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Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung
In einigen Berufen gibt es Anforderungen an die Körpergröße der Beschäftigten.
Solche Anforderungen benachteiligen Frauen mittelbar wegen ihres Geschlechts.
- Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn nach scheinbar neutralen Kriterien unterschieden wird, diese Kriterien aber
bei bestimmten Personen deutlich häufiger vorhanden sind. So ist es bei der Anforderung einer Mindestkörpergröße.
Eine solche Körpergröße kann zwar grundsätzlich auch Frauen haben (deshalb keine unmittelbare Benachteiligung), Männer sind dabei
aber klar im Vorteil, weil sie im statistischen Durchschnitt größer sind als Frauen.
- Eine mittelbare Benachteiligung ist schon dann zulässig, wenn die Anforderung sachlich gerechtfertigt ist
(§ 3 Abs. 2 AGG). Die Anforderung einer bestimmten
Mindestkörpergröße ist deshalb zulässig, wenn es dafür gute Gründe gibt. Im Prozess muss der Arbeitgeber
die Tatsachen darlegen und beweisen, welche die Rechtfertigung begründen (BAG, Urteil vom 15.12.2016,
Az. 8 AZR 454/15).
Bisher sind zu folgenden Berufsgruppen gerichtliche Entscheidungen ergangen:
- Piloten
Für den Zugang zur Pilotenausbildung sei eine Mindestkörpergröße von 165 cm nicht
erforderlich. (1)
- Zugbegleiter
Die Anforderung einer bestimmten Körpergröße für die Einstellung als Zugbegleiter / Zugbegleiterin sei nicht sachlich
gerechtfertigt. (2)
- Polizisten
Die Festsetzung einer Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
sei sachlich gerechtfertigt. (3) Die Festsetzung müsse in einem hinreichend fundierten
und nachvollziehbaren Verfahren erfolgen. (4) Für den höheren
Polizeivollzugsdienst bedarf die Festsetzung einer Mindestkörpergröße einer besonderen Rechtfertigung. (5)
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Unterschiedliche Mindestkörpergrößen für weibliche und männliche Bewerber können sachlich gerechtfertigt oder sogar geboten sein,
um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern umzusetzen. (6)
Anmerkungen
(1) | LAG Köln, Urteil vom 25.06.2014 (Az. 5 Sa 75/14). Das LAG Köln hat die Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht
aus eher formalen Gründen bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, die Parteien haben sich im Revisionsverfahren beim BAG geeinigt. Die beklagte Lufthansa hat sich verpflichtet, gut 14.000 Euro an die abgelehnte Bewerberin zu bezahlen.
Die Anforderung einer Mindestkörpergröße von 160 cm könnte evtl. gerechtfertigt sein. |
(2) | LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2016 (Az. 19 Sa 45/15). Das LAG hat der abgelehnten Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von
gut 4.000 Euro zugesprochen. |
(3) | VGH Hessen, Urteil vom 25.08.2016 (Az. 1 B 976/16). |
(4) | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2016 (Az. 1 K 3788/14). So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 (Az. 2 L 1717/16). |
(5) | VG Schleswig, Urteil vom 26.03.2015 (Az. 12 A 120/14). Das Verwaltungsgericht hat der abgelehnten Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von
3.780 Euro zugesprochen. |
(6) | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2016 (Az. 1 K 3788/14). Zur Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung, wenn dadurch
bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen, siehe auch § 5 AGG
(positive Maßnahmen). |
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Rechtsanwalt Arne Maier, Schlehenweg 21, 73733 Esslingen
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