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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten der

elektrotechnischen Handwerke

 
 

zurück (§§ 1-6)

 
   MTV Elektro BW    § 7 Übersicht

tarifliche Arbeitszeit

7.1   Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit - ausschließlich der Pausen - beträgt:
    täglich
    - ab 01.07.1991 7,4 Stunden (444 Minuten)
    wöchentlich von Montag bis Freitag
    - ab 01.07.1991 37,0 Stunden
7.2   Arbeitszeitregelungen
    Für den Betrieb kann nur eine der 4 nachfolgend aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelungen gewählt werden.
    Die Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
    In einer Betriebsvereinbarung sind die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.
7.2.1   Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt:
    - ab 01. 07.1991 7,4 Stunden (444 Minuten)
    Die damit jeweils wirksam werdende Arbeitszeitverkürzung darf nicht zwischen Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegen.
7.2.2   Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt:
    von Montag bis Donnerstag 8 Stunden
    am Freitag - ab 01.07.1991 5,0 Stunden
7.2.2.1   Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann anstelle des Freitags im Ausnahmefall auch an einem anderen Arbeitstag dieser Woche 5,0 Stunden betragen, wenn betriebsbedingte Gründe dies erforderlich machen.
    Dieser Arbeitstag mit 5,0stündiger Arbeitszeit soll für jede/n Beschäftigte/n gleichmäßig im Wechsel auf alle Wochenarbeitstage gelegt werden.
    Dieser Arbeitstag mit 5,0stündiger Arbeitszeit muss dem/der Beschäftigten mindestens 1 Woche vorher bekannt sein.
7.2.3   Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt:
    - ab 01.07.1991
    innerhalb von 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen an 13 Arbeitstagen 8 Stunden, am 14. Arbeitstag (ein Donnerstag) 7 Stunden, der unmittelbar darauffolgende Freitag ist ein freier Arbeitstag. Ein wöchentlicher Wechsel des Donnerstags mit 7 Stunden Arbeitszeit sowie des folgenden Freitags als freier Arbeitstag innerhalb der 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen für jeweils einen Teil der Beschäftigten ist möglich.
    Fällt der freie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der freie Arbeitstag auf den unmittelbar darauffolgenden Arbeitstag zu legen.
7.2.4   Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt:
    täglich 8 Stunden
    wöchentlich 40 Stunden
    Als Zeitausgleich hat jede/r Beschäftigte pro Kalenderjahr Anspruch auf
    - ab 01.07.1991 17,3 freie Arbeitstage
    bei Teilen eines Kalenderjahres entsprechend weniger.
7.2.4.1   in einem Kalendermonat können in der Regel nur 2 freie Arbeitstage gewährt werden. Eine Zusammenlegung von mehr als 2 freien Arbeitstagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7.2.4.2   Der freie Arbeitstag soll für jede/n Beschäftigte/n gleichmäßig im Wechsel auf alle Wochenarbeitstage gelegt werden. Der freie Arbeitstag ist dem/der Beschäftigten mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.
7.3   Bis zur Einigung über die Form der Arbeitszeit gilt § 7.2.1.
7.4.1   Im Einschichtbetrieb endet die tarifliche Arbeitszeit am Freitag.
7.4.2   Im Zweischichtbetrieb darf die tarifliche Arbeitszeit in 2 Wochen und im Dreischichtbetrieb in 3 Wochen im Durchschnitt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
7.4.3   Im Dreischichtbetrieb sind den Beschäftigten in jeder Schicht ohne Abzug von Lohn oder Gehalt mindestens 30 Minuten zur Einnahme der Mahlzeiten zu gewähren.
    Dies gilt für den Dreischichtbetrieb, und zwar unabängig davon, ob es sich um einen kontinuierlichen oder nichtkontinuierlichen Dreischichtbetrieb handelt.
7.5   Täglich soll mindestens eine halbe Stunde Mittagspause gemacht werden.
7.6   An Werktagen, die unmittelbar vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr liegen, endet die Arbeitszeit spätestens um 12.00 Uhr. Der Monatslohn oder das Gehalt werden bis zum Schichtende fortgezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitszeit erst nach 12.00 Uhr beginnen würde.
    Die Ausfallzeit an jedem dieser Tage ist bis maximal 3,7 Stunden vor- oder nachzuarbeiten, ohne dass das Vor- oder Nacharbeiten gesondert vergütet wird. Eine Verrechnung mit bestehenden Urlaubs- oder Zeitguthaben ist möglich.
7.7   Für die Arbeitszeit der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, sowie nicht durch Tarifvertrag eine für die/den Jugendliche/n günstigere Arbeitszeit vereinbart ist.
7.8   Berechnung des tariflichen Monatsgehalts für einzelne Arbeitszeit, Arbeitsstunden und Zuschläge.
    Dieser Berechnung liegt die wöchentliche Arbeitszeit nach § 7.1 zugrunde.
    Alle in den Tarifverträgen auftretenden zeitlichen Umrechnungsfaktoren basieren auf folgender Berechnungsgrundlage:
   
3 Jahre mit je 365 Tagen   =
1 Jahr mit
  1.095 Tage
   366 Tage
1.461 Tage
    1.461 Tage durch 4 = 365,25 Tage/Jahr
   
-   365,25 Tage/Jahr geteilt durch 7 Tage/Woche ergibt 52,18 Wochen/Jahr;
-   52,18 Wochen/Jahr geteilt durch 12 Monate/Jahr ergibt 4,35 Wochen/Monate;
-   4,35 Wochen/Monat multipliziert mit 5 Arbeitstagen/Woche ergibt 21,75 Tage/Monat;
-   4,35 Wochen/Monat multipliziert mit der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt die Stundenzahl/Monat.
    Daraus ergibt sich ein Faktor bei
37,0 Stunden/Woche von 160,95 Stunden/Monat.
7.9   Arbeitszeitkonto
   
I.   Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf eine tarifliche Gestaltung eines Arbeitszeitkontos. Die Regelungen des Arbeitszeitkontos basieren auf der Grundlage des § 7 Manteltarifvertrag (MTV) in der jeweils gültigen Fassung für das Elektrohandwerk Baden-Württemberg.
    Es gilt die Regelarbeitszeit von täglich 7,4 Stunden und wöchentlich von Montag bis Freitag von 37,0 Stunden.
    Die Regelungen des Arbeitszeitkontos werden dem § 7 MTV für Beschäftigte des Elektrohandwerks Baden-Württemberg mit der Ziffer 7.9 angefügt.
II.   Monatsengelt
    Im Zusammenhang mit der Einführung von Arbeitszeitkonten wird vereinbart, dass bei gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit der Monatsgrundlohn und das Gehalt konstant bleibt. Eine entsprechende Vereinbarung ist als Anlage beigefügt (vgl. § 11.10 ff. MTV).
III.   Für die Auszubildenden gelten nach wie vor folgende Regelungen:
   
1.   Die tarifliche regelmäßige Ausbildungszeit für alle Auszubildenden beträgt 37,0 Stunden/Wochen.
2.   Die Arbeitszeitregelungen für Auszubildende richten sich nach den Bestimmungen des § 7 Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Elektrohandwerk Baden-Württemberg, wobei § 7.9 keine Anwendung findet.
    Der zu gewährende Freizeitausgleich darf nicht auf einen Berufsschultag gelegt werden.
7.9.1   Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden.
    Die Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
7.9.2   In einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
    Der Ausgleichszeitraum beträgt 12 Monate.
    Innerhalb von 12 Monaten ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 37,0 Stunden/Woche zu erreichen.
7.9.2.1   Zum Aufbau eines Zeitkontos können mit einbezogen werden ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit, die in Zeit umgewandelt werden, Vor- und Nacharbeit gemäß § 8.4 MTV sowie Gleitzeit.
    Mehrarbeit fällt dann an, wenn der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Arbeitszeitrahmen überschritten ist.
7.9.2.2   Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 60 Stunden nicht überschreiten. Die Untergrenze des Kontos kann bis zu 40 Stunden betragen.
7.9.2.3   Die Entnahme von Zeitguthaben, sowohl individuell als auch kollektiv, kann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
    Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen das jeweilige Arbeitszeitkonto in Form von bezahlter Freistellung ausgeglichen werden.
    Durch Betriebsvereinbarung kann zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber der Abbau des Arbeitszeitkontos geregelt werden.
    Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann auch in bezahlten Blockfreizeiten erfolgen.
7.9.2.4   Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen nur in Freizeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der Arbeitszeitkonten ist nicht möglich.
    Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Tod des/der Beschäftigten.
    Die Beschäftigten sind berechtigt, schriftlich die Abgeltung des Zeitguthabens bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei gestelltem Konkurs- oder Vergleichsantrag zu verlangen.
    Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers und weist das Arbeitszeitkonto des/der Beschäftigten ein Minus auf, so darf die Zeitdifferenz nicht mit Lohn oder Gehalt verrechnet werden, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Regelung getroffen.
7.9.2.5   Der Arbeitgeber führt für jede/n Beschäftigte/n ein Arbeitszeitkonto. Jede/r Beschäftigte erhält einmal im Monat den aktuellen Stand ihres/seines Arbeitszeitkontos.
7.9.2.6   Dem Betriebsrat ist auf Verlangen vom Arbeitgeber der aktuelle Stand der Arbeitszeitkonten maximal einmal im Monat vorzulegen.
    Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen - in der Regel einmal im Kalendervierteljahr - darüber, ob die in den Arbeitszeitkonten angefallenen Zeitdifferenzen ausgeglichen werden können oder zusätzlich auch personalpolitische Maßnahmen erfolgen werden.

 
   MTV Elektro BW    § 8 Übersicht

abweichende Arbeitszeit

8.1   Mehrarbeit
8.1.1   Mehrarbeit soll nach Möglichkeit vermieden werden.
8.1.2   Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehrarbeit mit Zustimmung des Betriebsrat bis zu 2 Mehrarbeitsstunden über die jeweils geltende tarifliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche vereinbart werden.
    Eine solche Regelung kann nur für jeweils höchstens 8 Wochen getroffen werden.
    Bei der Festlegung der Mehrarbeit sind die berechtigten Interessen der betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen.
    Protokollnotiz:
Beide Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass eine nicht genehmigte Mehrarbeit nur in unvorhersehbaren Fällen möglich ist.
8.1.3   Weitergehende Mehrarbeiten kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmunen (ArbZG) nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und nahc Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde verlangt werden.
8.1.4   Freizeitgewährung bei geleisteter Mehrarbeit
    Bei Vereinbarung von Mehrarbeit ist die geleistete Mehrarbeit grundsätzlich mit bezahlter Freistellung von der Arbeit abzugelten.
8.1.4.1   Die Abgeltung durch bezahlte Freizeit hat jeweils innerhalb von 2 Kalendermonaten zu erfolgen, der Kalendermonat, in dem die Mehrheit anfiel, jeweils mit eingeschlossen.
8.1.4.2   Für eine Stunde Mehrarbeit gibt es eine Stunde bezahlte Freistellung (unter Fortzahlung des laufenden Verdienstes) von der Arbeit. Der Anspruch auf Bezahlung der Zuschläge gemäß § 10 MTV bleibt bestehen.
8.1.4.3   Abweichend vom letzten Satz von § 8.1.4.2 kann durch Betriebsvereinbarung auch geregelt werden, dass Mehrarbeitszuschläge auf Wunsch des/der Beschäftigten ebenfalls durch Freizeit abgegolten werden können.
    Ein Mehrarbeitszuschlag für eine Stunde von 25% ergibt eine bezahlte Freistellung (unter Fortzahlung des laufenden Verdienstes) von der Arbeit von 15 Minuten. Die Freistellung bei anderer Stundenzahl und anderer Zuschlagshöhe ist entsprechend zu errechnen.
8.1.4.4   Ist der/die Beschäftigte daran gehindert, innerhalb des in § 8.1.4.1 genannten Zeitraums die Freistellung in Anspruch zu nehmen (z.B. Krankheit), so ist die Mehrarbeit einschließlich aller Zuschläge zu bezahlen.
8.2   Kurzarbeit
8.2.1   Die Einführung von Kurzarbeit (Drittes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB III) oder einer kürzeren als der tariflichen Arbeitszeit erfolgt mit Zustimmung des Betriebsrat.
    Sie bedarf einer Ankündigungsfrist. Diese beträgt:
8.2.1.1   bei gewerblichen Beschäftigten 2 Wochen zum Wochenende,
8.2.1.2   bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion 30 Tage zum Wochenende.
8.2.2   Eine Herabsetzung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 10% einschließlich (verkürzte Arbeitszeit) darf keine Lohn- oder Gehaltskürzung zur Folge haben.
    Bei einer Herabsetzung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 10% (Kurzarbeit) wird die gesamte ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt.
8.2.3   Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Einführung der Kurzarbeit bedarf es nicht. Die Kurzarbeit gilt mit Beginn der betreffenden Kalenderwoche als eingeführt.
8.2.4   Wird die Kurzarbeit durch eine mindestens 4 Wochen dauernde Vollarbeit unterbrochen, so muss eine neue Ankündigungsfrist von 30 Tagen eingehalten werden.
8.2.5   Wird das Arbeitsverhältnis vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt, so hat der/die Beschäftigte für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf den vollen Lohn bzw. das volle Gehalt für die tarifliche Arbeitszeit, auf Verlangen muss die entsprechende Arbeitszeit geleistet werden.
8.3   verkürzte Arbeitszeit
    Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat vor Einführung einer verkürzten Arbeitszeit in jedem Fall zu prüfen, ob nicht durch die Einführung von Kurzarbeit (Drittes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB III) finanzielle Nachteile für die Mehrheit der betroffenen Beschäftigten vermieden werden können, sofern die betrieblichen Belange dies zulassen.
8.4   andere Verteilung der Arbeitszeit
8.4.1   Die durch Betriebsfeiern, Volksfeste, öffentliche Veranstaltungen oder aus ähnlichem Anlass an einem einzelnen Werktag ausfallende Arbeitszeit kann nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat an den Werktagen von 3 zusammenhängenden, den Ausfalltag einschließenden Wochen, vor- oder nachgearbeitet werden.
8.4.2   Wenn in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an einem oder mehreren Werktagen ausfällt, um den Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, kann diese ausfallende Arbeitszeit nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat an den Werktagen von 5 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen, vor- oder nachgearbeitet werden.
    Wenn mehrere Feiertage, in deren Zusammenhang Arbeitstage aufallen, innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderwochen liegen, so können diese entweder nur vor- oder nur nachgearbeitet werden.
    Für diese Vor- oder Nacharbeit besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag.
    Bei Krankheit des/der Beschäftigten während der Zeit der Vor- und/oder Nacharbeit hat der Arbeitgeber etwaige dadurch entstehende Nachteile auszugleichen.
8.4.3   Notwendige Nacht-, Schicht, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann nur nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat eingeführt werden, wobei berechtigte Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen sind.
8.4.4   Soweit in unvorhergesehenen Fällen Beschäftigte zu Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit herangezogen werden müssen, ist eine unverzügliche nachträgliche Verständigung des Betriebsrats erforderlich.
 

weiter (§§ 9ff)