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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten der

elektrotechnischen Handwerke


 
 
   
   MTV Elektro BW    § 1 Übersicht

Geltungsbereich

1.1   Dieser Manteltarifvertrag gilt
1.1.1   räumlich:
    für das Land Baden - Württemberg;
1.1.2   fachlich:
    für alle Betriebe, die selbst oder deren Innungen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württembergs angehören, ausschließlich der Betriebe des Informationstechniker-Handwerks;
1.1.2.1   Für Unternehmen, die hinsichtlich der Beschäftigtenzahl einen dem Handwerksbereich in etwa gleichgewichtigen Handelsbereich haben, gilt folgendes:
1.1.2.1.1   Es gelten für alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages.
    Für die im Handelsbereich Beschäftigten gilt dieser Manteltarifvertrag dann nicht, wenn
1.1.2.1.1.1   der Arbeitgeber dem "Einzelhandelsverband" angehört und
1.1.2.1.1.2   der "Einzelhandelsverband" gültige Tarifverträge abgeschlossen hat.
1.1.2.1.2   Unabhängig hiervon gilt, dass für alle Beschäftigten im Handwerksbereich und im Handelsbereich die Tarifbestimmungen für die elektrotechnischen Handwerke Gültigkeit haben.
1.1.3   persönlich:
1.1.3.1   für alle in diesen Betrieben Beschäftigten, die Mitglied der IG Metall sind;
    Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Arbeiterinnen und Arbeiter (gewerbliche Beschäftigte) sowie die in den § 1.1.3.1 ff. genannten Angestellten.
    Als Angestellte gelten kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion.
1.1.3.2.1   Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Beschäftigten, die eine Beschäftigung ausüben, die für die Zuständigkeitsaufteilungen unter den Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB VI als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird, auch wenn sie wegen der Höhe des Einkommens nicht versicherungspflichtig sind.
1.1.3.2.2   Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter/innen von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer/innen und deren Stellvertreter/innen, alle Prokuristen/innen und die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG.
1.2   Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
1.2.1   Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden
1.2.2   Im Einzelarbeitsvertrag können für die/den Beschäftigte/n günstigere Regelungen vereinbart werden.
1.2.3   Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten der/des Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen
1.2.4   Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.

 
   MTV Elektro BW    § 2 Übersicht

Einstellung

2.1.1   Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Dies gilt für Neueinstellung und beim Wechsel vom gewerblichen Beschäftigungs- zum kaufmännischen bzw. technischen Beschäftigungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Meisterfunktion und umgekehrt.
2.1.2   Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Tarifgruppen, die Höhe und Zusammensetzung des Lohnes bzw. Monatsgehalts (brutto), die Tätigkeit sowie etwaige besonders vereinbarte Kündigungsfristen während einer vereinbarten Probezeit hervorgehen.
2.2   Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung vor der Einstellung gewünscht, so sind dem/der Bewerber/in die ihm/ihr entstehenden Kosten für die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten.
2.3   Schwerbehinderte im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz haben unaufgefordert, andere unter besonderem gesetzlichen Schutz stehende Beschäftigte haben dem Arbeitgeber auf Befragen diese Eigenschaften mitzuteilen.
    Sie haben den späteren Eintritt oder eine änderung dieser Eigenschaft unaufgefordert bekanntzugeben.
    Protokollnotiz:
Auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird hingewiesen.
2.4.1   Zeugnisse und andere den Bewerbungen beigefügte oder abgegebene Originalpapiere sind dem/der Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen nach der Einstellung zurückzugeben.
2.4.2   Ist die Einstellung nicht zustande gekommen, sind die Bewerbungsunterlagen dem/der Bewerber/in mit dem abschlägigen Bescheid zurückzusenden.

 
   MTV Elektro BW    § 3 Übersicht

Probezeit

3.1   Eine Probezeit gilt nur dann als vereinbart, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages vorliegt.
3.2   Die Probezeit darf bei dem/der gewerblichen Beschäftigten einen Monat, bei dem/der kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion drei Monate nicht überschreiten.
3.3   Das Probearbeitsverhältnis kann bis zum letzten Tagen der Probezeit beiderseits, bei gewerblichen Beschäftigten mit Wochenfrist zum Wochenende, bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion mit Monatsfrist zum Monatsende, gekündigt werden
3.4   In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Betriebsrats im Arbeitsvertrag die Probezeit bei gewerblichen Beschäftigten um 2 Wochen, bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion um 1 Monat verlängert werden.

 
   MTV Elektro BW    § 4 Übersicht

Kündigung

4.1   Die Kündigung muss beiderseits schriflich erfolgen.
so jetzt auch § 623 BGB    
    Im Einstellungsvertrag ist hierauf hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, so genügt für die Kündigung des/der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber eine mündliche Kündigung.
4.2   Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen. Eine hiervon abweichende Regelung muss schriftlich vereinbart sein.
4.3   Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der/die Beschäftigte Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses.
4.4   Beim Wechsel maßgebender Vorgesetzter und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsaufgabe ist auf Verlangen des/der Beschäftigten eine Erklärung über seine/ihre Tätigkeit, Führung und Leistung zu den Personalakten zu nehmen. Dem/der Beschäftigten ist eine Abschrift auszuhändigen.
4.5   Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des/der Beschäftigten auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses; auch bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
4.6   Nach der Kündigung ist dem/der Beschäftigten auf Wunsch unter Fortzahlung der Vergütung angemessene Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stellung zu gewähren.
so auch § 629 BGB    

 
   MTV Elektro BW    § 5 Übersicht

Kündigungsfristen

vgl. hierzu die gesetzlichen    
Kündigungsfristen in § 622 BGB    

5.1   Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
5.2   Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder dem Unternehmen
   
 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat   zum Ende eines Kalendermonats,
 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat,  7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 
5.3   Für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

vgl. zur fristlosen Kündigung: § 626 BGB    

 
   MTV Elektro BW    § 6 Übersicht

Alterssicherung

6.1   Einem/einer Beschäftigten, der/die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
    Sein/ihr Verdienst darf sich bei gleicher ausgeübter Tätigkeit nicht mindern.
6.2   Tariflohn- bzw. Tarifgehaltserhöhungen steigern den Altersgesicherten-Verdienst entsprechend.
6.3   Einem/einer Beschäftigten, der/die weiterhin in seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich tätig ist, darf sein/ihr vereinbarter Verdienst aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit nicht gekürzt werden, eine Rückstufung darf nicht erfolgen.
    Ihm/ihr darf auch aus diesem Grund nicht gekündigt werden.
6.4   Führt eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit dazu, dass der/die Beschäftigte nach Überzeugung des Betriebsrats und des Arbeitsgebers nicht mehr auf seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig sein kann, so gilt folgendes:
6.4.1   Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die/den Altersgesicherte/n einen neuen Arbeitplatz zu schaffen oder freizumachen, etwa dadurch, dass er einem/einer anderen Beschäftigten kündigt, auch wenn dieser/diese sozial besser gestellt sein sollte.
6.4.2   Ist nachweislich kein freier Arbeitsplatz vorhanden (auch nicht durch Umsetzung anderer Beschäftigter), auf dem der/die Altersgesicherte eingesetzt werden kann, so entfällt der besondere tarifliche Kündigungsschutz.
    Dasselbe gilt, wenn der/die Altersgesicherte einen anderen ihm/ihr angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.
6.4.3   Liegt ein wichtiger Grund zur außerordenlichen Kündigung vor, so gilt die für alle Beschäftigten jeweils längste tarifliche Kündigungsfrist.
 

weiter (§§ 7ff)