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Geltungsbereich
| 1.1 |
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Dieser Manteltarifvertrag gilt |
| 1.1.1 |
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räumlich: |
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für das Land Baden - Württemberg; |
| 1.1.2 |
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fachlich: |
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für alle Betriebe, die selbst oder deren Innungen
dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik
Baden-Württembergs angehören, ausschließlich der
Betriebe des Informationstechniker-Handwerks; |
| 1.1.2.1 |
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Für Unternehmen, die hinsichtlich der
Beschäftigtenzahl einen dem Handwerksbereich in etwa
gleichgewichtigen Handelsbereich haben, gilt folgendes: |
| 1.1.2.1.1 |
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Es gelten für alle im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich die
Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages. |
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Für die im Handelsbereich Beschäftigten gilt dieser
Manteltarifvertrag dann nicht, wenn |
| 1.1.2.1.1.1 |
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der Arbeitgeber dem "Einzelhandelsverband"
angehört und |
| 1.1.2.1.1.2 |
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der "Einzelhandelsverband" gültige
Tarifverträge abgeschlossen hat. |
| 1.1.2.1.2 |
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Unabhängig hiervon gilt, dass für alle
Beschäftigten im Handwerksbereich und im Handelsbereich
die Tarifbestimmungen für die elektrotechnischen
Handwerke Gültigkeit haben. |
| 1.1.3 |
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persönlich: |
| 1.1.3.1 |
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für alle in diesen Betrieben Beschäftigten, die
Mitglied der IG Metall sind; |
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Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind
Arbeiterinnen und Arbeiter (gewerbliche Beschäftigte)
sowie die in den § 1.1.3.1 ff. genannten Angestellten. |
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Als Angestellte gelten kaufmännische und technische
Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion. |
| 1.1.3.2.1 |
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Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle
Beschäftigten, die eine Beschäftigung ausüben,
die für die Zuständigkeitsaufteilungen unter den
Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch des
Sozialgesetzbuchs - SGB VI als Angestelltentätigkeit
bezeichnet wird, auch wenn sie wegen der Höhe des
Einkommens nicht versicherungspflichtig sind. |
| 1.1.3.2.2 |
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Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages
gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen
Vertreter/innen von juristischen Personen und von
Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die
Geschäftsführer/innen und deren Stellvertreter/innen,
alle Prokuristen/innen und die leitenden Angestellten
im Sinne des § 5 BetrVG. |
| 1.2 |
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Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der
Arbeitsverhältnisse. |
| 1.2.1 |
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Ergänzende Bestimmungen können durch
Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat vereinbart werden |
| 1.2.2 |
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Im Einzelarbeitsvertrag können für die/den
Beschäftigte/n günstigere Regelungen vereinbart werden. |
| 1.2.3 |
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Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen
- nicht zuungunsten der/des Beschäftigten vom
Tarifvertrag abweichen |
| 1.2.4 |
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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat bleibt
unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine
abschließende Regelung getroffen ist. |
Einstellung
| 2.1.1 |
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Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren.
Er ist grundsätzlich vor Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen.
Dies gilt für Neueinstellung und beim
Wechsel vom gewerblichen Beschäftigungs- zum
kaufmännischen bzw. technischen
Beschäftigungsverhältnis oder
Beschäftigungsverhältnis in Meisterfunktion
und umgekehrt. |
| 2.1.2 |
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Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Tarifgruppen, die
Höhe und Zusammensetzung des Lohnes bzw. Monatsgehalts
(brutto), die Tätigkeit sowie etwaige besonders
vereinbarte Kündigungsfristen während einer
vereinbarten Probezeit hervorgehen. |
| 2.2 |
|
Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche
Vorstellung vor der Einstellung gewünscht, so sind
dem/der Bewerber/in die ihm/ihr entstehenden Kosten für
die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu
vergüten. |
| 2.3 |
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Schwerbehinderte im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz
haben unaufgefordert, andere unter besonderem gesetzlichen Schutz
stehende Beschäftigte haben dem Arbeitgeber auf Befragen diese
Eigenschaften mitzuteilen. |
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Sie haben den späteren Eintritt oder eine änderung
dieser Eigenschaft unaufgefordert bekanntzugeben. |
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Protokollnotiz:
Auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird hingewiesen. |
| 2.4.1 |
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Zeugnisse und andere den Bewerbungen beigefügte oder
abgegebene Originalpapiere sind dem/der Beschäftigten
innerhalb von 2 Wochen nach der Einstellung
zurückzugeben. |
| 2.4.2 |
|
Ist die Einstellung nicht zustande gekommen, sind die
Bewerbungsunterlagen dem/der Bewerber/in mit dem
abschlägigen Bescheid zurückzusenden. |
Probezeit
| 3.1 |
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Eine Probezeit gilt nur dann als vereinbart, wenn
eine schriftliche Vereinbarung der Parteien des
Arbeitsvertrages vorliegt. |
| 3.2 |
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Die Probezeit darf bei dem/der gewerblichen
Beschäftigten einen Monat, bei dem/der kaufmännischen
und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in
Meisterfunktion drei Monate nicht überschreiten. |
| 3.3 |
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Das Probearbeitsverhältnis kann bis zum letzten
Tagen der Probezeit beiderseits, bei gewerblichen
Beschäftigten mit Wochenfrist zum Wochenende, bei
kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie
Beschäftigten in Meisterfunktion mit Monatsfrist zum
Monatsende, gekündigt werden |
| 3.4 |
|
In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung
des Betriebsrats im Arbeitsvertrag die Probezeit bei
gewerblichen Beschäftigten um 2 Wochen, bei
kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie
Beschäftigten in Meisterfunktion um 1 Monat verlängert
werden. |
Kündigung
| 4.1 |
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Die Kündigung muss beiderseits schriflich erfolgen.
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Im Einstellungsvertrag ist hierauf hinzuweisen. Fehlt
dieser Hinweis, so genügt für die Kündigung des/der
Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber eine mündliche
Kündigung. |
| 4.2 |
|
Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit dem Tag
der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen. Eine hiervon
abweichende Regelung muss schriftlich vereinbart sein. |
| 4.3 |
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Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat
der/die Beschäftigte Anspruch auf Ausstellung eines
Zwischenzeugnisses. |
| 4.4 |
|
Beim Wechsel maßgebender Vorgesetzter und bei
wesentlicher Änderung der Arbeitsaufgabe ist auf
Verlangen des/der Beschäftigten eine Erklärung über
seine/ihre Tätigkeit, Führung und Leistung zu den
Personalakten zu nehmen. Dem/der Beschäftigten
ist eine Abschrift auszuhändigen. |
| 4.5 |
|
Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des/der
Beschäftigten auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses;
auch bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis. |
| 4.6 |
|
Nach der Kündigung ist dem/der Beschäftigten auf
Wunsch unter Fortzahlung der Vergütung angemessene Zeit
zum Aufsuchen einer anderen Stellung zu gewähren.
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Kündigungsfristen
vgl. hierzu die gesetzlichen
Kündigungsfristen in § 622 BGB
| 5.1 |
|
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer
Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden. |
| 5.2 |
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Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt
die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
in dem Betrieb oder dem Unternehmen |
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| 2 Jahre bestanden hat, |
1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, |
| 5 Jahre bestanden hat, |
2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 8 Jahre bestanden hat, |
3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 10 Jahre bestanden hat, |
4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 12 Jahre bestanden hat, |
5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 15 Jahre bestanden hat, |
6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 20 Jahre bestanden hat, |
7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
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| 5.3 |
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Für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
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Alterssicherung
| 6.1 |
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Einem/einer Beschäftigten, der/die das 55., aber
noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, und dem
Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur
noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. |
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Sein/ihr Verdienst darf sich bei gleicher ausgeübter
Tätigkeit nicht mindern. |
| 6.2 |
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Tariflohn- bzw. Tarifgehaltserhöhungen steigern den
Altersgesicherten-Verdienst entsprechend. |
| 6.3 |
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Einem/einer Beschäftigten, der/die weiterhin in
seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich tätig ist,
darf sein/ihr vereinbarter Verdienst aufgrund verminderter
Leistungsfähigkeit nicht gekürzt werden,
eine Rückstufung darf nicht erfolgen. |
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Ihm/ihr darf auch aus diesem Grund nicht gekündigt
werden. |
| 6.4 |
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Führt eine wesentliche Minderung der
Leistungsfähigkeit dazu, dass der/die Beschäftigte nach
Überzeugung des Betriebsrats und des Arbeitsgebers nicht
mehr auf seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig sein
kann, so gilt folgendes: |
| 6.4.1 |
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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die/den
Altersgesicherte/n einen neuen Arbeitplatz zu schaffen
oder freizumachen, etwa dadurch, dass er einem/einer
anderen Beschäftigten kündigt, auch wenn dieser/diese
sozial besser gestellt sein sollte. |
| 6.4.2 |
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Ist nachweislich kein freier Arbeitsplatz vorhanden
(auch nicht durch Umsetzung anderer Beschäftigter), auf
dem der/die Altersgesicherte eingesetzt werden kann, so
entfällt der besondere tarifliche Kündigungsschutz. |
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Dasselbe gilt, wenn der/die Altersgesicherte einen
anderen ihm/ihr angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz
ablehnt. |
| 6.4.3 |
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Liegt ein wichtiger Grund zur außerordenlichen
Kündigung vor, so gilt die für alle Beschäftigten
jeweils längste tarifliche Kündigungsfrist. |
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