| 7.1 |
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Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit -
ausschließlich der Pausen - beträgt: |
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täglich |
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- ab 01.07.1991 7,4 Stunden (444 Minuten) |
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wöchentlich von Montag bis Freitag |
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- ab 01.07.1991 37,0 Stunden |
| 7.2 |
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Arbeitszeitregelungen |
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Für den Betrieb kann nur eine der 4 nachfolgend
aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelungen gewählt werden. |
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Die Interessen der Beschäftigten und die
betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen. |
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In einer Betriebsvereinbarung sind die erforderlichen
Einzelheiten festzulegen. |
| 7.2.1 |
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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt: |
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- ab 01. 07.1991 7,4 Stunden (444 Minuten) |
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Die damit jeweils wirksam werdende
Arbeitszeitverkürzung darf nicht zwischen Beginn und
Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegen. |
| 7.2.2 |
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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt: |
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von Montag bis Donnerstag 8 Stunden |
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am Freitag - ab 01.07.1991 5,0 Stunden |
| 7.2.2.1 |
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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann anstelle
des Freitags im Ausnahmefall auch an einem anderen
Arbeitstag dieser Woche 5,0 Stunden betragen, wenn
betriebsbedingte Gründe dies erforderlich machen. |
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Dieser Arbeitstag mit 5,0stündiger Arbeitszeit soll
für jede/n Beschäftigte/n gleichmäßig
im Wechsel auf alle Wochenarbeitstage gelegt werden. |
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Dieser Arbeitstag mit 5,0stündiger Arbeitszeit muss
dem/der Beschäftigten mindestens 1 Woche vorher bekannt
sein. |
| 7.2.3 |
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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt: |
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- ab 01.07.1991 |
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innerhalb von 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen
an 13 Arbeitstagen 8 Stunden, am 14. Arbeitstag
(ein Donnerstag) 7 Stunden, der unmittelbar darauffolgende
Freitag ist ein freier Arbeitstag. Ein wöchentlicher
Wechsel des Donnerstags mit 7 Stunden Arbeitszeit
sowie des folgenden Freitags als freier Arbeitstag innerhalb
der 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen für jeweils
einen Teil der Beschäftigten ist möglich. |
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Fällt der freie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag,
so ist der freie Arbeitstag auf den unmittelbar
darauffolgenden Arbeitstag zu legen. |
| 7.2.4 |
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Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt: |
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täglich 8 Stunden |
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wöchentlich 40 Stunden |
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Als Zeitausgleich hat jede/r Beschäftigte pro
Kalenderjahr Anspruch auf |
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- ab 01.07.1991 17,3 freie Arbeitstage |
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bei Teilen eines Kalenderjahres entsprechend weniger. |
| 7.2.4.1 |
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in einem Kalendermonat können in der Regel nur 2
freie Arbeitstage gewährt werden. Eine Zusammenlegung
von mehr als 2 freien Arbeitstagen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. |
| 7.2.4.2 |
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Der freie Arbeitstag soll für jede/n Beschäftigte/n
gleichmäßig im Wechsel auf alle Wochenarbeitstage
gelegt werden. Der freie Arbeitstag ist dem/der Beschäftigten
mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen. |
| 7.3 |
|
Bis zur Einigung über die Form der Arbeitszeit gilt
§ 7.2.1. |
| 7.4.1 |
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Im Einschichtbetrieb endet die tarifliche Arbeitszeit
am Freitag. |
| 7.4.2 |
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Im Zweischichtbetrieb darf die tarifliche Arbeitszeit
in 2 Wochen und im Dreischichtbetrieb
in 3 Wochen im Durchschnitt die tarifliche
wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. |
| 7.4.3 |
|
Im Dreischichtbetrieb sind den Beschäftigten in
jeder Schicht ohne Abzug von Lohn oder Gehalt mindestens
30 Minuten zur Einnahme der Mahlzeiten
zu gewähren. |
| |
|
Dies gilt für den Dreischichtbetrieb, und zwar
unabängig davon, ob es sich um einen kontinuierlichen
oder nichtkontinuierlichen Dreischichtbetrieb handelt. |
| 7.5 |
|
Täglich soll mindestens eine halbe Stunde
Mittagspause gemacht werden. |
| 7.6 |
|
An Werktagen, die unmittelbar vor dem ersten
Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr liegen, endet die
Arbeitszeit spätestens um 12.00 Uhr.
Der Monatslohn oder das Gehalt werden
bis zum Schichtende fortgezahlt. Dies gilt auch
für Beschäftigte, deren Arbeitszeit erst nach
12.00 Uhr beginnen würde. |
| |
|
Die Ausfallzeit an jedem dieser Tage ist bis maximal
3,7 Stunden vor- oder nachzuarbeiten, ohne dass das Vor-
oder Nacharbeiten gesondert vergütet wird. Eine
Verrechnung mit bestehenden Urlaubs- oder Zeitguthaben
ist möglich. |
| 7.7 |
|
Für die Arbeitszeit der Jugendlichen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Bestimmungen
des Jugendarbeitsschutzgesetzes, sowie nicht durch
Tarifvertrag eine für die/den Jugendliche/n günstigere
Arbeitszeit vereinbart ist. |
| 7.8 |
|
Berechnung des tariflichen Monatsgehalts für
einzelne Arbeitszeit, Arbeitsstunden und Zuschläge. |
| |
|
Dieser Berechnung liegt die wöchentliche Arbeitszeit
nach § 7.1 zugrunde. |
| |
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Alle in den Tarifverträgen auftretenden zeitlichen
Umrechnungsfaktoren basieren auf folgender
Berechnungsgrundlage: |
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3 Jahre mit je 365 Tagen =
1 Jahr mit
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1.095 Tage
366 Tage
1.461 Tage |
|
| |
|
1.461 Tage durch 4 = 365,25 Tage/Jahr |
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| - |
|
365,25 Tage/Jahr geteilt durch 7 Tage/Woche ergibt
52,18 Wochen/Jahr; |
| - |
|
52,18 Wochen/Jahr geteilt durch 12 Monate/Jahr
ergibt 4,35 Wochen/Monate; |
| - |
|
4,35 Wochen/Monat multipliziert mit 5
Arbeitstagen/Woche ergibt 21,75 Tage/Monat; |
| - |
|
4,35 Wochen/Monat multipliziert mit der
individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ergibt die Stundenzahl/Monat. |
|
| |
|
Daraus ergibt sich ein Faktor bei
37,0 Stunden/Woche von 160,95 Stunden/Monat. |
| 7.9 |
|
Arbeitszeitkonto |
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| I. |
|
Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf
eine tarifliche Gestaltung eines
Arbeitszeitkontos. Die Regelungen des
Arbeitszeitkontos basieren auf der Grundlage des
§ 7 Manteltarifvertrag (MTV) in der jeweils
gültigen Fassung für das Elektrohandwerk
Baden-Württemberg. |
| |
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Es gilt die Regelarbeitszeit von täglich
7,4 Stunden und wöchentlich von Montag bis Freitag
von 37,0 Stunden. |
| |
|
Die Regelungen des Arbeitszeitkontos werden
dem § 7 MTV für Beschäftigte
des Elektrohandwerks Baden-Württemberg mit der
Ziffer 7.9 angefügt. |
| II. |
|
Monatsengelt |
| |
|
Im Zusammenhang mit der Einführung von
Arbeitszeitkonten wird vereinbart, dass bei
gleichmäßiger und ungleichmäßiger
Verteilung der Arbeitszeit der Monatsgrundlohn und das
Gehalt konstant bleibt. Eine entsprechende
Vereinbarung ist als Anlage beigefügt
(vgl. § 11.10 ff. MTV). |
| III. |
|
Für die Auszubildenden gelten nach wie vor
folgende Regelungen: |
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| 1. |
|
Die tarifliche regelmäßige
Ausbildungszeit für alle Auszubildenden
beträgt 37,0 Stunden/Wochen. |
| 2. |
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Die Arbeitszeitregelungen für
Auszubildende richten sich nach den
Bestimmungen des § 7 Manteltarifvertrag
für Beschäftigte im Elektrohandwerk
Baden-Württemberg, wobei § 7.9 keine
Anwendung findet. |
| |
|
Der zu gewährende Freizeitausgleich
darf nicht auf einen Berufsschultag
gelegt werden. |
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| 7.9.1 |
|
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch
Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto
vereinbart werden. |
| |
|
Die Interessen der Beschäftigten und die
betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen. |
| 7.9.2 |
|
In einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat
und Arbeitgeber müssen folgende Punkte berücksichtigt
werden: |
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Der Ausgleichszeitraum beträgt 12 Monate. |
| |
|
Innerhalb von 12 Monaten ist eine durchschnittliche
Arbeitszeit von 37,0 Stunden/Woche zu erreichen. |
| 7.9.2.1 |
|
Zum Aufbau eines Zeitkontos können mit einbezogen
werden ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit,
Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit,
die in Zeit umgewandelt werden, Vor- und Nacharbeit
gemäß § 8.4 MTV
sowie Gleitzeit. |
| |
|
Mehrarbeit fällt dann an, wenn der zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Arbeitszeitrahmen
überschritten ist. |
| 7.9.2.2 |
|
Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 60 Stunden
nicht überschreiten. Die Untergrenze des Kontos
kann bis zu 40 Stunden betragen. |
| 7.9.2.3 |
|
Die Entnahme von Zeitguthaben, sowohl individuell als
auch kollektiv, kann durch eine Betriebsvereinbarung
geregelt werden. |
| |
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Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann unter
Berücksichtigung betrieblicher Interessen das jeweilige
Arbeitszeitkonto in Form von bezahlter Freistellung
ausgeglichen werden. |
| |
|
Durch Betriebsvereinbarung kann zwischen Betriebsrat
und Arbeitgeber der Abbau des Arbeitszeitkontos geregelt
werden. |
| |
|
Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann auch in
bezahlten Blockfreizeiten erfolgen. |
| 7.9.2.4 |
|
Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen
nur in Freizeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der
Arbeitszeitkonten ist nicht möglich. |
| |
|
Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Tod
des/der Beschäftigten. |
| |
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Die Beschäftigten sind berechtigt, schriftlich
die Abgeltung des Zeitguthabens bei drohender
Zahlungsunfähigkeit, bei gestelltem Konkurs- oder
Vergleichsantrag zu verlangen. |
| |
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Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche
Kündigung des Arbeitgebers und weist das
Arbeitszeitkonto des/der Beschäftigten ein Minus auf,
so darf die Zeitdifferenz nicht mit Lohn oder Gehalt
verrechnet werden, es sei denn, es wird einvernehmlich
eine andere Regelung getroffen. |
| 7.9.2.5 |
|
Der Arbeitgeber führt für jede/n Beschäftigte/n
ein Arbeitszeitkonto. Jede/r Beschäftigte erhält
einmal im Monat den aktuellen Stand ihres/seines
Arbeitszeitkontos. |
| 7.9.2.6 |
|
Dem Betriebsrat ist auf Verlangen vom Arbeitgeber der
aktuelle Stand der Arbeitszeitkonten maximal einmal
im Monat vorzulegen. |
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Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen
Zeitabständen - in der Regel einmal im
Kalendervierteljahr - darüber, ob die in den
Arbeitszeitkonten angefallenen Zeitdifferenzen
ausgeglichen werden können oder zusätzlich auch
personalpolitische Maßnahmen erfolgen werden. |