG a.F (§ 312 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BGB)
ist nur derjenige des Verbrauchers."
BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 195/05, Leitsatz und Rdnrn.38f
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Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
keine Bestellung des Besuchs
"1. (...)
2. Eine das Widerrufsrecht ausschließende 'vorhergehende Bestellung des Kunden'
kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf eines
nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch
einverstanden erklärt. Das gilt auch, wenn der Kunde vorher
auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten und dabei
seine 'Telefonnummer zwecks Rückruf' angegeben hat.
3. Für die 'vorhergehende Bestellung' i.S.d. § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich
bei einem nicht von ihm veranlassten Telefongespräch
mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden
erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht.
4. Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder
zur Warenpräsentation erfüllt nicht den Tatbestand
des § 1
Abs.2 Nr.1 HWiG.
Die Vorschrift setzt eine Einladung zu einem Hausbesuch
zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus."
BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88, Leitsätze
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"Die Auffassung, das Gesetz
über den Widerruf von Haustürgeschäften schütze nur vor
überraschenden Vertragsverhandlungen, nicht aber vor der überraschenden
Verabredung eines Hausbesuchs (...), unterschätzt diese Gefahren und verlegt
den Schutzbereich des Gesetzes zu weit zurück. Wer die Bestellung
zu einem Hausbesuch in einer Situation ausspricht, in der ihm
eine Überrumpellung droht, für den ist auch die Freiheit der Entscheidung,
sich auf die Führung von Vertragsverhandlungen in der einer isolierten und
intensiven Kontaktaufnahme in besonderem Maße zugänglichen und für unlautere
Machenschaften und Rechtsverstöße erfahrungsgemäß anfälligen Privatsphäre
seiner Wohnung (...) einzulassen, typischerweise gefährdet. (...)"
BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88
- - - - - - - - - -
"Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluss des Vertrages
auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden.
Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen, dass zwischen
dem Antragsteller und dem Antragsgegner vor dessen Besuch
beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der Antragsteller
mit dem Besuch des Antragsgegners einverstanden erklärt hat.
Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende 'vorhergehende
Bestellung des Kunden' i.S.d § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht
von ihm veranlassten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch
einverstanden erklärt (BGHZ 109,127,132ff.)."
BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02
- - - - - - - - - -
"Zwar ist anerkannt, dass auch bei einer den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen
Anfrage die Gefahr einer Überrumpelung bestehen kann und dass deswegen,
wenn der Kunde in einem solchen Telefongespräch einem Hausbesuch
zugestimmt hat, sein Widerrufsrecht nicht gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG ausgeschlossen ist. Daraus folgt aber nicht, dass eine
telefonische Kontaktaufnahme auch ohne nachfolgenden Hausbesuch genügt, um die Voraussetzungen
des § 1 Abs.2 Nr.1
HWiG zu erfüllen
(Senat, BGHZ 132,1,4f.).
BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02
- - - - - - - - - -
Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
Kausalität
"Für die notwendige Ursächlichkeit genügt es, wenn der spätere Vertrag
ohne die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme nicht oder nicht so wie geschehen
zustande gekommen wäre."
BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"§ 1 Abs.1 Nr.1
HWiG setzt allerdings voraus,
dass der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen (...) zu seiner
späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist
jedoch ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände
der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es genügt, dass sie
einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später
geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustande gekommen wäre (...).
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen
gemäß § 1
Abs.1 Nr.1 HWiG
und der Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (...). Jedoch wird
bei zunehmendem zeitlichen Abstand die Indizwirkung für die Kausalität
entfallen (...). Der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität bleibt dem Kunden
jedoch unbenommen (...)."
BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95
- - - - - - - - - -
"Die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme können
auch dann ursächlich für den Vertragsschluss sein,
wenn der Kunde seine Vertragserklärung erst später
in Abwesenheit des Vertragspartners und eines für diesen
auftretenden Werbers unterschrieben hat."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 197/95 (Securenta), Leitsatz
- - - - - - - - - -
"(...) sind die Beklagten durch den Hausbesuch des Vermittlers (...) auch zu dem Abschluss
der beiden Darlehensverträge (...) bestimmt worden i.S.d. § 1 HaustürWG.
Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen,
wenn die Haustürsituation
für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist. Ein enger
zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der später
geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen
wäre (BGHZ 131,385,392).
Das ist hier anzunehmen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts
war die Tätigkeit des Vermittlers ursächlich für den Abschluss
der Darlehensverträge."
BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnrn.14f
- - - - - - - - - -
"§ 1
Abs.1 Nr.1 HWiG setzt voraus,
dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz
oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung
bestimmt worden ist. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Es genügt,
dass die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren
Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene
Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (siehe z.B.
Senat BGHZ 131,385,392).
Ausreichend ist dabei, dass der Darlehensnehmer durch einen Verstoß
gegen § 1 HWiG
in eine Lage gebracht worden ist, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt
war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand
zu nehmen (BGHZ 123,380,393 m.w.N.; ...)."
BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02
- - - - - - - - - -
"Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung
bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate
nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt."
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz
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"Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht einen Widerruf
des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs.1 HWiG verneint hat, weil die Verhandlungen
in der Haustürsituation am 26. April 1996 für die
auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung
vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien.
Zwar setzt § 1 Abs.1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages
in einer Haustürsituation voraus. Es genügt
eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung,
die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war.
Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen
Verhandlung gemäß § 1 Abs.1 HWiG und der Vertragserklärung
nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber
die Indizwirkung für die Kausalität entfallen
(Senat BGHZ 131,385,392 m.w.N.).
Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren
zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und
dem Vertragsschluss durch einen Verstoß
gegen § 1 HWiG in einer Lage
befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit
beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123,380,393 m.w.N.), ist eine Frage
der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile
vom 21.01.2003,
XI ZR 125/02, WM 2003,483,484,
vom 18.03.2003,
XI ZR 188/02, WM 2003,918,921 und
vom 20.05.2003,
XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372).
Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen
der Haustürsituation
und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung
des Kaufvertrages berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil
vom 20.05.2003,
XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372)."
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 94/05, Rdnrn.14f
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"Angesichts dieser Beurkundung (08.09.1992) spielte der anschließende
zeitliche Ablauf bis zum tatsächlichen Abschluss des Darlehensvertrages
am oder nach dem 06.10.1992 keine entscheidende Rolle mehr. Der Beklagte hatte
aus seiner damaligen Sicht mit der Beurkundung des ihn
für drei Monate bindenden Angebots vollendete Tatsachen geschaffen,
denn damit war der Erwerb der Anlage endgültig
in die Wege geleitet; der Abschluss des zur Finanzierung
benötigten Darlehensvertrages stellte sich für ihn als zwangsläufige
Folge dieser Entscheidung dar. Für den Beklagten war damit
die maßgebliche Entscheidung gefallen. Ein erneuter Anlass,
dennoch bis zum Abschluss des Darlehensvertrages diese Entscheidung
zu überdenken, was zu einer Beendigung der Überrumpelungssituation
hätte führen können, ist weder ersichtlich noch dargetan
(siehe auch KG, Urteil vom 27.09.04)."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.29
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"Ob eine Haustürsituation
i.S.v. § 1 Abs.1 HWiG für den
späteren Vertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles,
die jeweils dem Tatrichter obliegt. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt,
nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht
auf die Umstände des Einzelfalls entfällt."
BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 76/06, Leitsatz
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"Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem
zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht
hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe,
so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare
tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden."
BGH, Urteil vom 09.05.06, XI ZR 119/05, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss
des Darlehensvertrages der Parteien (...) gerichteten Erklärung des Klägers
nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht
der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1
HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch
mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner
späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage
gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen
Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war
(BGHZ 123,380,393; Senatsurteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004,521,522, und
vom 08.06.2004, XI ZR 167/02,
WM 2004,1579,1581). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen
gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1
HWiG und der Vertragserklärung wird
für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil
vom 20.05.2003,
XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372 m.w.N.). Die von einem engen zeitlichen
Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer
gewissen Zeit ganz entfallen (Senat, BGHZ 131,385,392 m.w.N.; Senatsurteile vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, WM 2003,483,484,
vom 20.05.2003, aaO, und
BGH, Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02, WM 2003,2372,2374).
Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen
der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles,
die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt
überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21.01.2003, aaO, vom 18.03.2003, XI ZR 188/02, WM 2003,918,920f.,
vom 20.05.2003, aaO, sowie
vom 20.01.2004, aaO;
siehe ferner BGH, Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02,
WM 2003,2372,2374f.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck
einer für Haustürgeschäfte typischen
Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür
notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp drei Wochen zwischen der angeblich
vom Kläger in einer Haustürsituation
gestellten Kreditanfrage vom 01.12.1994 und dem Vertragsschluss vom 15./19.12.1994 sowie wegen weiterer
Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben,
ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich
schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3.Aufl.,
§ 1 HWiG Rdn.17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche
Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten.
Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts
des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem
unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1,2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck
des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs.1 VerbrKrG.
Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher,
der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt,
dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene
Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sich nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach
mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme
entschlossen hat. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich,
die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene
zu ersetzen."
BGH, Urteil vom 09.05.06, XI ZR 119/05, Rdnrn.13ff
- - - - - - - - - -
"Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers
mit einem Angehörigen."
BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht
die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss
verneint hat.
Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1
HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche
Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung
bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme
die entscheidende Ursache darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme
in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit,
den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war
(BGHZ 123,380,393; 131,385,392;
Senatsurteile vom 20.01.2004,
XI ZR 460/02, WM 2004,521,522; vom 08.06.2004, XI ZR 167/02, WM 2004,1579,1581, und
vom 09.05.2006,
XI ZR 119/05, WM 2006,1243,1244, Tz.14 m.w.N.). Ob die Haustürsituation
für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage
der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und
die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann
(Senatsurteile vom 09.05.2006,
XI ZR 119/05, WM 2006,1243,1244, Tz.14, und vom 13.06.2006, XI ZR 94/05, WM 2006,1995,1997, Tz.15 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer
für Haustürgeschäfte typischen
Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht aufgrund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers,
wenn es nicht sein Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft,
zu der Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein
die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war und dass
der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte.
Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht
nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung."
BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05, Rdnrn.10ff
- - - - - - - - - -
Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
Zurechnung
"Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG (...) sind dahin auszulegen,
dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter
im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden
in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages
eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann,
dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen,
dass der Vertrag in einer Haustürsituation i.S.v.
Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst
die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers
bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis
ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv
eine Haustürsituation
bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an
EuGH, Urteil vom 25.10.2005,
C-229/04)."
BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Der Klägerin ist die Haustürsituation zuzurechnen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditvertrag
nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person
des Anlagevermittlers, der für die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank
tätig wird, eine Haustürsituation
vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen Rechtsprechung
die Haustürsituation der Bank
nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, die für
die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs.2 BGB entwickelt
worden sind. War danach der Verhandlungsführer (...) als Dritter anzusehen,
so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte
oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte,
dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen,
auf welchen Umständen die ihr übermittelte Willenserklärung beruhte
(es folgen zahlreiche Nachweise zu dieser bisherigen Rechtsprechung).
An dieser Auffassung hält der Senat - nach Rückfrage bei dem
XI. Zivilsenat,
der insoweit keine Einwände hat - nicht mehr fest.
Mit dem Haustürwiderrufsgesetz
hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG (...) in nationales Recht umgesetzt.
Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 25.10.2005, Rs.C-229/04)
ist das Haustürwiderrufsgesetz
richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv
vorgelegen hat, und die Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs.2 BGB
entwickelten Grundsätze ausscheidet. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt
das nationale Recht zu. Danach muss ein Vertragspartner, der nicht selbst
die Vertragsverhandlungen führt, - anders als das bisher in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs gesehen worden ist - von der in der Person
des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es
darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft.
Vielmehr ist § 1 HaustürWG
immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat."
BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnrn.16ff
- - - - - - - - - -
"Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Auslegung muss sich ein Vertragspartner,
der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person
des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen.
Auf die Frage, ob sich eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung
des § 123 Abs.2 BGB ergibt, kommt es nicht an (Änderung der bisherigen
Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.10.2005, Rs.C-229/ 04)."
BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.06, XI ZR 255/04, Leitsatz
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"(...) muss sich die Beklagte die (...) Haustürsituation zurechnen lassen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen,
dass ein Kreditvertrag nicht schon dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler
einer kreditfinanzierten Anlage den Abschluss des Darlehensvertrages
in einer Haustürsituation
angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks.10/2876, S.11 = ZIP 1985,376) und der ganz herrschenden Ansicht
in der Literatur (...) - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 BGB
nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurechnung der arglistigen Täuschung
gemäß § 123 Abs.2 BGB notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
War der Verhandlungsführer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen,
so war sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann zuzurechnen,
wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen.
Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte,
dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen,
wie es zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung
des Kreditsuchenden gekommen ist (es folgen zahlreiche Nachweise zu dieser bisherigen Rechtsprechung).
Wie schon der II. Zivilsenat (Urteil vom 12.12.2005) hält auch der erkennende Senat
an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber
die Richtlinie 85/577/EWG (...)
in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem (...)
Urteil vom 25.10.2005
(Rs.C-229/04) muss sich die Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss
des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung
lässt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO)
den durch die Haustürsituation
in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen
als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss
bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden.
Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes,
sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht
beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen
bleiben sollte."
BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.06, XI ZR 255/04, Rdnrn.12ff
BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 20.06.06, XI ZR 224/05, Rdnrn.12ff
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"Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese
der kreditgewährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler
kein 'Näheverhältnis' bestand."
BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 10.06.08, XI ZR 348/07, Leitsatz
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Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
Schutzbedürfnis
"Die Absicht der Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch
steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung
ihrer Rechte aus dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz. (...)
Das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz lässt eine Schlechterstellung
dessen, der bei der Vertragsabwicklung steuerliche Vergünstigungen
in Anspruch nehmen wollte, nicht zu."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
- - - - - - - - - -
Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
fehlerhafte Widerrufsbelehrung
"(...) ist die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Verbrauchers über die Ausübung
des Widerrufsrechts der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide
den Verbraucher gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen."
EuGH, Urteil vom 10.04.06, C-412/06 (Hamilton), Rdnr. 35
- - - - - - - - - -
"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Widerrufsbelehrung
nach § 7 Abs.2
VerbrKrG nicht den Anforderungen
einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG.
Die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs.2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht
als erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und
es nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw.
nach Darlehensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12.11.02, XI ZR 3/01, WM 2003,61,63, und
vom 08.06.04,
XI ZR 167/02, WM 2004,1579,1580f. m.w.N.; BGH, Urteile
vom 31.01.05,
II ZR 200/03, WM 2005,547,548, und vom 12.12.05, II ZR 327/04, WM 2006,220,221).
Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung
der Argumente des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof bereits
erwogen hat, kein Anlass."
BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05, Rdnr.25
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"Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs.1 HWiG wird auch in Fällen, in denen
einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluss an das
Senatsurteil
vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99) gebotene richtlinienkonforme Auslegung
des § 5 Abs.2
HWiG ein Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz
zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung
in Gang gesetzt."
BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß
§ 2 Abs.1
HWiG die einwöchige
Widerrufsfrist des § 1
Abs.1 HWiG in Gang gesetzt hätte,
ist den Klägern nicht erteilt worden. Die von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung
genügte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nicht.
Mit dem Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Kredits
der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahle,
enthielt sie entgegen § 2 Abs.1
Satz 3 HWiG eine andere Erklärung.
Diese konnte bei dem Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken, sein aus
§ 1 Abs.1
HWiG folgendes Widerrufsrecht sei
an die weitere Voraussetzung der Rückzahlung des Kredits innerhalb
der genannten Frist gebunden.
(...) genügt eine den inhaltlichen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung auch dann nicht,
wenn die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur mit Rücksicht auf die
in der Vergangenheit herrschende Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG unterblieben war, die davon ausging,
dass das Haustürwiderrufsgesetz
bei Verbraucherkrediten verdrängt sei. Eine solche Argumentation stützt sich
auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dass dieser nicht gegen die richtlinienkonforme
Auslegung des § 5 Abs.2
HWiG spricht, hat der Senat bereits
in seinem Urteil vom 09.04.2002 ausgeführt. Vertrauensschutzgesichtspunkte können
folgerichtig auch nicht dazu herangezogen werden, die Konsequenzen der richtlinienkonformen Auslegung
zu beseitigen. Da nach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG in Fällen wie dem vorliegenden ein Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz
besteht, muss die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen. Nur so
wird dem Verbraucher der gebotene Schutz nach dem Haustürwiderrufsgesetz zuteil."
BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01
- - - - - - - - - -
"Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs.1 HWiG wird auch in Fällen,
in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die
im Anschluss an das Senatsurteil vom 09.04.2002 gebotene
richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ein Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine
den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung
in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.11.2002, dort zum Realkreditvertrag)."
BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß
§ 2 Abs.1 Satz 2
HWiG die einwöchige
Widerrufsfrist in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern bei Abschluss
des Darlehensvertrages nicht erteilt worden. Mit dem formularmäßigen Hinweis,
dass im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht
erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder
nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt,
entspricht die Widerrufsbelehrung zwar den zwingenden Vorgaben
des § 7 Abs.3
VerbrKrG. Wie der erkennende Senat
bereits in seinem Urteil vom 12.11.2002 für einen Realkreditvertrag entschieden hat,
enthält dieser einschränkende Zusatz aber eine nach § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG unzulässige andere Erklärung. Diese konnte
bei einem Durchschnittskunden die unrichtige Vorstellung erwecken, dass sein
aus § 1 Abs.1
HWiG folgendes Widerrufsrecht genauso
wie im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die Rückzahlung des Kredits innerhalb
der genannten Frist voraussetzt. Die Widerrufsbelehrung erfüllt daher nicht die strengen
Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes mit der Folge, dass ein etwaiges
Widerrufsrecht nach § 2
Abs.1 Satz 4 HWiG erst
einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erlischt.
Ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Anforderungen des Art.4
der Haustürgeschäfterichtlinie
und/oder des § 7
Abs.2 Satz 3 VerbrKrG genügt, ist
(...) ohne Bedeutung. Nach der sowohl für Realkreditverträge als auch
für Personalkreditverträge gebotenen richtlinienkonformen Auslegung
des § 5 Abs.2
HWiG (Senat,
BGHZ 150,248,258f.)
muss die Widerrufsbelehrung des Darlehensnehmers, sofern ihm ein Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz
zusteht, den Vorgaben dieses Gesetzes in jeder Hinsicht genügen.
Nur dann wird dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung hinreichend Rechnung getragen
(Senatsurteil vom 12.11.2002)."
BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02
- - - - - - - - - -
"Nach § 2
Abs.1 Satz 3 HaustürWG
darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten, insbesondere nicht
die Einschränkung wie in § 7 Abs.3 VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt,
wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt
wird (BGH, Urteile vom 12.11.2002; vom 08.06.2004; vom 14.06.2004)."
BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnr.21
- - - - - - - - - -
"(...) entsprach die von ihr dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben
des § 2 Abs.1
Satz 3 HaustürWG,
weil sie "andere Erklärungen" im Sinne dieser Vorschrift enthielt.
Nach Auffassung des Senats sind derartige untaugliche Widerrufsbelehrungen
jedenfalls dann einer nicht erteilten gleich zu stellen, wenn ihre Tauglichkeit
nicht allein an formellen Mängeln scheitert, sondern ihre Mangelhaftigkeit
sich aus einer inhaltlichen und den Verbraucher irreführenden Fehlerhaftigkeit ergibt.
Dies ist hier der Fall, denn die Belehrung enthält den Zusatz,
dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher ein bereits empfangenes
Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückzahlt. Dieser Zusatz kann bei einem
Durchschnittskunden die unrichtige Vorstellung erwecken, dass sein
aus § 1 Abs.1
HaustürWG folgendes Widerrufsrecht
genauso wie im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die Rückzahlung des Kredits innerhalb
der genannten Frist voraussetzt (...)."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.25f
- - - - - - - - - -
"Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle
des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt
in eine Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine
unzulässige andere Erklärung i.S.d § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von
BGH, II ZR 385/02)."
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 191/06, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs
einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam
zustande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S.d.
§ 2 Abs.1 Satz 3
HWiG a.F., wenn damit
nur der nach dem Anlagemodell vorgesehene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft
gemeint sein kann (Ergänzung des Senatsurteils vom 24.04.2007, XI ZR 191/06)."
BGH, Urteil vom 11.03.08, XI ZR 317/06, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
keine beiderseits vollständige Leistungserbringung
Das Problem entsteht dann, wenn das Darlehen zurückbezahlt oder -
was in den Schrottimmobilien-Fällen häufiger vorkommen wird -
auf eine andere Bank umgeschuldet wird. Gemäß
§ 2
Abs.1 Satz 4 HWiG
sollte das Widerrufsrecht einen Monat nach dieser "beiderseits vollständigen
Leistungserbringung" erlöschen.
Diese Regelung schien der EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie zu widersprechen, nachdem der EuGH
mit Urteil vom 13.12.01 ("Heininger")
(in anderem Zusammenhang) festgestellt hatte: "Der nationale Gesetzgeber ist durch
die Richtlinie 85/577/EWG
daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Art.5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß
Art.4 dieser Richtlinie belehrt wurde,
auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen." Inzwischen (Urteil vom 10.04.08) hat der EuGH aber entschieden, dass nach
vollständiger Vertragserfüllung gar kein Widerrufsrecht (mehr) bestehen soll.
- - - - - - - - - -
"§ 2 Abs.1 S.4
HWiG ist bei verbundenen Geschäften
dahingehend auszulegen, dass für die beiderseits vollständige Erbingung der Leistungen
lediglich auf die Leistungen in dem Vertrag abzustellen ist, der widerrufen werden soll,
nicht dagegen auch auf die Leistungen in dem verbundenen anderen Vertrag."
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.08, 6 U 274/06, Leitsatz
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.08, 6 U 8/06, Leitsatz
(Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.)
- - - - - - - - - -
"Die Richtlinie 85/577/EWG (...)
ist dahin auszulegen, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall
einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung
des mit Art.5 Abs.1 dieser Richtlinie
eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später
als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen
Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann."
EuGH, Urteil vom 10.04.06, C-412/06 (Hamilton), Leitsatz
- - - - - - - - - -
"(41) So sieht der 5. Erwägungsgrund der Richtlinie (...) in Bezug auf den Zweck der Widerrufsfrist im Besonderen
vor, dass diese Frist dem Verbraucher 'die Möglichkeit … geben [soll], die Verpflichtungen
aus dem [als Haustürgeschäft
geschlossenen] Vertrag noch einmal zu überdenken'. Dass in diesem Erwägungsgrund
der Ausdruck der 'Verpflichtungen aus dem Vertrag' verwendet wird, deutet darauf hin,
dass der Verbraucher einen solchen Vertrag während dessen Laufzeit widerrufen kann.
(42) Ebenso sieht die Vorschrift, die die Ausübung des Widerrufsrechts regelt, d.h. Art.5 Abs.1
der Richtlinie, u.a. vor,
dass 'der Verbraucher … das Recht [besitzt], von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten'.
Die Verwendung des Begriffs 'Verpflichtung' in dieser Vorschrift weist (...) darauf hin,
dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, es sei denn, dass für
den Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Ausübung keinerlei Verpflichtung aus dem widerrufenen
Vertrag besteht. Diese Logik entspricht einem der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts,
nämlich dem, dass sich die vollständige Durchführung eines Vertrags
in der Regel aus der Erbringung der gegenseitigen Leistungen der Vertragsparteien
und der Beendigung des entsprechenden Vertrags ergibt.
(43) Außerdem bewirkt die Anzeige des Widerrufs nach Art.5 Abs.2 der genannten Richtlinie, der die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts regelt,
dass der Verbraucher aus 'allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen'
entlassen ist. Die ,Verwendung des Begriffs 'Verpflichtungen' in dieser Vorschrift zeigt,
dass der Eintritt dieser Folgen voraussetzt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht
in Bezug auf einen Vertrag ausgeübt hat, der noch durchgeführt wurde,
wohingegen nach der vollständigen Durchführung des Vertrags keine Verpflichtung mehr besteht."
EuGH, Urteil vom 10.04.06, C-412/06 (Hamilton), Rdnrn. 41-43
- - - - - - - - - -
"Bei unterbliebener Belehrung des Kunden kann sein Widerrufsrecht nicht allein deshalb enden,
weil der Vertrag beiderseits erfüllt wurde."
Gesetzentwurf des Bundesrates vom 15.02.1985 (BT-Drs.10/2876), S.13
- - - - - - - - - -
"1. Lassen sich Artikel 4 Abs.1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen,
dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5
der Richtlinie
eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers
dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits
vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?
Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:
2. Ist die Richtlinie
85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten,
vom Verbraucher - insbesondere nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt
werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs.1
der Richtlinie
belehrt wurde?"
OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06, Vorlagefragen
- - - - - - - - - -
"Der Gerichtshof hat in der Heininger-Entscheidung (Urteil vom 13.12.2001, C-481/99)
in Tz.45-47 ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber das Widerrufsrecht
nicht unabhängig von einer Belehrung des Verbrauchers auf 1 Jahr
befristen dürfe. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit müssten angesichts
der Belehrungsmöglichkeit zurücktreten. Trotzdem vermag der Senat
dieser Entscheidung nicht eindeutig zu entnehmen, dass es dem nationalen
Gesetzgeber verwehrt wäre, für eine Befristung an die vollständige
Abwicklung des Vertrags anzuknüpfen. Dann kommt nämlich zugunsten
des Unternehmers noch das Argument des Rechtsfriedens hinzu. Es ist auch
nur schwer vorstellbar, dass das Widerrufsrecht jahre-, jahrzehnte- oder gar jahrhundertelang
über Generationen hinweg vererbt bestehen bleibt.
(...) Der Spielraum des nationalen Gesetzgebers dürfte überschritten sein,
wenn er in Kauf nimmt, dass das Widerrufsrecht in mehr
als seltenen Einzelfällen durch reinen Zeitablauf erlischt, ohne dass der Verbraucher
von ihm jemals oder wenigstens unbeeinflusst von einer unzutreffenden Rechtsfolgenbelehrung
erfahren hat. Selbst wenn man aber einen reinen Zeitablauf genügen lassen wollte, erscheint
die Monatsfrist des § 2
Abs.1 Satz 4 HWiG als zu kurz.
Wie oben bereits angerissen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten,
dass einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG nicht mit den Mitteln des Zivilrechts abgeholfen
werden könne. Alle drei vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle betrafen
grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen.
Wenn die nationalen Gerichte nach einer negativen Beantwortung der ersten Vorlagefrage
zu einer möglichst europarechtskonformen Anwendung des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG gezwungen sind, kann und muss die Vorschrift
nach Auffassung des Senats (...) jedenfalls bei wie hier nicht grundpfandrechtlich
gesicherten Darlehen in Verbundfällen wenigstens so ausgelegt werden,
dass 'Leistungen' auch die des verbundenen
Geschäfts sind. Damit würde die Monatsfrist erst dann
zu laufen beginnen, wenn alle Leistungen in den beiden
verbundenen Verträgen erbracht sind. Dies ist hier für den
verbundenen Vertrag der Immobilienfondsbeteiligung bislang nicht der Fall.
Dazu genügt nach der Rechtsprechung
des BGH (Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, S.9)
nicht bereits, dass die Gesellschaftseinlage erbracht und
der Verbraucher Inhaber der Rechte aus dem Gesellschaftsanteil
geworden ist. Vielmehr müsste die Gesellschaftsbeteiligung beendet
und abgewickelt sein.
Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage hingegen bejahen, so sieht der Senat
trotz der dem nationalen Recht von der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit,
über die Richtlinie hinauszugehen, keine Möglichkeit, den Beginn
der Monatsfrist des § 2
Abs.1 Satz 4 HWiG später als
mit der Erbringung der Leistungen allein im Darlehensvertrag beginnen zu lassen,
womit das Widerrufsrecht dann mit dem Ablauf dieser Frist erlischt."
OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06, Rdnrn. 31-35
- - - - - - - - - -
"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
die vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegten Fragen
wie folgt zu beantworten:
1. Die Richtlinie 85/577/EWG (...)
ist dahin gehend auszulegen, dass dem Verbraucher eine Begrenzung des Widerrufsrechts
nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihm keine Belehrung über sein Recht
erteilt worden ist oder diese Belehrung fehlerhaft ist.
2. Dagegen hindern die Art.4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten nicht daran, im Rahmen
ihres Ermessensspielraums eine Frist festzusetzen, innerhalb deren das Widerrufsrecht
wirksam ausgeübt werden kann und die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem nachgewiesen ist,
dass der Verbraucher Kenntnis von seinem Recht erlangt hat oder hätte
erlangen können."
Generalanwalt (EuGH), Schlussanträge vom 21.11.07, C-412/06
- - - - - - - - - -
"Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetzes bei unterbliebener Belehrung
gemäß § 2 Abs.1 Satz 4
HaustürWG
(...) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts
im Handelsregister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen,
mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen
beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten
wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen
bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten."
BGH, Urteil vom 18.10.04, II ZR 352/02, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis
der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar."
BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Widerruf des Darlehensvertrages
Voraussetzungen des Widerrufs
keine Verwirkung
"Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung,
kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001
(Rs.C-481/99) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148,201,203f.:
10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus,
weil die betroffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001
über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden
(vgl. BGH, Urteil vom 15.09.1999, I ZR 57/97, NJW 2000,140,142)."
BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02
- - - - - - - - - -
"1. (...)
2. Ist die Richtlinie
85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten,
vom Verbraucher - insbesondere nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt
werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs.1
der Richtlinie
belehrt wurde?"
OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06, Vorlagefragen
- - - - - - - - - -
"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
die vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegten Fragen
wie folgt zu beantworten:
1. (...)
2. Dagegen hindern die Art.4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten nicht daran, im Rahmen
ihres Ermessensspielraums eine Frist festzusetzen, innerhalb deren das Widerrufsrecht
wirksam ausgeübt werden kann und die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem nachgewiesen ist,
dass der Verbraucher Kenntnis von seinem Recht erlangt hat oder hätte
erlangen können."
Generalanwalt (EuGH), Schlussanträge vom 21.11.07, C-412/06
Widerruf des Darlehensvertrages Rechtsfolgen des Widerrufs
Risikoverteilung (EuGH, 25.10.05)
richtlinienkonforme Auslegung
(keine) "gespaltene" Auslegung
Schadensersatz (wegen fehlender Widerrufsbelehrung)
verbundenes Geschäft
Widerruf der Fondsbeteiligung
wirksame Zahlungsanweisung ?
Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
Risikoverteilung (EuGH, 25.10.05)
"Die Richtlinie 85/577/EWG verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch
gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber
zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem
für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich
zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar
an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall
des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund
dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern
dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen
zahlen muss."
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EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Die Richtlinie
steht zwar grundsätzlich nicht der Anwendung nationaler Vorschriften,
wonach der Verbraucher, der einen Darlehensvertrag widerruft, das Darlehen
zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss,
in Fällen entgegen, in denen der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung
zur Belehrung des Verbrauchers nach Artikel 4 der Richtlinie nachgekommen ist. Dies gilt jedoch nicht
zwangsläufig auch dann, wenn der Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen ist."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.94
- - - - - - - - - -
"In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner
Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren,
nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können,
sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen
der im Ausgangsfall in Rede stehenden Art verbunden sind,
verpflichtet Art.4 der Richtlinie 85/577/EWG jedoch die Mitgliedstaaten,
dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher
schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken
auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher
die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Ein für die Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits relevanter Umstand besteht -
sofern der Widerruf nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirksam
erfolgt ist - darin, dass die Bausparkasse die (Kläger) nicht über
deren Widerrufsrecht belehrt hat und dass diese den Darlehensvertrag erst nach
mehreren Jahren widerrufen haben.
Hätte die Bausparkasse die (Kläger) rechtzeitig über deren Widerrufsrecht
nach dem HWiG belehrt,
so hätten diese sieben Tage Zeit gehabt, um ihre Entscheidung,
den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig zu machen.
Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen,
so steht fest, dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen
dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag Letzterer nicht zustande gekommen wäre.
In einem Fall, in dem ein Kreditinstitut der ihm nach Artikel 4 der Richtlinie obliegenden Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist,
trägt der Verbraucher, wenn er das Darlehen nach deutschem Recht
in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof zurückzahlen muss,
die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art
verbundenen Risiken (...).
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hätte aber der Verbraucher, wenn er rechtzeitig
über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, es vermeiden können,
sich diesen Risiken auszusetzen.
Unter solchen Umständen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen,
damit der Verbraucher nicht die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat.
Die Mitgliedstaaten müssen also dafür sorgen, dass unter diesen Umständen
das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung
dieser Risiken trägt, damit der Pflicht, die Verbraucher zu schützen,
genügt wird.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte,
es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen
der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4
der Richtlinie daher die Mitgliedstaaten,
dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht
vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern,
dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnrn.96ff
- - - - - - - - - -
"Die Klägerin hat aber den Beklagten von den wirtschaftlichen Risiken
zu entlasten, die dieser trägt, weil er von der Klägerin
nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde:
Nach den Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005
zu C-350/03 und
C-229/04 verpflichtet
Art.4 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen,
dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher vor den Risiken einer
über ein Darlehen finanzierten Kapitalanlage schützen,
wenn die Verbraucher nicht nach Art.4 Satz 1 Richtlinie vom Kreditgeber über ihr Widerrufsrecht
belehrt wurden und es daher nicht über die Ausübung des Widerrufsrechts
vermeiden konnten, sich den Risiken der Kapitalanlage auszusetzen.
Der Schutz des Verbrauchers hat dadurch zu erfolgen,
dass das Kreditinstitut, welches seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist,
die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken trägt.
Sache der nationalen Gerichte ist es, bei der Anwendung
der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie
das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und es so weit
wie möglich so auszulegen, dass das soeben skizzierte Ergebnis erzielt wird
(...)."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.22
- - - - - - - - - -
Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
richtlinienkonforme Auslegung
"Demnach ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Rechtsfolgen
des Widerrufs zu regeln, doch muss diese Befugnis unter Beachtung
des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie
ausgeübt werden, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie
und in einer Weise, die ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet,
auszulegen sind. Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß
ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (...)."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.69
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"Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen
anhängig ist, muss allerdings bei der Anwendung
der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der
in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind,
das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit
wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie
auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem
von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (...)."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.71
- - - - - - - - - -
"Sache der nationalen Gerichte ist es, bei der Anwendung
der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie
das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und es so weit
wie möglich so auszulegen, dass das soeben skizzierte Ergebnis
erzielt wird (...)."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.22
- - - - - - - - - -
Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
(keine) "gespaltene" Auslegung
"Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung
in der Haustürsituation
abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden
Haustürgeschäfterichtlinie erfasst -
oder ob der Vertragsschluss - wie hier - lediglich
in der Haustürsituation
angebahnt worden ist."
BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnr.13
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"Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall unmittelbar
der Haustürgeschäftsrichtlinie unterfällt. Nach dem oben
festgestellten Sachverhalt wäre dies zu verneinen, denn der Senat
geht von einer Haustürsituation
vor Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages abzielenden Willenserklärung aus;
die Richtlinie
stellt auf einen in einer Haustürsituation abgeschlossenen Vertrag oder
auf ein in solcher Situation gemachtes Vertragsangebot des Verbrauchers ab
(Art.1 Richtlinie).
(...) denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der
abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die richtlinienkonforme Auslegung auch auf solche
Verträge zu erstrecken, die zwar nicht unmittelbar der Richtlinie unterfallen, die aber nach nationalem Recht die Voraussetzungen
eines Haustürgeschäfts
erfüllen (siehe BGH, Urteil vom 09.04.02)."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.22f
- - - - - - - - - -
"Soweit der EuGH gemeint hat, Art.4 der Haustürgeschäfterichtlinie verpflichte
die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher
vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen,
die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden
Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung,
sollte sie nach deutschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den
wenigen Fällen notwendig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag
anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher
oder an seinem Arbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden
außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw.
sein Angebot abgegeben hat (Art.1 Abs.1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in denen
der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss
des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war.
(...)"
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.30
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Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
Schadensersatz (wegen fehlender Widerrufsbelehrung)
Infos zu diesem Schadensersatzanspruch finden Sie auf der Infoseite zum Schadensersatz.
Widerruf des Darlehensvertrages Rechtsfolgen des Widerrufs
verbundenes Geschäft
(keine) Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts
Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts
Realkredit: § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG soll entgegenstehen
zu den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
Rückabwicklung im Verbund
Anrechnung der wirtschaftlichen Vorteile (auch Steuervorteile)
Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
verbundenes Geschäft
(keine) Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts
"Die Richtlinie 85/577/EWG steht nationalen Vorschriften nicht entgegen,
die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch
im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne
den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre,
auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
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"Unter diesen Umständen schließt es die Richtlinie zwar nicht aus, dass das nationale Recht für den Fall,
dass die beiden verbundenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, vorsieht, dass sich
der Widerruf des Realkreditvertrags auf die Gültigkeit des Kaufvertrags
über eine Immobilie auswirkt, doch schreibt sie in einem Fall,
wie ihn das vorlegende Gericht schildert, ein solches Ergebnis nicht vor."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.80
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"Im Übrigen kann (...) nicht angenommen werden, dass der Darlehensnehmer die
vom Kreditinstitut unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlte
Darlehensvaluta nicht erhalten hat, wenn das Kreditinstitut - wie im Ausgangsverfahren -
auf Weisung der Verbraucher gehandelt hat, die als Gegenleistung
für die Zahlung des Darlehensbetrags das Eigentum an einer Immobilie
erwerben konnten. Auch wenn das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung
des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird,
steht die Richtlinie daher einer Verpflichtung
des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehensbetrags nicht entgegen."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnrn.85f
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Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
verbundenes Geschäft
Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts
"Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts
nach § 9
Abs.1 Satz 1 und 2 VerbrKrG."
BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06, Leitsatz und Rdnrn.14-27
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"Eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 9 Abs.1 Satz 2
VerbrKrG
wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative
des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank
um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb,
weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten
zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts
vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber
zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von
BGHZ 156,46 und Senatsurteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02)."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz und Rdnr.14
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"Zwar ist der zeitgleiche Abschluss von Kauf- und Darlehensvertrag ein Indiz
für ein verbundenes Geschäft (...). Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kann aber auch die nachträgliche Verbindung
von Kauf- und Darlehensvertrag die Anwendung des § 9 VerbrKrG rechtfertigen. Es kann sogar
ausreichend sein, wenn zunächst ein Bargeschäft geschlossen und erst nachträglich
eine Finanzierung über Kredit vereinbart wird, sofern nur (...) die Lieferung
der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage erfolgte (BGHZ 91,9,13 für einen
Abzahlungskauf). Ausreichend kann es auch sein, dass (...) die Fremdfinanzierung
von vornherein vorgesehen ist (BGHZ 131,66,70)."
BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01, Leitsatz
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"Dass der notariell beurkundete Fondsbeitritt des Beklagten (...) nach
§ 1
Abs.2 Nr.3 HWiG
isoliert nicht widerrufbar wäre (...), führt zu keiner anderen Beurteilung.
Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts
kann auf Grund der Verbundenheit der beiden Verträge
eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht
zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein
(vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.09.2003, XI ZR 447/02,
WM 2003,2184,2186 und vom 23.09.2003, XI ZR 325/02,
WM 2003,2186,2187). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts
nach § 1
Abs.2 Nr.3 HWiG
zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz
durch eine Widerrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drs.10/2876, S.12), gilt nicht zwangsläufig auch
für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen
die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes
vor dem übereilten Vertragsabschluss, der auf Grund der Verbundenheit
der beiden Geschäfte auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist
(...)."
BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Rdnr.27
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Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
verbundenes Geschäft
Realkredit: § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG soll entgegenstehen
"Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und
Rs.C-229/04,
Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei,
dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs
(§ 1 Abs.1 HWiG)
eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs.1 HWiG Anspruch auf Erstattung
des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche
Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152,331)."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Leitsatz
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"Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Bank gegen
die Darlehensnehmer (...) gemäß § 3 Abs.1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung
des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche
Verzinsung (Senat, BGHZ 152,331,336,338; Senatsurteile
vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, ...), (...).
Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung
des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung
des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs.3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern,
bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele
es sich um ein verbundenes Geschäft
(Senat, BGHZ 152,331,337; BGH, Senatsurteile
vom 26.11.2002, XI ZR 10/00 und
vom 21.03.2006, XI ZR 204/03 m.w.N.).
§ 9 VerbrKrG
findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu
für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen
gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat,
BGHZ 152,331,337;
BGHZ 161,15,25; Senatsurteile
vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, ...). (...)"
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.20f
BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnrn.12f
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"Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungsdurchgriff
nach den aus § 242 BGB hergeleiteten
Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft
verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung
zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff
scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus
(BGH, Urteil vom 27.01.2004, XI ZR 37/03, m.w.N.).
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung
der (...) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und Rs.C-229/04, Crailsheimer Volksbank)."
(Dieser verblüffende Standpunkt des XI.Zivilsenats
beim BGH wird in den folgenden Rdnrn.27-34 des Urteils
XI ZR 6/04 bzw. Rdnrn.16-21 des Urteils
XI ZR 283/03 ausführlich begründet.)
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.25f
BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnrn.14f
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"1. Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls
im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff
auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz
aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze
über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.
2. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche
Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm
die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer -
mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen.
Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel,
das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer
auf den Darlehensgeber abzuwälzen."
BGH, Urteil vom 27.01.04, XI ZR 37/03, Leitsätze
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"Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005,2507,2510
und VuR 2006,53,57; zustimmend Hofmann BKR 2005,487,492ff. und Staudinger
NJW 2005,3521,3525) findet eine 'richtlinienkonforme' Auslegung oder analoge Anwendung
der §§ 9 Abs.2 Satz 4, 7 Abs.4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer
Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft
durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten
Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln,
sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen
Recht keine Stütze.
Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 steht fest,
dass § 3 Abs.1 und 3 HWiG, der bei Widerruf
eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzahlung
der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht,
auch dann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht,
wenn das Darlehen nach dem für eine Kapitalanlage
entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs
einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt
worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft.
Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte,
wenn der Grundpfandkredit (...) zu den üblichen Bedingungen ausgereicht
worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes
Geschäft (Senat, BGHZ 150,248,262; BGHZ 152,331,337; BGHZ 161,15,25; ...), so dass ein Einwendungsdurchgriff
und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG (...) von vornherein nicht
in Betracht kommen."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.29
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Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
verbundenes Geschäft
zu den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
"Zur Feststellung der Üblichkeit der Bedingungen für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite (§ 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG)."
BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06, Leitsatz und Rdnrn.28-30
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"Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem
der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft
i.S.d. § 9 VerbrKrG
bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung
des § 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
nicht greift."
BGH, Urteil vom 23.09.03, XI ZR 135/02, Leitsatz
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"Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu 'üblichen Bedingungen'
i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG gewährt sein,
wenn der vereinbarte Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank
ausgewiesene obere Streubreitengrenze
der Effektivverzinsung überschreitet."
BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01, Leitsatz
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"Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit
zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist,
kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen
Kreditkonditionen an (Senatsurteile vom 18.04.2000, XI ZR 193/99 und
vom 07.11.2000,
XI ZR 27/00; Senatsbeschluss vom 05.02.2002, XI ZR 327/01).
Dabei stellen die in den Monatsberichten
der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt
für die Marktüblichkeit dar (...). Allerdings ist nicht jeder Kredit,
der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der dort ausgewiesenen
Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen
von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln,
WM 2000,2139,2145; LG Stuttgart, WM 2000,1103,1105).
Die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stichprobenerhebung
beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfandkredite, sondern nur
unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite
für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei,
fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% p.a..
Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den
in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur begrenzte Aussagekraft zu.
(...) kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfassten
Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich
vorgesehenen Beleihungsgrenze (Senatsurteil vom 18.04.2000, XI ZR 193/99) - in einem
erhöhten Zinssatz niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2000, XI ZR 237/99,
WM 2000,1580,1581; OLG Köln, WM 2000,2139,2145; LG Stuttgart, WM 2000,1103,1105;
...).
(...)
Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der
amtlichen Zinsstatistik
der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze
zu einer ins einzelne gehenden Sachaufklärung über die
Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Bei bloß
geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberichten
ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, dass sie
allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als
ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten
vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der
vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze
erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg
für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten.
In einem solchen Fall bedarf es zur Frage
der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen einer Prüfung
im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel.
So ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8,25% weicht so erheblich
von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzen ab,
dass ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens
nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit Rücksicht
auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichen Zeitpunkt
üblich waren. Zweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß,
in dem der vereinbarte effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelten
Zinssätze überschreitet. (...)"
BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01
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"§ 9 VerbrKrG
ist nach § 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG nicht anwendbar,
da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag
(...) um einen Realkreditvertrag i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG handelt.
Dem steht nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits
vor Abgabe der Darlehensvertragserklärungen der Parteien bestellt
worden war. Wie der erkennende Senat für Kreditverträge
zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bereits mehrfach
(BGHZ 161,15,
26f. sowie Senatsurteile vom 09.11.2004, XI ZR 315/03 und
vom 18.01.2005, XI ZR 201/03) und neuerdings auch
für einen finanzierten Immobilienfondsbeitritt entschieden hat
(Senatsurteile
vom 25.04.2006, XI ZR 29/05 und XI ZR 219/04), kommt es nach dem klaren Wortlaut
des § 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nur
darauf an, ob die Kreditgewährung nach dem Inhalt
des Darlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach
allgemeiner Meinung (...) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung
des Kredits auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer das Grundpfandrecht
nicht selbst bestellt, sondern ein bereits bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt
oder (...) revalutiert. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht
auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche
Verpflichtung dazu ab.
Dies gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
(Urteile vom 14.06.2004,
BGHZ 159,294,307f. und II ZR 407/02 sowie vom 21.03.2005, II ZR 411/02) - gleichermaßen
für die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts
(Senatsurteile
vom 25.04.2006, XI ZR 29/05 und XI ZR 219/04). Nach Wortlaut, Begründung und Zweck
des § 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG sind nicht nur
die Person des Sicherungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit
ohne Belang, sondern auch, welchem Zweck der Kredit dienen soll.
Soweit der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zur Anwendung
des § 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG auf ein durch ein
bereits bestehendes Grundpfandrecht gesichertes Darlehen im Bereich finanzierter Beteiligungen
an Immobilienfonds vertreten hat, hat er bereits vor
den Senatsurteilen
vom 25.04.2006 (XI ZR 29/05 und XI ZR 219/04) auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt,
dass er daran nicht festhält."
BGH, Urteil vom 20.06.06, XI ZR 224/05, Rdnrn.16ff
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"Die Regeln des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung,
wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt
oder darauf nachträglich verzichtet worden ist."
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Leitsatz und Rdnrn.25f
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"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile
vom 18.04.2000,
XI ZR 193/99 und
vom 07.11.2000,
XI ZR 27/00 sowie Beschluss
vom 05.02.2002,
XI ZR 327/01) setzt § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich
vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert
oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12
HypBG eingehalten ist.
An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits
von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts,
wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten - hier die Abtretung
der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung - vereinbaren
(Senatsbeschluss
vom 05.02.2002, XI ZR 327/01).
§ 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
des § 18
Satz 2 VerbrKrG
vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits
grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsbeschluss vom 05.02.2002, XI ZR 327/01).
Das ist hier (...) nicht der Fall, da die Grundschuld
über 175.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert
106.941,60 DM beträgt."
BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01
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"§ 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG (Ausnahme vom
Einwendungsdurchgriff des § 9 Abs.3 VerbKrG) setzt nicht voraus, dass der Kredit
grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten
Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß
§§ 11, 12 HypBG eingehalten ist."
BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"§ 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG stellt entscheidend
auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab.
Er setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich
vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks
gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12
HypBG eingehalten ist. Dies ergibt sich schon
aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Einhaltung einer bestimmten
Beleihungsgrenze zählt nicht zu den 'Bedingungen' des Kredits,
sondern liegt auf der Ebene des Motivs der Kreditgewährung.
Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereich
der Bank und kann nach dem Zweck der Ausnahmevorschrift
des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht dazu führen, dass sie auch noch
dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird. Überdies ist es
ein Gebot der Rechtssicherheit, die Anwendung
des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht von der Bewertung
des jeweiligen Grundpfandobjekts abhängig zu machen, über die
häufig erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen können (...)."
BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
- - - - - - - - - -
"Die Revision macht unter Berufung auf Bülow (...) geltend,
die beiden Kredite ... seien nicht von der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden,
weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheiten vorsehe,
insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie steht schon
mit dem Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht im Einklang. Diesem ist
nichts dafür zu entnehmen, dass das Grundpfandrecht
den Kreditbetrag allein voll absichern muss. Entscheidend ist
nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Vertragsparteien den Kredit
von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht haben,
d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht gewährt worden
wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben sein,
wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstücks
ersichtlich überschreitet (...).
An einer von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits
von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich
in einem solchen Falle auch dann nichts, wenn sie die Stellung
weiterer Sicherheiten vereinbaren. Nichts spricht dafür,
dass dem Gesetzgeber die in der Praxis häufige Abtretung
von Ansprüchen aus anzusparenden Bausparverträgen und
Kapitallebensversicherungen in Realkreditverträgen zur Finanzierung
des Kaufpreises von Häusern oder Eigentumswohnungen, wie sie
die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wäre und er solche
Kreditverträge nicht als Realkreditverträge
i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden
ist diese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen
des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein
nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
Davon kann hier keine Rede sein; die von den Klägern
bestellte Grundschuld über 241.000 DM lastet auf einer Eigentumswohnung,
die sie für 170.000 DM gekauft haben. Dass der Kaufpreis nicht
dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nicht vorgetragen,
geschweige denn festgestellt.
Ohne jede Bedeutung für die Abhängigkeit des Kredits von einem Grundpfandrecht
und damit die Anwendung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ist, anders als Bülow
(WM 2001,2225,2226) meint, schließlich, ob und wie
die kreditgebende Bank den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit refinanziert.
Auch wenn sie einen solchen langfristig ausgereichten Kredit zunächst nur
kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, etwa weil sie von einem alsbald
sinkenden Euribor ausgeht, oder wenn sie von einer Refinanzierungsmaßnahme
überhaupt absieht, weil sie über ausreichende Einlagen von Kunden
verfügt, liegt im Verhältnis zum Kreditnehmer selbstverständlich
ein Realkredit i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG vor."
BGH, Beschluss vom 05.02.02, XI ZR 327/01
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§ 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber bei dem Erlass
dieser Vorschrift von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs
(BT-Drs.11/5462,
S.18) würde das Widerrufsrecht die taggenaue Refinanzierung
vieler Realkredite, die eine Grundlage für deren günstige
Verzinsung darstellt, erheblich gefährden. In der Praxis ist aber
die Zuordnung einer bestimmten Refinanzierungsmaßnahme einer Bank
zu einem konkreten einzelnen Kreditgeschäft vielfach nicht möglich
(Rösler/Wimmer, WM 2000,164,166). Dieser Umstand ändert jedoch nichts
an der Verbindlichkeit des gesetzlichen Ausschlusses des Widerrufsrechts
bei Realkrediten i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG."
BGH, Urteil vom 07.11.00, XI ZR 27/00
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Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
verbundenes Geschäft
Rückabwicklung im Verbund
"Wenn der nach § 1 Abs.1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag
und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft
i.S.v. § 9 Abs.1 VerbrKrG bilden,
erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung,
dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch
gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat
in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner
des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von
BGHZ 133,254)."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem
Haustürwiderrufsgesetz
grundsätzlich zurückzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche
Entscheidungsfreiheit gewährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko
der Darlehensverwendung auf den Darlehensgeber abwälzen.
Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer
den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte
Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge,
dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit
des finanzierten Geschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert
der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb
einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen
Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen
Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung
des § 3 HWiG,
dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch
gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht.
Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen
dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen
(st.Rspr.: Senat BGHZ 133,254,259 ff.; BGHZ 152,331,337; Urteile
vom 17.09.1996, XI ZR 197/95, und
vom 26.11.2002, XI ZR 10/00,
Beschlüsse vom 16.09.2003, XI ZR 447/02, WM 2003,2184,2186
und vom 23.09.2003, XI ZR 325/02, WM 2003,2186,2187).
Dabei spielt es (...) keine Rolle, ob die Bank als deutlich
von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt
mit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist.
Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung
des Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung
der Darlehensvaluta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei
um verbundene Geschäfte handelt."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Rdnr.12
- - - - - - - - - -
"Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund
der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers
von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung
nach § 3 HWiG
geboten sein."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der notariell beurkundete
und durch eine Vertreterin erklärte Fondsbeitritt des Klägers
nach § 1
Abs.2 Nr.3 HWiG isoliert
nicht widerrufbar wäre (...), führt auch das zu keiner anderen Beurteilung.
Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund
der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung
des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung
nach § 3 HWiG
geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.11.2003, XI ZR 447/02,
WM 2003,2184,2186 und vom 23.09.2003, XI ZR 325/02, WM 2003,2186,2187
für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswohnung). Der dem Ausschluss
des Widerrufsrechts nach § 1
Abs.2 Nr.3 HWiG zugrunde liegende Gedanke,
dass bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Widerrufsmöglichkeit
nicht erforderlich ist (BT-Drs.10/2876, S.12), gilt nicht zwangsläufig auch für den
nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen die Voraussetzungen
eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem übereilten
Vertragsabschluss, der aufgrund der Verbundenheit der beiden Geschäfte
auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist (...)."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Rdnr.17
- - - - - - - - - -
"Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit
anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung
gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten
Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch
aus § 3 HWiG
gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner
des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein
unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta), Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand,
soweit es der Klägerin als Rechtsfolge des Widerrufs
einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung
des Darlehenskapitals gemäß § 3 HWiG zubilligt und zur Begründung
ausführt, trotz der Direktüberweisung auf ein Konto der S-GbRmH
habe die Beklagte eine Leistung der Klägerin in Höhe
des Darlehenskapitals empfangen, daher müsse sie nach Widerruf
Wertersatz leisten.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen
geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den -
vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hat;
der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung
erfolgende - Direktüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber
dem Empfänger befreit. Hier liegt es jedoch anders,
weil das Darlehen nach dem von der Klägerin und
den Gründungsgesellschaftern der S-GbRmH gemeinsam entwickelten Konzept
ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung der Beklagten
dienen sollte, Darlehens- und Beteiligungsvertrag daher als wirtschaftliche
Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge wäre
ohne den anderen nicht abgeschlossen worden; das ist
zwischen den Parteien nicht streitig. In derartigen Fällen
fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung,
nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch
gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht.
(...) Bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf
als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck
der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer
soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht
vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen
Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck
würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber
den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müsste und
seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten
Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung
tragen müsste (...).
(...) Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Rechtsprechung
zum finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes
zugrundeliegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten,
das nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist.
Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag
und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit
als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte
zu erstrecken (...). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft
kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden,
wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss,
nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers
ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch
gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist.
Auch beim Haustürgeschäftewiderrufsgesetz wird nur
eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch
gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen
des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung
der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluss,
das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (...)."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 197/95 (Securenta)
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"Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Beklagten
stehen nämlich gegen den Treuhänder keine Ansprüche zu,
deren Abtretung die Bank aus § 3 HWiG verlangen könnte.
Selbst wenn man die Überweisung des Darlehensbetrags
auf das Gesellschaftskonto als Leistung an den Treuhänder
ansehen wollte, könnte sich die Beklagte nach dem Widerruf
nicht mehr darauf berufen, der Empfänger habe das Geld
als ihre Leistung erhalten und müsse es daher ihr zurückgewähren.
Die Rückabwicklung hat vielmehr im Falle der durch Widerruf eintretenden
Unwirksamkeit sowohl des Kredit- wie des finanzierten Geschäfts im Wege
der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und
dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger
zu erfolgen. Eine Rückabwicklung "übers Dreieck" (...) findet
nicht statt. (...) Der erkennende Senat bejaht einen Durchgriffsanspruch
der Bank auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf
nach § 1 HWiG
zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags und des finanzierten Gesellschaftsbeitritts
durch einen Treuhänder geführt hat. Der Beklagten stehen nach
ihrem Widerruf keine Rückgewähransprüche gegen den Treuhänder
zu, die sie an die Klägerin abtreten könnte."
BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
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"Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs.1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit
des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern,
so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem
Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S.v. § 813 Abs.1 Satz 1 BGB entgegensteht.
Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher
gemäß § 813 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs.1 Satz 1 BGB
vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine analoge Anwendung
von § 9 Abs.2 Satz 4
VerbrKrG zur Begründung
eines Rückforderungsdurchgriffs ist mangels Regelungslücke kein Raum
(Abweichung von BGHZ 156,46,54ff)."
BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06, Leitsätze
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Wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt, dann kann der Darlehensnehmer
außerdem mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verkäufer /
Vermitter auch der Bank entgegenhalten (sog. Einwendungs- / Rückforderungsdurchgriff);
dies gilt unabhängig von einem Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Infos zu dieser Durchgriffhaftung der Bank im verbundenen Geschäft
finden Sie auf der Infoseite zum Schadensersatz.
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Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
verbundenes Geschäft
Anrechnung der wirtschaftlichen Vorteile (auch Steuervorteile)
"Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge
vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen
Fondsausschüttungen."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz
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"Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages,
der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft
i.S.v. § 9 VerbrKrG
bildet (vgl. Senatsurteil
vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, WM 2006,1003,1005, Tz.12,
zur Veröffentlichung in BGHZ 167,252 vorgesehen),
ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren,
wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten
Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden
hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und
nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch
des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender
Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern
(Abweichung von BGH, Urteile vom 14.06.2004, II ZR 385/02, WM 2004,1527,1529,
vom 18.10.2004,
II ZR 352/02, WM 2004,2491,2494, und vom 31.01.2005, II ZR 200/03, WM 2005,547,548)."
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 17/06, Leitsatz und Rdnrn.20ff
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"Rechtsfehlerhaft ist (...) schließlich auch die Begründung,
mit der das Berufungsgericht es abgelehnt hat, von den Klägern
durch die Fondsbeteiligung erlangte Steuervorteile, denen kein gleich hoher
Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht,
auf den schadensersatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kläger
anspruchsmindernd anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist nicht nur
bei Schadensersatzansprüchen, sondern auch bei im Rahmen
eines Verbundgeschäfts bestehenden Rückforderungsansprüchen
des Darlehensnehmers aus § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG notwendig (Senatsurteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06,
Umdruck S.10ff., für BGHZ vorgesehen). Die Darlegungs- und Beweislast
für solche Vorteile trifft zwar die Bank. An ihr Vorbringen
dürfen insoweit aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil sie
zu mit dem Anteilserwerb zusammenhängenden Steuervorteilen der Kläger
aus eigener Kenntnis keine näheren Angaben machen kann. Das gilt
in besonderem Maße für etwaige eine Vorteilsausgleichung
ausschließende Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden.
Dem hat das Berufungsgericht bei der Zurückweisung
des Vorbringens der Beklagten zu Steuervorteilen der Kläger
nicht hinreichend Rechnung getragen."
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Rdnr.28
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"Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen
irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
i.S.d. § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG dar."
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27.06.06, IX R 47/04, Leitsatz
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Hinweise:
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen evtl. Steuervorteile des Verbrauchers
auf seinen Rückabwicklungsanspruch anzurechnen sind, stellt sich auch
im Zusammenhang mit dem
Schadensersatzanspruch.
Siehe zur Anrechnung von Steuervorteilen auch
Lampe, BB 2008, 2599 ("Steuervorteile in der Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen
im Rahmen von Schadensersatz und Haustürwiderruf)" und
Janssen, NJW 2008, 625 ("Steuerliche Folgen der Rückabwicklung eines Anteilserwerbs
an Immobilienfonds").
Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
Widerruf der Fondsbeteiligung
"Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und (...) dem EuGH
die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob (...) und ob die Bestimmungen
der Art.5 Abs.2 und Art.7 der Richtlinie 85/577/EWG dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung
des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter
mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Widerrufs entgegenstehen."
BGH, Beschluss vom 05.05.08, II ZR 292/96, Pressemitteilung
Widerruf des Darlehensvertrages
Rechtsfolgen des Widerrufs
wirksame Zahlungsanweisung ?
Nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages muss der Darlehensnehmer
das Darlehen jedenfalls nur dann zurückbezahlen, wenn er
die Darlehensvaluta (das Geld) zuvor "empfangen" hat. Bei Schrottimmobilien
zahlt die Bank die Darlehensvaluta in aller Regel nicht
an den Darlehensnehmer aus, sondern an einen Dritten
(Verkäufer, Notar, Treuhänder). In diesen Fällen "empfängt"
der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta (nur dann), wenn er selbst
eine Zahlungsanweisung erteilt hat oder die Zahlungsanweisung
eines Dritten dem Darlehensnehmer zuzurechnen ist. An dieser Zurechenbarkeit
kann es insbesondere dann fehlen, wenn ein Treuhänder beteiligt war.
- - - - - - - - - -
"Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem
Haustürwiderrufsgesetz
grundsätzlich zurückzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche
Entscheidungsfreiheit gewährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko
der Darlehensverwendung auf den Darlehensgeber abwälzen.
Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten,
wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder
der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes
Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf
des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten
Geschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck
der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen
Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen
die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen
Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung
des § 3 HWiG,
dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch
gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht.
Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen
dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen
(...)."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Rdnr.12
- - - - - - - - - -
"Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht ein absolutes
Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen
diese unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der
grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der Eindruck
entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners vor.
Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläubigkeit
des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer Leistungsbeziehung
nicht aus.
Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich
die Rechtslage anders dar. (...)"
BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 371/07, Rdnrn.16f
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Weitere Infos hierzu finden Sie auf der
Infoseite zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages.
- - - - - - - - - -
"1. |
Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt
typischerweise nicht eine Anweisungsleistung der Finanzierungsbank an den Anleger
vor, sondern eine Leistung der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger
gemäß §§ 362 Abs.2,
185 Abs.1 BGB (Anschluss an
Senatsurteil vom 29.12.2005,
17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006,199). |
2. |
Im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages richtet sich die Rückabwicklung
der Darlehensvaluta allein nach dem Tatbestandsmerkmal der Leistung
gemäß § 812 Abs.1 BGB bzw.
§ 3 HWiG
(= §§ 357 Abs.1,
346 Abs.1 BGB). Über sein Vorliegen entscheidet
das rechtsgeschäftliche Erklärungsverhalten der Beteiligten und nicht
die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG (i.V.m. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG). Danach steht der Bank
regelmäßig ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden
nicht zu, vielmehr muss sich die Bank an den Partner
des finanzierten Erwerbsgeschäfts halten. |
3. |
Nach dieser rechtsgeschäftlichen Lösung trägt die Bank,
die den Darlehensnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß
über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt hat,
ohne Weiteres auch das Kreditverwendungs- bzw. das Anlagerisiko, so dass
die Vorgaben
des EuGH (Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-350/03 unter Tz.100,101) ohne Konstruktion
einer verschuldensunabhängigen (Garantie-) Haftung erfüllt werden können." |
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05, Leitsätze
Widerruf des Darlehensvertrages
und sonst?
örtliche Zuständigkeit
Widerruf des Darlehensvertrages
und sonst?
örtliche Zuständigkeit
"Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen
schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens
bei Vertragsschluss oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft
begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage
aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht
des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit,
als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter
Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch
gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden."
BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02, Leitsatz
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"§ 7
Abs.1 HWiG eröffnete
für Klagen aus Geschäften i.S.d. § 1 HWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand
an dem Ort, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz hat. An die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung
vom 01.01.2002 § 29c ZPO
getreten, wobei die Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers)
keine ausschließliche mehr ist. § 29c Abs.1 ZPO nimmt nunmehr Bezug
auf Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 BGB, ist jedoch, soweit das vor dem 01.01.2002
geltende materielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene
Haustürgeschäfte anwendbar.
Dabei ist der sachliche Anwendungsbereich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn
und Zweck des Gesetzes weit auszulegen (...). Dieser besteht darin, den Verbraucher
im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit
entfernten Gericht geltend machen zu müssen, obwohl es der andere Vertragspartner
gewesen ist, der am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zu dem
Vertragsschluss ergriffen hat (...). § 29c ZPO erfasst deshalb mit der vom Gesetzgeber
gewählten Formulierung 'Klagen aus Haustürgeschäften' ohne Rücksicht
auf die Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemacht werden,
die sich auf ein Haustürgeschäft i.S.d. §§ 1 Abs.1 HWiG, § 312 BGB gründen. Die Anwendung
des § 29c Abs.1 ZPO
erstreckt sich demgemäß auch auf alle Folgeansprüche
aus Haustürgeschäften
(...); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus der Schlechterfüllung
solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei Vertragsschluss ergeben (...)."
BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02
- - - - - - - - - -
"Der Gerichtsstand des § 29c Abs.1 ZPO besteht schließlich auch für die
geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB. Der Sinn und Zweck
des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe Inanspruchnahme seines Vertragspartners
zu ermöglichen, trägt nicht nur bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen
wegen positiver Forderungsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch
bei deliktischen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn aus der Sicht des
durch § 29c Abs.1 ZPO
geschützten Verbrauchers besteht kein Unterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung
des Vertrages oder durch eine im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss schuldhaft
begangene unerlaubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegung
des § 29c Abs.1 ZPO
führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche Ansprüche anzuwenden (...)."
BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02
- - - - - - - - - -
"§ 5 Abs.2
HWiG schließt
in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts
i.S.d. § 1 Abs.1
HWiG erfüllt,
eine Anwendung der Gerichtsstandsregelung
des § 7
Abs.1 HWiG aus."
BGH, Urteil vom 09.04.02, XI ZR 32/99, Leitsatz
Hinweis: Im Anwendungsbereich des § 29c ZPO (seit 01.01.02) stellt sich dieses Problem
nicht (mehr), Zöller, § 29c Rdnr.4.
|
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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BGH, 26.02.08
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BGH, 20.03.07
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BGH, 16.05.06
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