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      Gleichbehandlung
Grundlagen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung von Bewerbern und Beschäftigten wegen folgender Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG):
  • Rasse / ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion / Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Das AGG unterscheidet unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und 2 AGG).
  • Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn der Betroffene wegen eines Diskriminierungsmerkmals ungünstiger behandelt wird. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Anforderung entscheidende Bedeutung für die Berufsausübung hat (§ 8 Abs. 1 AGG).
     
  • Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn nach scheinbar neutralen Kriterien unterschieden wird, diese Kriterien aber bei bestimmten Personen deutlich häufiger vorhanden sind. Eine mittelbare Benachteiligung ist schon dann zulässig, wenn die Anforderung sachlich gerechtfertigt ist (§ 3 Abs. 2 AGG).
     
  • Zu dieser Unterscheidung siehe z.B.
    Benachteiligung wegen mangelnder Sprachkenntnisse
    Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung
   
 
      Arbeitsrechtlicher Leitfaden
zum AGG


 
 
      

Das Benachteiligungsverbot gilt nicht erst im bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern schon für Stellenausschreibungen und Einstellungsbedingungen. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, kann der benachteiligte Bewerber / Beschäftigte Schadensersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) verlangen (§ 15 AGG). Solche Ansprüche muss er innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend machen:
  • innerhalb von zwei Monaten schriftlich,
    gerechnet ab seiner Kenntnis von der Benachteiligung
    (§ 15 Abs. 4 AGG)
     
  • innerhalb von drei Monaten gerichtlich,
    gerechnet ab der schriftlichen Geltendmachung
    (§ 61b Abs. 1 ArbGG)

Liegen Indizien für eine Benachteiligung vor, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er den Bewerber / Beschäftigten nicht unzuzlässig benachteiligt hat (§ 22 AGG).

Auch im Bereich des AGG sind an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs hohe Anforderungen zu stellen (BAG, Urteil vom 19.05.2016, Rn. 58). Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht Personen, die Ansprüche aus dem AGG geltend machen, von dem häufig willkürlich erhobenen Vorwurf des „AGG-Hoppings" befreit.

Aufgrund einer Evaluation des AGG aus Anlass seines 10jährigen Bestehens empfiehlt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Reform des Gesetzes. Auch die grüne Bundestagsfraktion plädiert für eine solche Reform.


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