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Das Verfahren wurde in I.Instanz vom Langericht Hamburg
eingeleitet (Urteil
vom 13.11.02). Dort war das Landgericht Hamburg zutreffend davon ausgegangen,
dass der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem
Haustürwiderrufsgesetz
nichts an die Bank zurückbezahlen muss, sondern die Bank
auf die Immobilie verweisen kann (verbundenes Geschäft). Auf die Berufung
der Bank hatte das OLG Hamburg dieses Urteil mit der Begründung
aufgehoben, dass die Grundschuld einem verbundenen Geschäft entgegenstehen soll
(so auch die ständige Rechtsprechung des XI.Zivilsenates
beim Bundesgerichtshof), und den Verbraucher zur Rückzahlung
des Darlehens an die Bank verurteilt.
Auf die Revision des Verbrauchers hat der Bundesgerichtshof jetzt auch das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen;
allerdings nicht mit der ursprünglichen Begründung des Landgerichts
Hamburg (verbundenes Geschäft), sondern unter dem Gesichtspunkt eines
möglichen Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers
- aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund
eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem
Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten
Objekts
oder
- aus dem Verschulden der Bank bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung.
Siehe in diesem Zusammenhang auch das Urteil BGH XI ZR 74/06 vom 26.02.08
(OLG Bremen). |
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