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aktuell: BGH, Urteile vom 03.06.08
(zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen)
BGH, Urteil vom 26.02.08 (OLG Bremen aufgehoben)
BGH, Badenia-Urteil vom 20.03.07
(institutionalisiertes Zusammenwirken)
Schrottimmobilien
Schadensersatz
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EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte)
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank)
BGH, Urteil vom 23.06.09, XI ZR 171/08
BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07
BGH, Urteil vom 18.07.08, V ZR 70/07, V ZR 71/07
BGH, Urteil vom 01.07.08, XI ZR 411/06
BGH, Urteil vom 19.06.08, VII ZR 215/06
BGH, Urteil vom 13.06.08, V ZR 114/07
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 131/07
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07
BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 221/07
BGH, Beschluss vom 19.03.08, III ZR 220/07
BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06
BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06
BGH, Urteil vom 30.11.07, V ZR 284/06
BGH, Beschluss vom 20.11.07, XI ZR 259/06
BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07
BGH, Urteil vom 06.11.07, XI ZR 322/03
BGH, Urteil vom 23.10.07, XI ZR 167/05
BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 145/06
BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 83/06
BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05
BGH, Urteil vom 19.06.07, XI ZR 142/05
BGH, Beschluss vom 19.06.07, XI ZR 402/06
BGH, Urteil vom 05.06.07, XI ZR 348/05
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05
BGH, Urteil vom 22.03.07, III ZR 218/06
BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04 (Badenia)
BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06 (zur Verjährung)
BGH, Urteile vom 19.12.06, XI ZR 192/04, XI ZR 374/04
BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05
BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03
BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05
BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06
BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03
BGH, Urteile vom 19.09.06, XI ZR 204/04, XI ZR 209/04
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 242/05
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05
BGH, Urteil vom 09.02.06, III ZR 20/05
BGH, Urteil vom 28.07.05, III ZR 290/04
BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04
BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04
BGH, Urteil vom 12.02.04, III ZR 359/02
BGH, Urteil vom 20.01.04, XI ZR 460/02
BGH, Urteil vom 20.05.03, XI ZR 248/02
BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01
BGH, Urteil vom 19.01.01, V ZR 437/99
BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.08, 17 W 21/08
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.05.07, 9 U 51/06
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.02.06, 9 U 37/05
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 04.05.05, 9 U 73/04
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.06, 17 U 320/05
OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.05, 3 U 21/03
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.05, 4 U 148/05
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen Verkäufer / Vermittler
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
- mangelhafte Finanzierungsberatung
- Verletzung einer Aufklärungspflicht
- bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank
- Durchgriffshaftung
- verbundenes Geschäft
- Verkäufer / Vermittler als Erfüllungsgehilfen
und sonst?
- Verjährung: allgemein
- Verjährung: bei Aufklärungspflichtverletzungen
- Anrechnung von Steuervorteilen
siehe auch
Haustürwiderruf
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsprechungsübersicht Schrottimmobilien
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen Verkäufer / Vermittler
"Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten
über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen,
wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig einen Prospekt
über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt
geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich
zu vermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.03.2005,
II ZR 140/03 = WM 2005,833)."
BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 145/06, Leitsatz
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"Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage
hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken
abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen,
das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung
des Anlegers mindert."
BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 83/06, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Der Verkäufer einer Eigentumswohnung ist zwar gewöhnlich nicht
verpflichtet, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs
und seinen Nutzen für den Käufer aufzuklären oder zu beraten.
Die Beratung wird aber Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen
Beratungsvertrag, wenn er mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen
des angestrebten Kaufvertrags verhandelt, sondern diesem unabhängig hiervon
einen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140,111,115; Urteil vom 14.03.2003, V ZR 308/02;
Urteil vom 08.10.2004,
V ZR 18/04). Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten
Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen
ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt,
welches zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll
(Senat, BGHZ 140,111,115; 156,371,374).
So liegt es hier. (...)"
BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnrn.13f
- - - - - - - - - -
"Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger
und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände,
die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung
sind oder sein können (Senat, Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03). Bei einer Immobilie,
die (...) zu Anlagezwecken erworben wird, sind dies vor allem die Aufwendungen,
die der Interessent erbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können.
Die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands bildet das Kernstück der Beratung;
sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen,
mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu können
(Senat, BGHZ 156,371,377).
(...)
Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein
in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung
der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst
(Senat, Urteil
vom 14.01.2005, V ZR 260/03; vgl. auch Senat,
Urteil vom 15.10.2004, V ZR 223/03)."
BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnrn.20-22
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"Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung
des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab,
durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen
an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht
darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören,
muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands
des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen,
etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder
von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen
(Fortführung von Senat, BGHZ 156,371,378 und Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03)."
BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Leitsatz
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"Der Beitritt zu einem Mietpool beeinflusst jedoch die Ertragserwartung
in hohem Maße. Schließt der Erwerber auf Empfehlung
des Verkäufers einen solchen Vertrag ab, muss deshalb der Umstand,
dass der Erwerber nicht mehr nur das Risiko, dass seine eigene Wohnung
nicht vermietet wird, sondern auch das - anteilige - Risiko trägt, dass andere
Wohnungen nicht vermietet werden, bei der Berechnung des Eigenaufwands
nicht nur angesprochen, sondern auch z.B. in der Form von Abschlägen
bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen
angemessen berücksichtigt werden. Das hat der Senat für das Risiko
erhöhter Instandsetzungskosten bereits entschieden (BGHZ 156,371,378; Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03).
Für das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen gilt nichts anderes."
BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnr.22
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"Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb
einer Immobilie zu Anlagezwecken ein Beratungsvertrag zustande gekommen,
genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann,
wenn er zwar die Funktionsweise eines Mietpoolvertrags erläutert und dem Käufer
vor Augen führt, dass sich im Falle von Leerständen der Ertrag sämtlicher
Mietpoolmitglieder mindert, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem dem Käufer
vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist."
BGH, Urteil vom 30.11.07, V ZR 284/06, Leitsatz
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"Die nach Vertragsschluss einsetzende defizitäre Entwicklung eines Mietpools lässt allein
nicht den Schluss auf einen Beratungsfehler des Verkäufers zu. Ein Verkäufer,
der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, muss den Käufer nicht über die
generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären."
BGH, Urteile vom 18.07.08, V ZR 70/07, V ZR 71/07, Leitsätze
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Hinweis:
Aus einem solchen Mietpool-Vertrag können sich auch
Aufklärungspflichen der finanzierenden Bank
ergeben.
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"Ein Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung
mit Fremdmitteln zu erwerben, muss darüber aufklären, dass er die Zinsen
für das von dem Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich
die Zinssubvention nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt."
BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Leitsatz
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"Die Verkäuferin war hier aber deshalb verpflichtet, die Subventionierung der Zinsen
für das Vorausdarlehen zu offenbaren, weil sich diese nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckte, sondern allenfalls
für die ersten fünf Jahre erfolgte. Da die Käufer über einen sehr viel
längeren Zeitraum mit den Zinsen des Vorausdarlehens belastet waren (...), durften sie schon nicht
darüber im Unklaren gelassen werden, dass sich ihr monatlicher Aufwand nach Ablauf der
für das Vorausdarlehen vereinbarten fünfjährigen Zinsbindungsfrist in Abhängigkeit
von der allgemeinen Zinsentwicklung verändern konnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2006,32,34).
Darüber hinaus musste die Verkäuferin offen legen, dass die während der fünfjährigen
Zinsbindungsfrist zu zahlenden Zinsen nicht marktüblich, sondern subventioniert waren.
Andernfalls durften die Käufer nämlich annehmen, das Vorausdarlehen
zu marktüblichen Konditionen erhalten zu haben und deshalb damit rechnen, dass sich
ihre Belastung entsprechend der Differenz zwischen dem bei Abschluss des Vorausdarlehens
und dem nach Ablauf der Zinsbindungsfrist marktüblichen Zins veränderte. Lag der zunächst
vereinbarte Zinssatz aber unter dem Marktniveau, mussten sie für den Zeitraum nach Ablauf
der Zinsbindungsfrist, weil nunmehr auch die Subvention der Zinsen entfiel, einen zusätzlichen
Anstieg ihrer Belastung oder - bei sinkendem Zinsniveau - eine geringere Entlastung bei den Zinszahlungen
einkalkulieren. Hierüber musste die Verkäuferin aufklären.""
BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Rdnr.22
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"Im Rahmen einer mündlichen Beratung muss der Verkäufer oder
sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen
Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen
für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil
dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung
des Senatsurteils vom 14.03.2003; Abgrenzung zu
BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02,
NJW 2004,1732)."
BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04, Leitsatz
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"Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss
besteht nicht. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht
eine Pflicht der von der Beklagten für den Verkauf der Wohnung
eingeschalteten Vermittler zur Aufklärung der Klägerin (...) über die (...)
Innenprovision bejaht. Das steht (...) in Widerspruch zu der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht des Vermittlers
einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollmächtigt ist,
den Investitionsentschluss eines Anlegers durch den Abschluss
der erforderlichen Verträge zu vollziehen, zwar in den Fällen,
in denen dem Kaufinteressenten bei dem Verkauf einer Immobilie
im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter
oder Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGHZ 158, 110,120f.; BGH, Urteil
vom 28.07.2005, III ZR 290/04, WM 2005,1998,2000f.). Eine solche Pflicht
hat aber nicht der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie, wenn das Objekt (...)
durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben
wird (Senat, Urteil vom 08.10.2004, V ZR 18/04).
Ausgangspunkt dieser Differenzierung, die das Berufungsgericht für nicht
gerechtfertigt hält, ist der Grundsatz, (...)"
BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnrn.7f
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"Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision
offen zu legen, die im Prospekt für den Beitritt
zu einem Immobilienfonds nicht aufgeführt war."
BGH, Urteil vom 22.03.07, III ZR 218/06, Leitsatz
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"Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität,
wenn der Vermittler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn
für den Vertrieb gezahlte 'Innenprovisionen' ungenügend offen gelegt
oder sonstige Unrichtigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat."
BGH, Urteil vom 09.02.06, III ZR 20/05, Leitsatz
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"Ein Geschäftsbesorger, der beauftragt und bevollmächtigt ist,
den Entschluss eines Anlegers, eine Investition einzugehen,
durch den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge
(z.B. Grundstückskauf-, Werklieferungs-, Baubetreuungs-, Miet-, Mietgarantie-,
Verwalter- und Steuerberatungsverträge) zu vollziehen, hat den Interessenten
vor Abschluss der Verträge auf eine versteckte überhöhte Innenprovision
hinzuweisen, wenn ihm diese positiv bekannt ist (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 158,110ff).
Dies gilt auch, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
unwirksam ist."
BGH, Urteil vom 28.07.05, III ZR 290/04, Leitsätze
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"Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage
zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten 'Innenprovisionen'."
BGH, Urteil vom 12.02.04, III ZR 359/02, Leitsatz
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"Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass der Verkäufer seine Pflichten aus einem Beratungsvertrag
verletzt hat, auch dann, wenn dieser ihm ein unvollständiges und insoweit
fehlerhaftes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands vorgelegt hat.
Die schriftliche Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten
keine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen erteilt worden sind."
BGH, Urteil vom 13.06.08, V ZR 114/07, Leitsatz
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
mangelhafte Finanzierungsberatung
Verletzung einer Aufklärungspflicht
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
mangelhafte Finanzierungsberatung
"Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie über
etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen
in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufklären
müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen,
dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung die
von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages
schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte
Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsurteile vom 02.12.2003,
XI ZR 53/02, WM 2004,417,419 m.w.N. und vom 20.01.2004,
XI ZR 460/02, WM 2004,521,524). Wie das Berufungsgericht
ohne Rechtsfehler festgestellt hat, haben die Kläger solche Mehrkosten
nicht substantiiert dargetan."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.49
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Aufklärungspflichten der Bank
Rolle als Kreditgeber überschritten
besonderer Gefährungstatbestand
Interessenkonflikt
Wissensvorsprung
Kaufpreis sittenwidrig
versteckte Innenprovision
Mietpool
Art der Finanzierung
institutionalisiertes Zusammenwirken (BGH, 16.05.06)
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Aufklärungspflichten der Bank
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank
bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung
über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen
verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden
entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls
der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen
des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank
im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb
des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,
wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft
oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch
an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte
verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens
einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer
hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159,294,316;
BGHZ 161,15,20
sowie Senatsurteile vom 09.11.2004, XI ZR 315/03 und
vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, WM 2005,828,830)."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.41
BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Rdnr.15
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"Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse
sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen
und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung
grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Tz.41)."
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 131/07, 3. Leitsatz
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"(...) dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse
prüfen und ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber
im Kundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer
ergeben kann (...). Das besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich
zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse
auf die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers
möglich sind."
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Rdnr.28
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Rolle als Kreditgeber überschritten
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
besonderer Gefährungstatbestand
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Interessenkonflikt
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Wissensvorsprung
"Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine
nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet,
wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis
knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank
von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer
ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168,1,21, Tz.47). Eine Aufklärungspflicht besteht
unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger
von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils
arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt
ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden."
BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05, Leitsatz
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"Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit
der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung
des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften
der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche
culpa in contrahendo ungefragt hinweisen."
BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Leitsatz
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"(...) ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für das Bestehen
einer Aufklärungspflicht Kenntnis der Mitarbeiter
der Bank von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung
verlangt hat. Indessen durfte es eine Schadensersatzhaftung der Bank
(...) nicht allein deshalb ablehnen. Die kreditgebende Bank trifft (...)
eine Aufklärungs- und Warnpflicht nämlich auch dann, wenn sie
bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufobjektes
wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden (...),
oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen
Täuschung des Verkäufers i.S.d. § 123 BGB (...) bzw. auf einer vorsätzlichen
culpa in contrahendo beruht. (...)"
BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Rdnr.16
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"Kenntnisse der Bank über den Zustand des zu finanzierenden Objekts
begründen regelmäßig keinen Wissensvorsprung über spezielle Risiken,
der zur Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichten könnte.
Die Bank darf davon ausgehen, dass der Kunde sich über den Zustand
der Immobilie selbst ins Bild gesetzt hat (Senatsurteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90,
WM 1992,133,134 m.w.N.)."
BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
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"Nicht ausreichend zur Begründung einer Aufklärungspflicht ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch
ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber
zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des
zu erwerbenden Objekts steht (...). Das kann allenfalls dann anders zu beurteilen
sein, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert
des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch
den Vertragspartner ausgehen muss."
BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Kaufpreis sittenwidrig
"Gegenseitige Verträge können nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung
und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem
ein weiterer Umstand hinzu kommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung
der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung
des Begünstigten hervorgetreten ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) kann ein besonders grobes Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung, von dem bei Grundstücksgeschäften bereits
dann auszugehen ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie
der Wert der Gegenleistung, den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigen
(siehe nur Senat, BGHZ 146,298,302 mit umfangreichen Nachweisen)."
BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04
- - - - - - - - - -
"1. Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks
gerichteten Rechtsgeschäft das Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er
keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.
2. Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter
bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur
dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere
Umstände erschüttert ist."
BGH, Urteil vom 19.01.01, V ZR 437/99, Leitsätze
- - - - - - - - - -
"Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven
Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, dann ausgegangen werden,
wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert
der Gegenleistung (...)."
BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
- - - - - - - - - -
"(...) dass die Bank auch wegen des angeblich weit überteuerten
Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen 'versteckten Innenprovision'
keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs traf.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen,
nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision
oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation
zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen
Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
(st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23.03.2004, XI ZR 194/02
und vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, WM 2005,828,830, jeweils m.w.N.).
Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert
der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr.,
vgl. etwa Senatsurteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004,521,524 und
vom 23.03.2004,
XI ZR 194/02, jeweils m.w.N.).
Dazu fehlt es aber (...) an ausreichendem Vortrag der Kläger. Nicht dargetan ist auch,
dass der Vermittler die Kläger etwa durch Vorspiegelung eines unzutreffenden
Verkehrswertes arglistig getäuscht hat."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.46-48
- - - - - - - - - -
"Mit Erfolg beanstandet der Kläger hingegen, dass das Berufungsgericht
seinem Vortrag nicht nachgegangen ist, die Bank habe die sittenwidrige
Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnung gekannt und deshalb
eine Auklärungspflicht wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten
Wissensvorsprungs verletzt. (...)"
BGH, Urteil vom 20.01.04, XI ZR 460/02
- - - - - - - - - -
"1. Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über
die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie
positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie
der Verkehrswert der Wohnung.
2. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich
die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen
des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt,
seine Augen davor zu verschließen."
BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 460/02, Leitsätze
- - - - - - - - - -
"Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der verwerflichen Gesinnung
des Verkäufers im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138
Abs.1 BGB."
BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06, Leitsatz und Rdnrn.31-36
- - - - - - - - - -
"Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung,
das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten
rechtfertigt, kann nicht allein deshalb verneint werden, weil mehrere Hundert Erwerber
im Rahmen eines Steuersparmodells denselben oder einen annähernd gleichen Preis
für ihre Immobilie bezahlt haben."
BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wegen eines
konkreten Wissensvorsprungs über ein besonders grobes Missverhältnis von Kaufpreis
und Verkehrswert einer Immobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverhältnis
voraus. Eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank,
die die Wohnung vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht besichtigt hat
und auch nicht besichtigen oder bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders groben
Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert hatte, gibt es nicht.
Anders als die Verkäuferin, bei der die subjektiven Voraussetzungen
der Sittenwidrigkeit auch ohne ihre Kenntnis von dem Wertverhältnis
vermutet werden (BGHZ 146,298,303f.), musste sich die Beklagte
über das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken
machen (OLG Frankfurt, WM 2006,2207,2209). Das Berufungsgericht und
die Nichtzulassungsbeschwerde missverstehen die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, insbesondere die zitierten Senatsurteile
vom 18.04.2000
(XI ZR 193/99, WM 2000,1245,1247), vom 12.11.2002 (XI ZR 3/01, WM 2003,61,63) und
vom 20.05.2003
(XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372), wenn sie daraus eine widerlegliche
Vermutung entnehmen wollen, die kreditgebende Bank habe das grobe Missverhältnis
von Kaufpreis und Verkehrswert der Wohnung gekannt."
BGH, Beschluss vom 19.06.07, XI ZR 402/06
- - - - - - - - - -
"Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt
für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten
Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts
nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen
Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle
einer arglistigen Täuschung in Betracht."
BGH, Urteil vom 23.10.07, XI ZR 167/05, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Der Senat hält an der Ansicht fest, dass die Kenntnis der kreditgebenden Bank
von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung nicht vermutet werden kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.01.04, XI ZR 460/02."
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.05, 9 U 73/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Ein Wissensvorsprung der kreditgebenden Bank in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung
der finanzierten Wohnung, der eine Aufklärungspflicht begründet, setzt neben
der objektiven Überteuerung der Immobilie auch die Kenntnis der Bank
davon voraus. Eine solche muss der Darlehensnehmer darlegen und beweisen. Zu seinen Gunsten
greift weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung der Kenntnis allein aufgrund
der objektiven Überteuerung."
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.06, 9 U 37/05, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises
der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche
des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis
auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis
kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden."
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
versteckte Innenprovsion
"Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut
nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten
Kaufpreis enthaltene 'versteckte Innenprovision' aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht
der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt
nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision
zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert
beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung
des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss."
BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Hinweis:
Bei einer versteckten Innenprovision können aber
Hinweispflichten des Vermittlers
bestehen.
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Mietpool
"... ist eine finanzierende Bank dem Darlehensnehmer nicht allein deshalb
zur Aufklärung verpflichtet, weil sie seinen Beitritt zu einem
für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung
der Darlehensauszahlung gemacht hat. Aufklärungspflichten
der finanzierenden Bank können sich in diesem Zusammenhang
allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben.
Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis
einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis
des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden,
für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen,
oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder
überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen
Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln."
BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Pressemitteilung
- - - - - - - - - -
"1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank,
die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt
bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat,
nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten
wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.
2. Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten
besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken
des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen,
wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten
Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen
gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen,
oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte
Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck
von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln."
BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Leitsätze
- - - - - - - - - -
"1. Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt
des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool
zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres
über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie
bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 20.03.07,
XI ZR 414/04).
2. Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen
eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder
Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen
ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 20.03.07,
XI ZR 414/04, Tz.21)."
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 131/07, Leitsätze
- - - - - - - - - -
Hinweis:
Bei einem Mietpool-Vertrag können außerdem
Beratungspflichten des Verkäufers
bestehen.
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
Art der Finanzierung
"Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat,
den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit
und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers
auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch
die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten."
BGH, Urteil vom 20.05.03, XI ZR 248/02, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Hinweis:
Hierzu auch Voges-Wallhöfer, ZAP 2007, Heft 11, 593 (Fach 8, 433).
- - - - - - - - - -
"Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung
aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede
regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten
Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich
der Darlehensnehmer zu tragen."
BGH, Beschluss vom 20.11.07, XI ZR 259/06, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verletzung einer Aufklärungspflicht
institutionalisiertes Zusammenwirken (BGH, 16.05.06)
"In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können
sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen
die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung
der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung
des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder
Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten
Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer
oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben
des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen
Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen
des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank
habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu
verschlossen."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"(...) Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten
Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene
Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften
Senatsurteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04), und um
dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und Rs.C-229/04, Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck
kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken
von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen,
ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen
von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:
Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten
Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang
mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler,
Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt
berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe
des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung
in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer
darzulegende und zu beweisende (vgl. (BGH, Senatsurteil vom 12.11.2002, XI ZR 3/01,
WM 2003,61,62) Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung
durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten
Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.
Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler
und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken (1),
auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler,
sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler,
angeboten wurde (2) und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators
oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts
nach den Umständen des Falles evident ist (3), so dass
sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen.
(1) Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens
nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb
des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage
gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer
oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden
Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form
einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden
haben (...), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten
Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen -
von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (...) oder etwa
daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut
wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes
vermittelt haben (...).
(2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler
angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht
aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus
eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbgeschäfts sucht, sondern deshalb,
weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten
im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur
über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag
des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer
oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (...).
(3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers,
Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs-
oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob
falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank
habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung
geradezu verschlossen."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.50ff
- - - - - - - - - -
"Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird dieses nunmehr
(...) die erforderlichen Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis
der beklagten Bausparkasse (= Badenia) von der arglistigen Täuschung zu treffen
haben. Hierbei wird der Klägerin im Anschluss
an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04)
unter dem Gesichtspunkt eines die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bausparkasse
eine Beweiserleichterung zugute kommen, da die beklagte Bausparkasse
in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat.
Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler
wird daher vermutet und es wird ihr obliegen, diese Vermutung mit den
von ihr angebotenen Beweismitteln zu widerlegen."
BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Pressemitteilung
- - - - - - - - - -
"Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne
des Senatsurteils vom 16.05.2006
(XI ZR 6/04, BGHZ 168,1ff.)."
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Leitsatz und Rdnrn.15ff
- - - - - - - - - -
"Ob die Beklagten durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers getäuscht worden sind,
ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter
obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt
überprüft werden kann (...). Zu prüfen ist nur, ob die tarichterliche Würdigung
vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung
beruht (...)."
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Rdnr.21
- - - - - - - - - -
"Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank."
BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Leitsatz und Rdnrn.38ff
- - - - - - - - - -
"Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber
eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04)."
BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem
institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler
bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts fehlt. Hierzu ist erforderlich,
dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten
Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen
bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung,
eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich
daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten
Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen
- von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus,
dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut
wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes
vermittelt haben (Senatsurteil
vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1200f., Tz.53 m.w.N., für BGHZ
vorgesehen).
Nichts von alledem liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor.
Die Bank hat mit dem Verkäufer nicht regelmäßig zusammengearbeitet,
sondern lediglich von Zeit zu Zeit auf dessen Initiative Finanzierungswünsche
geprüft und gegebenenfalls entsprechende Finanzierungen übernommen. Vermittler und Verkäufer
haben auch nicht ihrerseits Formulare der Bank benutzt. Bei den Darlehensverträgen,
die der Vermittler dem Kläger vorgelegt hat, handelte es sich um die
von der Beklagten bereits unterschriebenen Darlehensverträge, die sie auf den an sie
herangetragenen Finanzierungswunsch hin vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verkäufer lediglich
zur Unterzeichnung durch den Kläger ausgehändigt hatte."
BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnrn.30f
- - - - - - - - - -
"Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem
Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen
Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers
oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von
BGH, Urteil
vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194ff., für BGHZ
vorgesehen)."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Diese Voraussetzungen (einer Aufklärungspflicht der finanzierenden
Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken) liegen hier schon deshalb nicht vor,
weil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen
Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt.
Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung
durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv
nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder
marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (...). Ein die Aufklärungspflicht
der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang
mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete,
dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers
über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es hier nach dem insoweit
revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers.
Danach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich um eine risikolose Immobilie,
die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch
steigere. Ein Verkauf der Immobilie nach ca. 5 bis 10 Jahren sei verlustfrei möglich
auf Grund der üblichen Wertentwicklung und damit auch eine Rückführung
des Darlehens. Bis auf einen monatlichen Geringst-Betrag würden die Kosten
des Erwerbs der Wohnung aufgefangen durch Mieteinnahmen und Steuervorteile.
Insbesondere die falsche Zusicherung, eine Immobilie ohne Eigenmittel erwerben
zu können, die hervorragend zur Altersvorsorge und zum Steuersparen
geeignet sei, habe den Kläger überzeugt.
Bei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um subjektive Werturteile und
unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch unrichtige Angaben
zu dem Anlageobjekt. Die verwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen
wie etwa 'risikolose' Immobilie, die ihren Wert 'mit großer Wahrscheinlichkeit'
sogar noch steigere' und 'hervorragend' zur Altersvorsorge und Steuerersparnis 'geeignet' sei sowie
einen verlustfreien Verkauf bei 'üblicher' Wertentwicklung ermögliche, haben ersichtlich
werbenden Charakter. Es fehlt an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale
der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie
den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und
einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
des - wie dargelegt - substanzlosen Vorbringens des Klägers zur sittenwidrigen Verschiebung
des Verhältnisses zwischen aufpreis und Verkehrswert. Im Übrigen liegt die Annahme
einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben hier auch deshalb fern, weil es sich
bei dem Vermittler um den Sohn des Klägers handelt. Erst recht
kann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussagen des Vermittlers
zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass die vom Kläger
behauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich aufdrängt,
die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnrn.24-26
- - - - - - - - - -
"Überdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkündung
modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen
Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht.
Nach dieser Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 16.05.2006,
XI ZR 6/04,
Tz.50ff., und vom 19.09.2006, XI ZR 204/04) können sich die Anleger
in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber
des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg
auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten
Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit
einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige
Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. (...)"
BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Rdnrn.17-22
- - - - - - - - - -
"Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators
oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts
ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben,
so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis
der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen
(Senatsurteil
vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1201, Tz.55, für BGHZ
vorgesehen). Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden
Sachverhalt der Fall, weil (...) die Kenntnis der Beklagten von den
grob falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen Mieteinnahmen
widerleglich vermutet wird und die Bank damit gegenüber dem Kläger einen
für sie - die Bank - erkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte.
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers wusste
die Bank, dass er vom Vermittler arglistig getäuscht worden war,
der ihm eine angebliche monatliche Nettomiete 'verkaufte', die (...). Die Unrichtigkeit
dieser Angabe des Vermittlers war evident und konnte von der Beklagten
nicht übersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss.
Soweit die Revisionserwiderung hiergegen einwendet, der Vortrag des Klägers
zu der ihm nach seiner Behauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen
Unterlagen keine Stütze, wird dies (...) vom Tatrichter zu klären sein.
Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der Bank
von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur Miethöhe widerlegbar vermutet wird,
weil auch die für die Annahme dieser Beweiserleichterung erforderlichen
weiteren Indizien, insbesondere das institutionalisierte Zusammenwirken der Bank
mit dem Vermittler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts gegeben sind. (...)"
BGH, Urteil vom 19.12.06, XI ZR 192/04, Rdnrn.33-35
BGH, Urteil vom 19.12.06, XI ZR 374/04, Rdnrn.34-36
Anmerkung:
Es geht hier (evident unrichtige Angaben des Vermittlers) also (nur) um die Kenntnis der Bank
von der Unrichtigkeit dieser Angaben. Dabei wird - wenn ein
insitutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt - die Kenntnis der Bank von den Angaben selbst
bereits vermutet.
- - - - - - - - - -
"Die im Senatsurteil vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1200f.,
Tz.50 ff.) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers
einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden
der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen
Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder
Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Bank
mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat."
BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05, Leitsatz und Rdnr.29
- - - - - - - - - -
"Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines
finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer
institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer
oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende
Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung
kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht."
BGH, Urteil vom 23.10.07, XI ZR 167/05, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines
widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken
mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben
zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung
im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität
und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden."
BGH, Urteil vom 06.11.07, XI ZR 322/03, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung
der Bank vermutet werden kann."
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Risikoverteilung (EuGH, 25.10.06)
Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
Widerrufsbelehrung als Rechtspflicht (nicht nur Obliegenheit)
Haustürsituation bei Vertragsanbahnung (keine gespaltene Auslegung)
Verschulden (Kenntnis von Belehrungspflicht)
Kausalität: Verbraucher hätte widerrufen (Beweislast)
Kausalität: Verbraucher hätte sich von Kaufvertrag lösen können
Inhalt des Schadensersatzanspruchs
anders: OLG Karlsruhe, 17. Zivilsenat
Dieser mögliche Schadensersatzanspruch aufgrund fehlender (oder fehlerhafter)
Widerrufsbelehrung beruht auf den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes
vom 25.10.05. Der Anspruch kann jedenfalls nur dann bestehen,
wenn ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht (oder bestand),
der Darlehensvertrag also in einer Haustürsituation geschlossen oder vermittelt wurde.
Deshalb ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht (bestand).
--> Infoseite zum Haustürwiderruf
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Risikoverteilung (EuGH, 25.10.06)
"In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner
Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren,
nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können,
sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen
der im Ausgangsfall in Rede stehenden Art verbunden sind,
verpflichtet Art.4 der Richtlinie 85/577/EWG jedoch die Mitgliedstaaten,
dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher
schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken
auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher
die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz
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"Ein für die Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits relevanter Umstand besteht -
sofern der Widerruf nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirksam
erfolgt ist - darin, dass die Bausparkasse die Kläger nicht über
deren Widerrufsrecht belehrt hat und dass diese den Darlehensvertrag erst nach
mehreren Jahren widerrufen haben.
Hätte die Bausparkasse die (Kläger) rechtzeitig über deren Widerrufsrecht
nach dem HWiG belehrt,
so hätten diese sieben Tage Zeit gehabt, um ihre Entscheidung,
den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig zu machen.
Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen,
so steht fest, dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen
dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag Letzterer nicht zustande gekommen wäre.
In einem Fall, in dem ein Kreditinstitut der ihm nach Artikel 4 der Richtlinie obliegenden Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist,
trägt der Verbraucher, wenn er das Darlehen nach deutschem Recht
in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof zurückzahlen muss,
die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art
verbundenen Risiken (...).
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hätte aber der Verbraucher, wenn er rechtzeitig
über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, es vermeiden können,
sich diesen Risiken auszusetzen.
Unter solchen Umständen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen,
damit der Verbraucher nicht die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat.
Die Mitgliedstaaten müssen also dafür sorgen, dass unter diesen Umständen
das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung
dieser Risiken trägt, damit der Pflicht, die Verbraucher zu schützen,
genügt wird.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte,
es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen
der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4
der Richtlinie daher die Mitgliedstaaten,
dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht
vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern,
dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."
EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnrn.96ff
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
"Aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 könnte jedoch
ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden
bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß
§ 2 Abs.1
HWiG in Betracht kommen,
den der Kläger ggf. dem Anspruch der Beklagten
aus § 3 HWiG
entgegenhalten könnte."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.40
- - - - - - - - - -
"Nach Auffassung des Senats lassen sich die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
über die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss
in das nationale Recht umsetzen."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.24
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung als Rechtspflicht (nicht nur Obliegenheit)
"§ 2 HWiG
ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung
eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge
haben kann."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält
die Haustürgeschäfterichtlinie
eine 'echte' Rechtspflicht des Unternehmers. Unter Beachtung dieser
für nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch
§ 2 HWiG -
dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht nicht ausschließt -
richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen,
deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann.
Wie bereits das OLG Stuttgart ausgeführt hat (NJW-RR
1988,558,559 und NJW 1988,1986,1987), will das Gesetz mit der Belehrung
über das Widerrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz,
Inhalt und Bedeutung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die Lage
versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die schwebende Unwirksamkeit
des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen,
wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.41
- - - - - - - - - -
"Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art.4
der Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung
über den Widerruf entgegen der bislang ganz überwiegend
vertretenen Auffassung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als
echte Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen, WM 2006,758,763; ...)."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.37
- - - - - - - - - -
"Der Europäische Gerichtshof sieht in der vom Gewerbetreibenden nach Art.4 Satz 1
Richtlinie vorzunehmenden Belehrung
eine Rechtspflicht, an deren Unterlassung für den Pflichtigen
nachteilige Folgen angeknüpft werden. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber
die Vornahme der Belehrung in § 2 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 HaustürWG in einer Weise ausgestaltet, dass die
herrschende Meinung sie als bloße Obliegenheit der "anderen Vertragspartei"
angesehen hat (...). Hat - entsprechend den Ausführungen des Europäischen
Gerichtshofs - die Belehrung über den Widerruf auch die Funktion,
dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, sich von dem
mit dem Darlehen zu finanzierenden Geschäft zu lösen bzw.
von diesem Abstand zu nehmen, ist die Belehrung jedenfalls im Hinblick
hierauf als echte Verpflichtung einzustufen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche
nach sich ziehen kann. Dieses Verständnis entspricht zudem der in Art.4
Richtlinie gewählten Formulierung
("Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher ... über sein Widerrufsrecht ... zu belehren")
und wird durch die Wortwahl in § 2 Abs.1 Satz 2 bis Satz 4 HaustürWG nicht ausgeschlossen."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.24f
- - - - - - - - - -
"Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterlässt
und sich so bewusst und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung
vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt wettbewerbswidrig
i.S.d. § 1 UWG."
BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Haustürsituation bei Vertragsanbahnung (keine gespaltene Auslegung)
"Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung
gemäß § 2 HWiG
kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur
bei dessen Anbahnung vorgelegen hat."
BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06, Leitsatz und Rdnr.19
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Verschulden (Kenntnis von Belehrungspflicht)
"Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß
§ 2 HWiG
setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers aus Verschulden
bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung
gemäß § 2 Abs.1 HWiG setzt zwingend ein Verschulden
der Bank voraus. Die Annahme eines evtl. vom Berufungsgericht
festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtums könnte allerdings bei dem vorliegenden Fall
aus dem Jahre 1993 zweifelhaft sein. Einer verschuldensunabhängigen Haftung
stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen,
insbesondere der in § 276 Abs.1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz,
dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht.
Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs.1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige
Haftung, sofern 'ein anderes bestimmt war'. Für eine solche Bestimmung,
die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt
des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt.
Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht.
Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten
Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz
gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
von sich aus erweitern darf (...)."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.42
- - - - - - - - - -
"Der Belehrungsverstoß muss ferner auf einem Verschulden der finanzierenden Bank -
insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum -
beruhen (Senatsurteil
vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Umdruck S.18f., für BGHZ vorgesehen).
Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen
Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs.1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz,
dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht.
Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs.1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige
Haftung, sofern 'ein anderes bestimmt war'. Für eine solche Bestimmung, die sich
aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses
ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung
kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände
normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz
gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus
erweitern darf (vgl. BGHZ 54,332,336f.; 55,229,232f.,234; 114,238,240f.; 115,38,42f.; 119,152,168)."
BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03, Rdnr.29
- - - - - - - - - -
"Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausscheidet,
weil sich die Bank bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen
Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs.2 HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG für entbehrlich halten dürfen (...; zweifelnd:
OLG Bremen; ...).
Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der
vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs.2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürgeschäfte, die zugleich
die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz
erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit
einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG spricht. Auch der erkennende Senat hat eine
solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen
Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart, WM 1999,74,75f. und
WM 1999,1419; OLG München, WM 1999,1419) und der herrschenden
Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise
in BGH, WM 2000,26,27) in seinem
Beschluss vom 29.11.1999 (XI ZR 91/99)
als nicht erforderlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 13.12.2001 (Rs.C-481/ 99, Heininger) geändert
(BGHZ 150,248,252ff.).
Dahinstehen kann schließlich, ob die Auffassung,
ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht
auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften nicht erforderlich (OLG Bremen WM 2006,758,764; ...),
haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs.1 Satz 1 BGB a.F,
sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit
gehaftet wird (...)."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.37
- - - - - - - - - -
"Fraglich könnte allerdings sein, ob der Klägerin diese Pflichtverletzung
als verschuldet anzulasten ist (...). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil
vom 03.11.1998 (XI ZR 346/97 = WM 1998,2463)
dem in § 5
Abs.2 HaustürWG festgelegten
Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes
die Unanwendbarkeit des HaustürWG
auch bei verbundenen Geschäften i.S.d. § 9 VerbrKrG entnommen. Bereits mit Beschluss vom 13.05.1998
(WM 1999,74,75f.) und mit Urteil vom 26.08.1998 (WM 1999,1419)
hatte das OLG Stuttgart bei Realkrediten i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
eine teleologische Reduktion des § 5
Abs.2 HaustürWG, wie sie für unter
§ 3 Abs.1
VerbrKrG fallende Kredite diskutiert
wurde (...), abgelehnt (ebenso OLG München, Urteil vom 10.03.1999, WM 1999,1418f.)
und sich dabei auch mit der Frage befasst, ob dieses Ergebnis mit der
Richtlinie 85/577/EWG
zu vereinbaren sei, was unter Hinweis auf Art.3 Abs.2 bzw. 2a
der Richtlinie
bejaht worden war. Diese Ansicht entsprach der damals wohl überwiegenden
Meinung, zu der es aber auch gewichtige Gegenmeinungen gab, die das Widerrufsrecht
nach dem HaustürWG nur dann
über § 5 Abs.2
HaustürWG ausgeschlossen wissen wollten,
wenn das vorrangig anzuwendende Gesetz dem Verbraucher einen gleich effektiven Schutz biete
(siehe zum damaligen Meinungsstand BGH, NJW 2000,521,522). Der Bundesgerichtshof nahm diesen Streit
mit Beschluss vom 30.11.1999
zum Anlass, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, und vertrat
dabei die Ansicht, dass zwar Art.3 Abs.2a) der Richtlinie 85/577/EWG sich auf solche Realkredite nicht beziehe, aber auch
nicht ausschließe, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte kein Widerrufsrecht vorzusehen
(Beschluss vom 30.11.1999,
XI ZR 91/99). Der Europäische Gerichtshof hat gleichfalls Art.3 Abs.2a)
Richtlinie nicht für einschlägig gehalten,
aber unter Hinweis darauf, dass Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften
eng auszulegen seien, Realkredite als vom Schutz der Richtlinie erfasst angesehen mit dem nach Auffassung des Senats einleuchtenden
und auch nahe liegenden Argument, dass der Schutz eines Verbrauchers bei außerhalb
der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossenen Verträgen nicht dadurch entbehrlicher
wird, dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert wird.
Angesichts dieses Diskussionsstandes mögen ab Veröffentlichung der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes in WM 1998,2463 Mitte Dezember 1998
die Voraussetzungen für einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Banken
über das Vorliegen eines Haustürgeschäfts bei Realkrediten
vorgelegen haben (so das OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.04). Für den davor liegenden Zeitraum
(...) gab es eine solche höchstrichterliche Klärung noch nicht. (...)
Ob man dennoch "angesichts des an sich klaren Wortlauts
des § 5 Abs.2
HaustürWG und der damals
allgemein noch geringen Sensibilität gegenüber den den deutschen Gesetzen
zugrunde liegenden europäischen Richtlinien" (so das OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.04) das Vertrauen der Banken
auf den Gesetzeswortlaut für unverschuldet hält, obwohl das Risiko
mangelnder Richtlinienkonformität erkennbar war, hält der Senat nicht für unzweifelhaft.
Immerhin hat die gleichfalls mit der Finanzierung des betreffenden Objekts befasste
DSL-Bank für ihr - mit einem erstrangigen Grundpfandrecht gesichertes - Darlehen eine Belehrung
nach dem HaustürWG erteilt,
was belegt, dass bereits damals bei den mit solchen Krediten befassten Banken
ein entsprechendes Problembewusstsein vorhanden war."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.26f
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"Nach Auffassung des Senats kann die Verschuldensproblematik aber letztlich dahinstehen,
weil die vom Europäischen Gerichtshof verlangte Risikoverlagerung auch ohne Feststellung
eines echten Verschuldens zu erfolgen hat und § 276 Abs.1 BGB a.F. eine Haftung bei nur
objektiv pflichtwidrigem Verhalten nicht ausschließt."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.28
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Kausalität: Verbraucher hätte widerrufen (Beweislast)
"Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen
unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer
konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden
ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag
bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Verschuldens
der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes
Feststellungen zu treffen. Es genügt nicht, dass der Verbraucher
bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte,
mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken
des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre
mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts,
dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens
verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß
ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits
Senatsurteil
vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1199, für BGHZ
vorgesehen).
Der Verbraucher muss vielmehr konkret nachweisen, dass er
den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich
widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Verbraucher,
anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen gemeint hat, nicht stützen.
Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung
über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion
gab (vgl. BGHZ 160,58,66 m.w.N.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden,
da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks
vom Verbraucher innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden
wären (vgl. OLG Celle; OLG München; Bungeroth, WM 2004,1505,1509)."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.43
- - - - - - - - - -
"Darüber hinaus müsste für den Fall der Annahme eines solchen
Verschuldens zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststehen
(Senatsurteil
vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Umdruck S.19f., für BGHZ vorgesehen).
Es genügt nicht, dass der Verbraucher
bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte,
mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken
des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre
mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts,
dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens
verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß
ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits
Senatsurteil
vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1199, Tz.38, für BGHZ
vorgesehen).
Der Verbraucher muss vielmehr konkret nachweisen, dass er
den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich
widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Verbraucher,
anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen gemeint hat, nicht stützen.
Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung
über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion
gab (vgl. BGHZ 160,58,66 m.w.N.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden,
da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks
vom Verbraucher innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden
wären (vgl. OLG Celle; OLG München; Bungeroth, WM 2004,1505,1509)."
BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03, Rdnr.30
- - - - - - - - - -
"Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener
Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer
die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden
auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte
Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist."
BGH, Urteil vom 06.11.07, XI ZR 322/03, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"(...) Im Rahmen der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden
ist nicht zu fragen, wie der Überrumpelte gehandelt hätte, wenn er
belehrt worden wäre, sondern unmittelbar an die Haustürsituation anzuknüpfen.
Bei Fällen wie dem vorliegenden geht die Initiative zu den Rechtsgeschäften
allein vom Darlehensgeber und ihm zurechenbaren Personen aus. Dies allein rechtfertigt es, die nicht
vorgenommene Belehrung stets als ursächlich für den Schaden anzusehen.
Ohne Initiative des Darlehensgebers wäre es nicht zu den Vertragsabschlüssen
in einer Haustürsituation gekommen, an deren objektives Vorliegen das Erfordernis
einer Belehrung anknüpft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
für den Schaden ist also unwiderleglich zu vermuten."
Kulke, NJW 2007,357,360f (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04)
- - - - - - - - - -
"Der Senat teilt die Auffassung, dass der Verbraucher nicht konkret
den Nachweis führen muss, dass er bei erteilter zutreffender
Widerrufsbelehrung den Widerruf auch tatsächlich ausgeübt hätte.
Vielmehr ist zur effektiven Umsetzung der Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs zugunsten des Verbrauchers von der - widerleglichen - Vermutung
auszugehen, dass er sich nach einer derartigen Belehrung innerhalb
der Widerrufsfrist zu einem Widerruf entschlossen und auch im Übrigen
alle erforderlichen Schritte unternommen hätte, um die vertraglichen Bindungen
an das Anlagegeschäft zu beseitigen, was ihm nach obigen
Ausführungen gelungen wäre."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.34
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Kausalität: Verbraucher hätte sich von Kaufvertrag lösen können
"Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und Rs.C-229/04, Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung
und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener
Widerrufserklärung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus,
in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages
bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags
gebunden ist."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Leitsatz
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"Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung
ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung
und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken
zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher (...) den notariell
beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat.
Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung
über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden
können, sich den Anlagerisiken auszusetzen
(OLG Frankfurt; OLG Karlsruhe, WM 2006,676,680;
Kammergericht
Berlin; ...; differenzierend: OLG Bremen; ...). (...)"
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.38
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"Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat
(XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1197, Tz. 38, für BGHZ
vorgesehen), ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung
nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden
in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausgeschlossen, wenn der Verbraucher
(...) vor Abschluss des Darlehensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist.
Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung
über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden
können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt; OLG Karlsruhe, WM 2006,676,680;
Kammergericht
Berlin; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357 Rdnr.4; Ehricke, ZBB 2005,443,449;
Habersack, JZ 2006,91,93; Hoppe/Lang, ZfIR 2005,800,804; Jordans, EWS 2005,513,515;
Lang/Rösler, WM 2006,513,518; Lechner, NZM 2005,921,926; Meschede, ZfIR 2006,141;
Piekenbrock, WM 2006,466,472; Sauer, BKR 2006,96,101; Tonner/Tonner, WM 2006,505,509;
Thume/Edelmann, BKR 2005,477,483; differenzierend: OLG Bremen; Hoffmann, ZIP 1985,1989).
Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens,
der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung
nach § 2 Abs.1
HWiG, nicht verursacht worden ist,
ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des EuGH
vom 25.10.2005 (WM 2005,2079 - Schulte und WM 2005,2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.
Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher
nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art
zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden
Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist
bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist,
nicht der Fall. Die Entscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es
eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder, BKR 2005,442,449;
Knops, WM 2006,70,73f.; Schwintowski, VuR 2006,5,6; Staudinger, NJW 2005,3521,3523),
dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag
spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon
wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht
über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz
von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht
verursacht worden sind."
BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnr.24
- - - - - - - - - -
"Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Umdruck S.18 ff.,
für BGHZ vorgesehen) kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen,
dem Haustürwiderrufsgesetz
entsprechenden Widerrufsbelehrung nur in solchen Fällen in Betracht, in denen
die Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht
an den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1199, Tz.38,
für BGHZ vorgesehen). Hiervon kann im Streitfall nicht ohne weiteres ausgegangen werden,
weil die Kläger ihr bindendes notarielles Kaufangebot und den Darlehensvertrag
am selben Tag unterschrieben haben."
BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03, Rdnr.28
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"Nach Vornahme der Belehrung hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt,
sowohl den Kreditvertrag zu widerrufen als auch von dem finanzierten Kauf
wieder Abstand zu nehmen:
Allerdings vermag der Senat nicht die Ansichten zu teilen, die unter Hinweis auf die eher
vom Zufall abhängige Reihenfolge von Kauf- und Darlehensvertrag nach einer
für beide ursächlichen Haustürsituation dem Verbraucher auch die Möglichkeit
eröffnen wollen, sich von einem vor dem Darlehensvertrag abgeschlossenen
Kaufvertrag zu lösen (so z.B. Derleder, BKR 2005,441,449, und Knops,
WM 2006,70,74). Der Europäische Gerichtshof verlangt als Voraussetzung
für die Risikoverlagerung, dass der Verbraucher nach Erteilung
der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit gehabt hätte, die mit der
finanzierten Kapitalanlage verbundenen Risiken zu vermeiden. Dies erfordert eine hypothetische
Kausalität zwischen der Unterlassung der Belehrung einerseits und dem Widerruf und
dem Abstandnehmen vom finanzierten Geschäft andererseits. Bei bereits abgeschlossenen
Geschäften kommt als der Belehrungspflichtverletzung zuzurechnende Schadensfolge lediglich noch
in Betracht, dass der Verbraucher - dann vertragswidrig - die Erfüllung
des Kaufgeschäfts verweigert, um gegebenenfalls auf diesem Wege die
für ihn aus dem finanzierten Geschäft folgenden Risiken zu minimieren.
Eine andere Betrachtung setzte die fiktive Vorverlagerung des Belehrungszeitpunktes voraus;
hierfür sieht der Senat weder in den hier maßgeblichen Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofes noch in allgemeinen Grundsätzen des deutschen
Rechts eine Grundlage.
Der vorliegende Fall bietet allerdings eine Besonderheit, die im Ergebnis die zeitliche
Reihenfolge zwischen dem Darlehensvertrag (Abschlussdatum 06.10.1992) und dem Kaufvertrag (29.09.1992)
unbeachtlich bleiben lässt. (...)"
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.29f
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"Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung
nach HWiG
nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05
(C-350/03 und
C-229/04) muss
die unterlassene Belehrung kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein.
Besteht der Schaden im Abschluss eines Kaufvertrages über eine
überteuerte Immobilie, kann grundsätzlich keine Kausalität bestehen,
wenn der Kaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde."
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.06, 9 U 37/05, Leitsatz
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"Zu einem Anspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht
ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines
kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung unter Berücksichtigung
der neueren Rechtsprechung des EuGH (C-350/03 und C-229/04).
Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können
nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss
des Darlehensvertrages eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon
vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, hätte er
auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht
nicht mehr beseitigt werden können."
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.06, 9 W 5/06, Leitsätze
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"Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, mit dem der Kauf
einer Eigentumswohnung finanziert wurde, nach wirksamen Widerruf
gemäß HWiG unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen
des EuGH vom 25.10.05 (C-350/03 und C-229/04).
Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht
ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung setzt voraus,
dass die Nichtausübung des Widerrufsrechts zum durch
den Erwerb der Wohnung eingetretenen Schaden geführt hat.
Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können
aber nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss
des Darlehensvertrages eingegangenen ist. War der Kaufvertrag schon
vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er
auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht
nicht mehr beseitigt werden können."
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.05, 9 U 77/04, Leitsätze
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"Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers
gegen die Bank aus Art.4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer
Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH."
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
Inhalt des Schadensersatzanspruchs
"Als Folge dieser Pflichtverletzung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes der Beklagte zu Lasten der Klägerin von den besonderen Risiken
des finanzierten Geschäfts zu befreien, wobei der Gerichtshof neben dem Risiko
eines überhöhten Kaufpreises insbesondere das Risiko anführt, dass sich
die veranschlagten Mieteinnahmen nicht erzielen lassen und dass sich die Erwartungen
in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen.
Nach Ansicht des Senats lässt sich diese Risikoverlagerung entsprechend
den zu den verbundenen Geschäften nach § 9 VerbrKrG entwickelten Grundsätzen dadurch bewerkstelligen,
dass der Klägerin der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta
nebst marktüblicher Verzinsung zu verwehren und sie auf das mit diesem Darlehen
erworbene wirtschaftliche Substrat zu verweisen ist (ebenso Staudinger, NJW 2005,3521,3525).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der das finanzierende Kreditinstitut
bei erfolgtem Widerruf oder bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auf das mit dem Kredit
erworbene Anlagenobjekt verwiesen wird, basiert allerdings darauf, dass bei Unwirksamkeit
des Darlehensvertrages unter den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts
i.S.d. § 9 VerbrKrG
bei der Rückabwicklung die Bereicherung des Anlegers nur in der
mit dem Darlehen finanzierten Kapitalanlage gesehen wird
(siehe BGHZ 159,280,287ff.; NJW 2004,2736,2739;
NJW 2006,497,498).
Auch wenn - richtlinienkonform - bei Realkrediten § 9 VerbrKrG keine Anwendung findet (s.o.), sieht der Senat eine
dem verbundenen Geschäft sehr nahe kommende Situation darin, dass der Beklagte bei erfolgter
richtiger Belehrung über sein Widerrufsrecht die Möglichkeit gehabt und genutzt hätte,
Darlehensvertrag und Kaufvertrag zu Fall zu bringen. Als Folge der unterlassenen
Widerrufsbelehrung muss der Beklagte somit so gestellt werden, als habe er weder
den Darlehensvertrag noch den Kaufvertrag (...) abgeschlossen. Nach den Vorgaben
des Europäischen Gerichtshofs ist der Verbraucher aber zudem als Folge der
den Darlehensvertrag betreffenden Pflichtverletzung zu Lasten des finanzierenden Kreditinstituts
von den Risiken des finanzierten Geschäfts freizuhalten. Ein Schadensersatz,
der den Beklagten im Wege der Naturalrestitution von den wirtschaftlich nachteiligen
Folgen des finanzierten Geschäfts freihalten soll, lässt sich daher nach Auffassung
des Senats am Wirksamsten dadurch herbeiführen, dass die Bank von vornherein
statt der Darlehensvaluta und eventueller Zinsen auf das risikobehaftete Anlagenobjekt zu verweisen ist,
was der Beklagte dem Zahlungsanspruch nach Treu und Glauben entgegenhalten kann
("dolo petit, qui petit, quod statim redditurus est")."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.37f
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"Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen
finanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung
nach dem Haustürwiderrufsgesetz auch unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 25.10.2005 (WM 2005,2086,2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin,
den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe
des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen
sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre."
BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 242/05, Leitsatz
Hinweis:
Es geht in diesen Fällen stattdessen darum, wie zu verfahren ist, wenn der Verbraucher
(auch) von dem finanzierten Geschäft abgesehen hätte, wenn er
über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt worden wäre.
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Schadensersatz
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
anders: OLG Karlsruhe, 17. Zivilsenat
"1. |
Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt
typischerweise nicht eine Anweisungsleistung der Finanzierungsbank an den Anleger
vor, sondern eine Leistung der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger
gemäß §§ 362 Abs.2, 185 Abs.1 BGB (Anschluss an
Senatsurteil vom 29.12.2005,
17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006,199). |
2. |
Im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages richtet sich die Rückabwicklung
der Darlehensvaluta allein nach dem Tatbestandsmerkmal der Leistung
gemäß § 812 Abs.1 BGB bzw.
§ 3 HWiG
(= §§ 357 Abs.1,
346 Abs.1 BGB).
Über sein Vorliegen entscheidet das rechtsgeschäftliche Erklärungsverhalten
der Beteiligten und nicht die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG (i.V.m. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG). Danach steht der Bank
regelmäßig ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden
nicht zu, vielmehr muss sich die Bank an den Partner
des finanzierten Erwerbsgeschäfts halten. |
3. |
Nach dieser rechtsgeschäftlichen Lösung trägt die Bank,
die den Darlehensnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß
über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt hat,
ohne Weiteres auch das Kreditverwendungs- bzw. das Anlagerisiko, so dass
die Vorgaben
des EuGH (Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-350/03 unter Tz.100,101) ohne Konstruktion
einer verschuldensunabhängigen (Garantie-) Haftung erfüllt werden können." |
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05, Leitsätze
Schadensersatz
Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank
Durchgriffshaftung
verbundenes Geschäft
Verkäufer / Vermittler als Erfüllungsgehilfen
Schadensersatz
Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank
Durchgriffshaftung
Im Unterschied zum direkten (originären) Schadensersatzanspruch
gegen die Bank geht es hier darum, unter welchen Voraussetzungen
die Bank für ein Verschulden der Verkäufer / Vermittler haftet,
der Verbraucher also seinen Schadensersatzanspruch
gegen Verkäufer / Vermittler auch der Bank
entgegenhalten kann.
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Schadensersatz
Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank
verbundenes Geschäft
Diese Durchgriffshaftung besteht dann, wenn der Darlehensvertrag und
das finanziertes Geschäft ein verbundenes Geschäft darstellen.
Infos zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts
finden Sie auf der Infoseite zum Haustürwiderruf.
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"Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung
bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts
i.S.v. § 9 Abs.1
VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche
gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und
gemäß § 9 Abs.3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern,
soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht
(Bestätigung von BGHZ 156,46 und Senatsurteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02)."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Leitsatz
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"Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung
bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag
gemäß § 9
Abs.1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung
auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch
aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer
ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen
Geschäft nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs.2 BGB ist."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Leitsatz
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"Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers erschöpfen sich indes
bei dessen arglistiger Täuschung durch einen Vermittler
über die Fondsbeteiligung und einem verbundenen Geschäft nicht
in den genannten Rechten gegen die Fondsgesellschaft,
die gemäß § 9 Abs.3 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten
werden können. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr
ohne weiteres auch den mit dem Anlagevertrag gemäß
§ 9
Abs.1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag als solchen nach
§ 123 BGB anfechten,
wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss
kausal war, denn der Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung
als auch des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank
nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs.2 BGB (...). Von einer solchen
Kausalität, die festzustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist,
wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von Fondsbeitritt und Kreditvertrag
regelmäßig auszugehen sein (...).
Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der über
die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer,
etwa wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs.1 BGB verstrichen ist (...) oder wenn es
ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (...), bei einem verbundenen Vertrag
(§ 9 Abs.1 VerbrKrG)
im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden
bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen.
Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten
des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S.v.
§ 123 Abs.2 BGB ist.
Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb geboten,
bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs.1 VerbrKrG) der kreditgebenden
Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers
über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches
Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem
nicht verbundenen Geschäft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen
muss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben
von Initiatoren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat,
bedarf hier keiner Entscheidung.
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist der Anleger und Kreditnehmer
so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte.
Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist,
ist davon auszugehen, dass er dem Fonds dann nicht beigetreten wäre (...) und deshalb
auch den Kredit nicht aufgenommen hätte. Der Anleger muss den Kredit deshalb
nicht zurückzahlen, sondern nur seinen Fondsanteil, nach dessen Kündigung
seinen Abfindungsanspruch, an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die Rückerstattung
von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und Anleger - abzüglich der
nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Fondsausschüttungen und
etwaiger Steuerersparnisse - schuldet."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Rdnrn.29-31
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"Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom
25.04.2006
(BGHZ 167,239,250f., Tz.29f.) setzt zwingend eine arglistige Täuschung
durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt
der Darlehensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht anwendbar.
Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung aus der
arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden
bei Vertragsverhandlungen gelten."
BGH, Urteil vom 01.07.08, XI ZR 411/06, Leitsatz
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"Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht bewiesen werden,
wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen
Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben,
ob den Anlegern ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler
wegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Bank entgegenhalten
können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der erbrachten
Zinsleistungen von der Bank zu fordern (Senatsurteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05,
WM 2006,1066,1070, Tz.29-31)."
BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05, Rdnr.28
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"Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt steht den Beklagten
ein Freistellungsanspruch nämlich aus einer vorsätzlichen culpa in contrahendo
auf Grund einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler zu.
Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefochtenen Urteil - ergangenen Entscheidungen
vom 25.04.2006
(BGHZ 167,239,250f., Tz.29f.) und 13.02.2007 (XI ZR 145/06, Umdruck S.9f., Tz.18) entschieden und
im Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers
finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des
§ 9 VerbrKrG
eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen
lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank
gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB
anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss
(jetzt § 311 Abs.2 Nr.1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz
der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen."
BGH, Urteil vom 19.06.07, XI ZR 142/05, Rdnrn.24f
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"Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren,
maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer
nicht gemäß § 9 Abs.3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank
entgegensetzen (Abweichung von BGH, II.Zivilsenat, Urteile vom 14.06.2004, vom 25.10.2004, II ZR 373/01,
BKR 2005,73, vom 06.12.2004, II ZR 394/02, WM 2005,295,297,
vom 31.01.2005,
II ZR 200/03, und vom 21.03.2005, II ZR 411/02)."
BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Leitsatz
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"Die besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft
in § 9 VerbrKrG
scheiden als Anknüpfungspunkt für einen sogenannten Rückforderungsdurchgriff -
wenn ein solcher überhaupt rechtlich begründbar wäre (zweifelnd Senatsurteile
vom 13.02.2007,
XI ZR 145/06, Umdruck S.14 Tz.24, und
vom 24.04.2007,
XI ZR 340/05, Umdruck S.11 Tz.24) -
gegenüber der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank in Bezug auf Schadensersatzansprüche
eines Anlegers und Kreditnehmers gegen Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter von vornherein
aus, weil es an einem Finanzierungszusammenhang, wie ihn § 9 VerbrKrG voraussetzt, in Bezug auf diese, außerhalb des finanzierten
Geschäfts stehenden Personen, fehlt (Fortführung Senatsurteile
BGHZ 167,239,250 Tz.28;
vom 21.11.2006,
XI ZR 347/05, WM 2007,200,202 Tz.22, und
vom 24.04.2007,
XI ZR 340/05, Umdruck S.13 Tz.27)."
BGH, Urteil vom 05.06.07, XI ZR 348/05, Leitsatz
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Schadensersatz
Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank
Verkäufer / Vermittler als Erfüllungsgehilfen
"... wird zu beachten sein, dass bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen
und Immobilienfondsbeteiligungen, die (...) wegen § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht als verbundene Geschäfte behandelt
werden dürfen, eine Haftung der Bank aus zugerechnetem Verschulden
für unwahre Angaben des Vermittlers nicht in Betracht kommt.
Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines Anlagevermittlers -
auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch unrichtige Erklärungen
über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der
der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen
auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb
nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich
der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.Rspr., vgl. etwa
BGHZ 152,331,333
und Senatsurteil
vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, jeweils m.w.N.).
Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung
der Kläger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität
des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank
(st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02 m.w.N.)."
BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.63
Schadensersatz
und sonst?
Verjährung: allgemein
Verjährung: bei Aufklärungspflichtverletzungen
Anrechnung von Steuervorteilen
Schadensersatz
und sonst?
Verjährung: allgemein
Siehe hierzu zusammenfassend meine Abhandlung zu den
"Verjährungsfragen in Schrottimmobilien-Fällen"
in der Zeitschrift für Immobilienrecht
(ZfIR 2008, S.753, Heft 21)
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"1. Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn
in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1
EGBGB
unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs.1 BGB zu berechnen.
2. Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen
des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nicht entsprechend
des § 166 Abs.1 BGB
zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind."
BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06, Leitsätze
- - - - - - - - - -
"Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt.
Gemäß Art.229 § 6 Abs.1 und 4
EGBGB
richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs
nach § 195 BGB (n.F.).
Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch
in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven
Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB zu berechnen.
Die Kläger hatten am 1. Januar 2002
nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war.
Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen
des § 199
Abs.1 Nr.2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag
und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig sind."
BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06, Pressemitteilung
- - - - - - - - - -
"Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs.4 BGB war im Jahr 2005
ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB
vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist."
BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06, Rdnr.40
- - - - - - - - - -
"Auch in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB
ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung
von § 199
Abs.1 BGB n.F. zu bestimmen. Die kürzere Frist nach den
§§ 195,
199 BGB n.F.
ist frühestens vom 01.01.2002 an zu berechnen. Der Fristbeginn knüpft
an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB n.F. an. Bei deren Fehlen
verbleibt es zunächst bei der - ab 01.01.2002 zu berechnenden - Höchstfrist
(hier von 10 Jahren nach § 199 Abs.4 BGB n.F.), soweit der Anspruch bis zu
diesem Zeitpunkt entstanden ist."
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.06, 17 U 320/05, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch
in den Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB
unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs.1 BGB
zu bestimmen."
OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.05, 3 U 21/03, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Die Pflichtverletzung der Beklagten in Form mangelhafter Aufklärung
erfolgte im Rahmen der der Zeichnung des Klägers im Februar 1998
vorausgehenden Gespräche. Für daraus resultierende Ansprüche sah
§ 195 BGB a.F. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren
vor. Dagegen bestimmt das neue Verjährungsrecht aufgrund
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung in § 195 BGB n.F.
eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren,
die gemäß § 199 Abs.1 BGB n.F.
mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften
in Art.229
§ 6 EGBGB bestimmen in § 6 Abs.1 Satz 1, dass das neue
Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche
Anwendung findet, wobei sich nach § 6 Abs.1 Satz 2 der Beginn
der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung richten soll. Weiter sieht § 6 Abs.4 Satz 1 vor, dass die kürzere
Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird.
Sähe man in diesem Stichtag den maßgeblichen Beginn
für die dreijährige Verjährungsfrist, wäre der Anspruch
des Klägers am 31.12.2004 verjährt gewesen.
Hierzu wird nun überwiegend die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung
des Fristbeginns die Vorschrift des § 199 Abs.1 BGB n.F. hinzuzuziehen sei (...). Der Senat
schließt sich dieser Auffassung an. Würde die kurze Verjährungsfrist
des § 195 BGB n.F.
unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis oder grob
fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden
Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnen,
widerspräche dies dem Ziel der Neuregelung, dem Schuldner
zum Ausgleich der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend
lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen.
Der Überleitungsgläubiger stünde dann ungünstiger,
als dies das alte und das neue Recht jeweils isoliert vorsehen.
Dafür, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt haben könnte,
fehlt jeglicher Anhaltspunkt (vgl. zu den möglichen Wertungswidersprüchen
ausführlich auch Heß, NJW 2002,253,258).
Mit der Frage, wie die Umstellung einer längeren Verjährungsfrist
auf eine neue, kürzere erfolgt, hatte sich in ähnlicher
Weise auch schon das Reichsgericht zu beschäftigen. (...)
Entgegen der Auffassung von Assmann/Wagner (NJW 2005,3169,3171f.)
ist der Wortlaut des Art.229 § 6 Abs.1 Ssatz 2, Abs.4 Satz 1 EGBGB
auch nicht so klar und eindeutig, dass eine derartige Auslegung nicht möglich wäre.
Richtig ist zwar, dass Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB für den Beginn
der Verjährungsfrist auf das alte Recht verweist, nach dem Wortlaut
der Vorschrift jedoch nur 'für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002'.
Gerade dieser vor dem 1. Januar 2002 verstrichene Zeitraum der Verjährungsfrist
soll im Falle des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB aber gerade nicht in Ansatz kommen,
d.h. ein vorheriger Fristenlauf wird nicht angerechnet, was einhelliger Meinung entspricht (...).
Im Übrigen spricht Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB auch ausdrücklich davon,
dass die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an 'berechnet' werde. Damit wird nicht etwa
der 'Beginn' fixiert, sondern bei einer an Sinn und Zweck der Neuregelung
des Verjährungsrechts orientierten Auslegung der Übergangsvorschriften lediglich
zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Vorliegen der von der Neuregelung
für den Beginn der Verjährungsfrist aufgestellten Voraussetzungen
in diesem Zeitpunkt ankommt. Unterliegt also der fragliche Anspruch
den §§ 195,
199 BGB n.F.,
müssen die Kriterien des § 199 Abs.1 BGB n.F. am 01.01.2002 erfüllt sein,
wenn die Verjährungsfrist an diesem Tage zu laufen beginnen soll.
Liegen die subjektiven Voraussetzungen erst später vor, verschiebt sich der Fristbeginn
unter Berücksichtigung der 'UltimoRegel' des § 199 Abs.1 BGB n.F. entsprechend."
OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.05, 3 U 21/03
- - - - - - - - - -
"(...) richtet sich der Verjährungsbeginn in einem
so genannten Überleitungsfall wie hier gemäß
Art.229
§ 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB nach altem Recht. Indessen ist diese Bestimmung
nicht so zu verstehen, dass in den von Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB erfassten Altfällen sämtliche
Fristen bereits ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnen. Denn Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB verfolgt lediglich
den beschränkten Zweck, eine Rückwirkung des neuen Rechts zu verhindern
(Gesell, NJW 2002,1297,1300). Hingegen wollte der Gesetzgeber mit der
in Art.229
§ 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB angeordneten Berechnungsweise bei der Regelverjährungsfrist
des § 195 BGB
nicht die dazugehörige Regelung des Fristbeginns nach § 199 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BGB ausschalten und insoweit im Rahmen
des Fristenvergleichs ausschließlich auf die Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB abstellen. Mit der Vorschrift
des Art.229
§ 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB ist vielmehr gemeint, dass die neuen Berechnungsregeln grundsätzlich
erst ab dem 01.01.2002 eingreifen, d.h. bei Berechnung der Verjährungsfrist nach
neuem Recht ist der 01.01.2002 der früheste in Betracht kommende Fristbeginn.
Infolgedessen sind die neuen kürzeren Fristen einschließlich sämtlicher
Tatbestandsvoraussetzungen des Fristbeginns nach neuem Verjährungsrecht
anzuwenden (...). Dieses Ergebnis einer teleologisch berichtigenden Auslegung entspricht
inzwischen allgemeiner Auffassung (...)."
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.05, 4 U 148/05
- - - - - - - - - -
"Die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede greift nicht ein.
Der Ersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsabschluss verjährte nach altem Recht
in 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 195 BGB a.F.),
d.h. frühestens mit der pflichtwidrig unterbliebenen Belehrung über das Widerrufsrecht
in 1992. Nach neuem Recht unterliegt er einer Verjährungsfrist von drei Jahren
ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und in welchem
der Gläubiger die nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB erforderliche Kenntnis erlangt
(§§ 195,
199 Abs.1 BGB n.F.).
Da die alte Verjährungsfrist zum 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, die neue Frist
aber kürzer ist, lief nach Art.229 EGBGB § 6 Abs.4 Satz 1 ab 01.01.2002
die kürzere Frist. Ob auch im Rahmen dieser Überleitungsvorschrift
der § 199
Abs.1 Nr.2 BGB Anwendung findet, ist streitig (bejahend mit weiteren Nachweisen
OLG Bamberg,
NJW 2006,304; a.A. z.B. Assmann/Wagner, NJW 2005,3169), wobei zudem problematisch ist,
ob vor Erlass der maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 überhaupt
von einer Kenntnis des Beklagten über einen solchen Anspruch ausgegangen
werden kann. Wird dies verneint, ist der Gegenanspruch des Beklagten
von vornherein nicht verjährt. Geht man - wie die Klägerin
unter Berufung auf Assmann/Wagner - von der Unbeachtlichkeit
des § 199
Abs.1 Nr.2 BGB im Rahmen des Art.229 EGBGB § 6 Abs.4 Satz 1 oder von einer Kenntniserlangung
des Beklagten im Zuge der zum Widerruf führenden anwaltlichen Beratung in 2001 aus,
käme eine Verjährung wiederum nur in Betracht, wenn man nicht bereits
dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten in erster Instanz - und damit in unstreitig
auch bei Berechnung der Dreijahresfrist ab 01.01.2002 unverjährter Zeit - die gerichtliche
Geltendmachung des Gegenanspruchs entnehmen wollte.
Dies mag aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der oben bejahte Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung - entsprechend den Grundsätzen zu selbstständigen Einreden (...) -
von vornherein keiner Verjährung unterliegt oder ob er wie eine unselbständige Einrede
zu behandeln ist und damit der Verjährungsfrist des Gegenanspruchs unterfällt (...),
weil er auf einer dem Zahlungsanspruch entgegenstehenden Verpflichtung der Klägerin
zur Naturalrestitution aus vorvertraglicher Pflichtverletzung beruht. Jedenfalls standen sich bei einer
zugunsten der Klägerin unterstellten Entstehung des Gegenanspruchs des Beklagten vor Ablauf
des Jahres 2004 der Zahlungsanspruch der Klägerin und der Anspruch des Beklagten
auf Schadensersatz aus unterbliebener Widerrufsbelehrung in aufrechenbarer Zeit gegenüber,
so dass dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2
BGB a.F. (siehe BGHZ 53,122,125) oder nach § 215 BGB n.F. der Einwand
trotz Verjährung verblieb.
Der in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsausschluss
steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil er nicht auch generell
die Geltendmachung von Einreden betrifft. Ihm wäre aber auch
nach § 9 AGBG
im Hinblick auf den damit bewirkten Ausschluss einer Berufung
auf § 390
Satz 2 BGB bzw. § 215 BGB die Geltung zu verweigern (...).
Zudem stünde einem Ausschluss des dem Beklagten zustehenden Gegenrechts entgegen,
dass der Rechtsstreit auch insoweit entscheidungsreif ist
(siehe OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997,757f. m.w.N.)."
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.39ff
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"Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners
setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus."
BGH, Beschluss vom 19.03.08, III ZR 220/07, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Insofern ist anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt
aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch
begründenden tatsächlichen Umstände (...). Anders kann es nur dann zu beurteilen
sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie
selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (...). (...)"
BGH, Beschluss vom 19.03.08, III ZR 220/07, Rdnr.7
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"Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien
oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen
und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hier erst mit einer Beratung
über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht
für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages
gestützt werden."
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.05.07, 9 U 51/06, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs.1 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter
Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben,
beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage.
Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers
von dieser Klärung kommt es nicht an."
BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"(25) (...) dass die (Bank) als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf
der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers
gemäß § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
am Stichtag 01.01.2002 trägt (Senat, BGHZ 171,1,11, Tz.32 m.w.Nachw.). Im Ansatz zutreffend ist auch,
dass der Kläger, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht,
an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen hat, was er zur Ermittlung
der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat
(BGHZ 91,243,260). (...)
(33) (...) erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts, es sei angesichts dieser Umstände Sache
des Klägers gewesen, substantiiert Umstände darzulegen, die ihn trotz der Kenntnis
von der Unrichtigkeit der zugesagten Miete an der Erkenntnis möglicher
Schadensersatzansprüche gegenüber der (Bank) gehindert hätten, als nicht tragfähig.
Vielmehr wäre es (...) zunächst einmal Sache der (Bank) gewesen, zum Vorliegen
der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vor dem 01.01.2002 vorzutragen. Erst aufgrund
solchen Vortrags zu der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers
hätte es diesem oblegen, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen,
was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners
unternommen hat (vgl. BGHZ 91,243,260)."
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Rdnrn.25+33
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
und sonst?
Verjährung: bei Aufklärungspflichtverletzungen
"Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB bei Schadensersatzansprüchen,
die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank
wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers
durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind."
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB bei Schadensersatzansprüchen,
die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines
konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers
durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.
In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm zugesagte Miete
von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
i.S.d. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB."
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Leitsätze
- - - - - - - - - -
"(...) begann der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst
mit dem Urteil vom 16.05.2006 (BGHZ 168,1).
Mit diesem Urteil hat der erkennende Senat keine neue Aufklärungspflicht begründet, sondern hat
lediglich für die Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen. (...) Dass die Darlehensnehmer
zuvor insoweit Beweisschwierigkeiten hatten, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser
keineswegs voraussetzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat,
um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (...).
Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten
bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners
als naheliegend erscheinen zu lassen (...). Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein,
aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist,
Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich
der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (...).
(...) konnte die Verjährung daher bereits vor der vom Senat geschaffenen Beweiserleichterung
zu laufen beginnen, sofern bei dem Kläger zuvor die subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
vorlagen."
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Rdnrn.28f
- - - - - - - - - -
"(29) (...) Allein aus den Mietpoolabrechnungen hatte der Kläger noch keine Kenntnis von allen
eine Aufklärungspflicht der (Bank) begründenden Umständen.
(30) Da Kenntnis in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, dass der Gläubiger
die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich
die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise
zur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet sind, ist von
einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers in Fällen
der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl die Umstände bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch
begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit
gerade auch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar Geschäftspartner
des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche Haftende in Betracht kommen.
Im Hinblick auf die in Rede stehende Aufklärungspflicht der (Bank)
aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung des Klägers
wäre von einer Kenntnis des Klägers i.S.d. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vor dem 01.01.2002 also nur auszugehen,
wenn er bereits da die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht gekannt hätte, aus denen sich ergab, dass er im Zusammenhang
mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden war, und zusätzlich
die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung
der (Bank) zuließen. Für beides genügt (...) die bloße Kenntnis davon,
dass die zugesagte Miete nicht erzielt wurde, nicht.
(31) Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der arglistigen
Täuschung ist das Auseinanderfallen von versprochener und erzielter Miete schon deshalb ohne ausreichende
Aussagekraft, weil die Ursache dafür offen bleibt. Dass die versprochene Miete
tatsächlich nicht erzielt wurde, konnte auch auf anderen Ursachen, etwa auf einer
unvorhergesehenen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Mietpools infolge unerwartet hoher Leerstände
nach Vertragsschluss, beruhen. Es hätte daher zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft,
dass der Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatte oder ohne nennenswerte
Mühe hätte haben können, aus denen er auf eine arglistige Täuschung über
die erzielbare Miete schließen konnte.
(32) Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die ihm zugesagte Miete letztlich nicht erzielt wurde,
waren dem Kläger auch noch keine tatsächlichen Umstände bekannt,
die gerade die (Bank) als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen.
Da die (Bank) nicht Vertragspartner des finanzierten Geschäfts war, lägen die subjektiven
Voraussetzungen des § 199 Abs.1
Nr.2 BGB nur vor, wenn dem Kläger zusätzlich zu der Kenntnis
von Umständen, die den Schluss auf eine arglistige Täuschung zuließen,
Umstände bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen
sich ergab, dass die (Bank) Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers
hatte. Erst aus diesem Wissensvorsprung ergab sich ihre Rechtspflicht zur Aufklärung."
BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Rdnrn.30-32
- - - - - - - - - -
"Es kommt nämlich maßgeblich auf die Kenntnis von den
besonderen Umständen des Zusammenwirkens der Antragsgegnerin
mit der Vertriebsgruppe H&B an, aus denen allein sich der qualifizierte
Wissensvorsprung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ergab. Die Anleger
mussten vor diesem Zeitpunkt nicht in Erwägung ziehen, ein maßgeblicher
Organvertreter der Antragsgegnerin könne von planmäßig überhöhten
Mietpoolausschüttungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge
Kenntnis gehabt oder an einem betrügerischen Mietpoolkonzept mitgewirkt haben. Erst Ende 2004
standen solche Vorwürfe im Raum (...). Zwar hatte der Antragsteller wohl schon
vor dem 01.01.2002 Kenntnis von der evidenten Täuschung über die
im Besuchsbericht angegebene Nettomiete, aber erst Ende 2004 bestand der begründete
Verdacht, dass ein Vorstand einer Bausparkasse mit Täuschungshandlungen
beim Vertrieb der Immobilien möglicherweise in Verbindung stand."
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.08, 17 W 21/08, Pressemitteilung
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"Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen,
beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler
gesondert zu laufen."
BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Käufer
seien auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler gestützt werden, die ihnen ohne grobe
Fahrlässigkeit erst nach dem Jahr 2002 bekannt geworden sind. Seine Annahme,
die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Anspruch aus positiver
Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages beginne unabhängig von der Zahl der geltend
gemachten Beratungsfehler gemäß § 199 Abs.1 BGB bereits dann zu laufen, wenn der Gläubiger
so viele Beratungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine, ist unzutreffend."
BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Rdnr.14
- - - - - - - - - -
"Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene
Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung
des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb
Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtveletzungen
zu verjähren beginnen."
BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Rdnr.17
- - - - - - - - - -
Schadensersatz
und sonst?
Anrechnung von Steuervorteilen
"Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er
sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat,
grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen."
BGH, Urteil vom 19.06.08, VII ZR 215/06, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Steuervorteile sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen,
wenn der Geschädigte die Schadensersatzleistung wieder zu versteuern hat;
in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung
auswirkt, braucht in der Regel nicht festgestellt zu werden.
Erstattete Werbungskosten sind auch dann im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte
aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind,
wenn sie bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Bestandteil
der zurückzugewährenden Leistung oder als Rechnungsposten in einer
Schadensersatzleistung enthalten sind."
BGH, Urteil vom 30.11.07, V ZR 284/06, Leitsätze
- - - - - - - - - -
"Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen
irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
i.S.d. § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG dar."
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27.06.06, IX R 47/04, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Hinweis:
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen evtl. Steuervorteile des Verbrauchers
auf seinen Rückabwicklungsanspruch anzurechnen sind, stellt sich auch
im Zusammenhang mit dem
Widerruf des Darlehensvertrages.
Siehe zur Anrechnung von Steuervorteilen auch
Lampe, BB 2008, 2599 ("Steuervorteile in der Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen
im Rahmen von Schadensersatz und Haustürwiderruf)" und
Janssen, NJW 2008, 625 ("Steuerliche Folgen der Rückabwicklung eines Anteilserwerbs
an Immobilienfonds").
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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Schrottimmobilien
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Haustürwiderruf
Treuhänder
Schadensersatz
Urteile
EuGH, 10.04.08
EuGH, 25.10.05
EuGH, 13.12.01
BGH, 03.06.08
BGH, 05.05.08
BGH, 26.02.08
BGH, 06.11.07
BGH, 20.03.07
BGH, 19.09.06
BGH, 16.05.06
BGH, 25.04.06
BGH, 14.06.04
BGH, 09.04.02
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