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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten der

elektrotechnischen Handwerke

 
 

zurück (§§ 7/8)

 
   MTV Elektro BW    § 9 Übersicht

zuschlagspflichtige Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

9.1   Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte mehr als die tarifliche regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit arbeiten.
9.1.1   Entsprechend der gewählten Form der Arbeitszeitregelung (gemäß § 7) beträgt
    die tägliche Arbeitszeit
ab 01.07.1991   7,4 Stunden oder 8 Stunden
    die wöchentliche Arbeitszeit
ab 01.07.1991   37 Stunden oder 40 Stunden
9.1.2   Dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrarbeit vor oder nach der festgesetzten Normalarbeitszeit geleistet wird.
9.2   Von Beschäftigten nicht verschuldete - bezahlte und nicht bezahlte - Ausfallstunden werden bei der Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit mitgezählt.
9.3   Bei der Feststellung, ob wöchentlich mehr als 10 Mehrarbeitsstunden nach § 10.1.1 geleistet wurden, dürfen die Mehrarbeitsstunden, die bereits nach §§ 10.1.3 und 10.1.4 mit einem 50%igen Zuschlag zu vergüten sind, nicht in Abzug gebracht werden.
9.4   Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
9.5   Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet.
9.6   Zuschlagspflichtige Sonntags- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

 
   MTV Elektro BW    § 10 Übersicht

Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

10.1   Mehrarbeit während der Tagesarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr:      
siehe hierzu auch § 9.3
10.1.1   für die ersten 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche   25%
10.1.2   für die weiteren Mehrarbeitstunden in der Woche   50%
siehe hierzu auch § 9.3
10.1.3   für die dritte und jede weitere tägliche Mehrarbeitsstunde, die vor oder nach der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit geleistet wird   50%
10.1.4   für Mehrarbeitsstunden an Samstagen nach 12.00 Uhr   50%
10.2   Dauert die tägliche Mehrarbeit länger als 2 Stunden, so ist eine viertelstündige Pause einzulegen, die bezahlt wird.    
10.3   Mehrarbeit während der Nachtarbeitszeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr   50%
10.4   Für jede Spätarbeitsstunde zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr wird ein Zuschlag von
bezahlt.
  20%
10.5   Für jede Nachtarbeitsstunde zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr wird ein Zuschlag von
bezahlt,
  30%
    für Nachtarbeit, die im Anschluss an die Tagesarbeit in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleitstet wird   50%
10.6   Arbeit an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen:    
10.6.1   für Arbeit an Sonntagen sowie am 24. und 31.12., soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ab 12.00 Uhr   50%
10.6.2   für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen, ausgenommen Ostersonntag, Pfingstsonntag oder Weihnachtsfeiertage   100%
10.6.3   für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig Arbeitstag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen   150%
10.6.4   Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen besteht nur, soweit tatsächlich Arbeitszeit ausfällt.
10.7   Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu bezahlen, jedoch wird bei Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen außer dem Sonntags- und Feiertagszuschlag auch der Spät- bzw. Nachtzuschlag nach §§ 10.4 und/oder 10.5 bezahlt.
10.8   Die Zuschläge werden bei den Beschäftigten im Zeitlohn aus dem tatsächlichen Stundenverdienst errechnet; bei den Beschäftigten im Akkordlohn und den Beschäftigten im Prämienlohn wird der Zuschlag aus dem Durchschnittsverdienst errechnet, der sich in der Lohnperiode ergibt, in welcher die zuschlagspflichtige Arbeit geleistet wurde.
10.9   Bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion errechnet sich der Zuschlag aus der für eine Arbeitsstunde festgelegten Grundvergütung.
    Die Grundvergütung (pro Arbeitsstunde) beträgt
- ab 01.07.1991   1/160,95
des Monatsgehalts. Hierauf ist der jeweilige Zuschlag zu zahlen.
    Als Monatsgehalt gelten hierbei die regelmäßigen Gehaltsbezüge, ausschließlich der Mehrarbeitsstunden und der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

 
   MTV Elektro BW    § 11 Übersicht

Lohn- und Gehaltszahlung

11.1   Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt beträgt einen Monat.
    Für gewerbliche Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum (eine oder mehrere Wochen, höchstens aber vier Wochen) vereinbart werden.
11.2   Bei monatlicher und mehrwöchiger Abrechnung müssen für die gewerblichen Beschäftigten Abschlagszahlungen vorgenommen werden, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen darf 90% des voraussichtlichen Nettolohnes nicht unterschreiten und muss dem/der gewerblichen Beschäftigten um den 25. des laufenden Monats zur Verfügung stehen.
11.3.1   Die Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt in bar während der Arbeitszeit an einem Arbeitstag mit Ausnahme des Samstags.
    Sie muss in der Regel spätestens zwei Stunden vor Arbeitsschluss beendet sein.
    Fällt der Tag der Lohn- und Gehaltszahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag.
    Für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion muss das Gehalt spätestens am Monatsende zur Verfügung stehen.
11.3.2   Duch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung eingeführt werden.
    Bargeldlose Zahlung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, d. h. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats kann nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.
    Ist bargeldlose Lohn- oder Gehaltszahlung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der Kontoeröffnungsgebühr für das Konto jedes/jeder Beschäftigten.
11.4   Die Abrechnung muss schriftlich erfolgen.
    Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein:
11.4.1   bei gewerblichen Beschäftigten:
11.4.1.1  
  • bei Beschäftigten im Zeitlohn die Lohngruppe, die Lohnstunden und der Stundenlohn bzw. Wochenlohn oder Monatslohn;
11.4.1.2  
  • bei Beschäftigten im Akkordlohn die Lohngruppe, die Akkordstunden und der Akkordverdienst, die etwaigen Lohnstunden mit dem Akkorddurchschnitts- bzw. Stundenlohn;
11.4.1.3  
  • bei Beschäftigten im Prämienlohn die Lohngruppe, der Prämienausgangslohn, die Zahl der geleisteten Stunden und die Prämie;
    und bei jedem/jeder Beschäftigten die etwaigen Zuschläge nach § 10 sowie die einzelnen Abzüge für Lohnsteuer, Sozialversicherung usw.
11.4.2   bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion:
    das Gehalt, das Urlaubsgeld und die etwaigen Zuschläge nach § 10 sowie die einzelnen Abzüge für Lohnsteuer, Sozialversicherung usw.
11.5   Bei jeder Veränderung des Lohnes oder Gehaltes ist dem/der Beschäftigten eine schriftliche Mitteilung über die Höhe und Zusammensetzung seines/ihres Lohnes oder Gehaltes zu machen. Aus dieser Mitteilung müssen die einzelnen Vergütungsbestandteile, getrennt nach Tariflohn bzw. -gehalt, Leistungszulagen und übertariflichen Zulagen ersichtlich sein. Die tarifliche Leistungszulage ist in Prozent zum Tariflohn bzw. -gehalt auszuweisen.
11.10   Der Abrechnungszeitraum für den Monatslohn und für das Gehalt ist der Kalendermonat.
11.20   Die gewerblichen Beschäftigten erhalten einen Monatslohn, der sich aus festen und variblen Teilen zusammensetzt.
11.20.1   Die festen Teile sind:
  • Monatsgrundlohn entsprechend dem Lohnabkommen
  • Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen.
11.20.2   Variable Teile des Monatlohnes können sein:
  • leistungsabhängige Teile
  • zeitabhängige Teile
  • alle unregelmäßig anfallenden Zulagen und Zuschläge.
11.30   Berechnung des Stunden- oder Tagesgehaltes vom Monatslohn/Gehalt.
11.30.1   Wird bei bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten die Berechnung des Lohnes/Gehaltes für einzelne Arbeitstage oder Arbeitsstunden erforderlich, so ist das tatsächliche Monatsentgelt durch den Faktor zu teilen, der sich aus der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit x 4,35 ergibt. Das Ergebnis daraus ist das Entgelt pro&nbso;Stunde.
    Diese Berechnung gilt entsprechend bei Ein- oder Austritt während des Monats.
    Die Berechnung des Faktors 4,35 ergibt sich wie folgt:
    Berechnung des tarflichen Monatsentgelts für einzelne Arbeitstage, Arbeitsstunden und Zuschläge.
    Dieser Berechnung liegt die wöchentliche Arbeitszeit nach § 7.1 zugrunde.
    Alle in den Tarifverträgen auftretenden zeitlichen Umrechnungsfaktoren basieren auf folgender Berechnungsgrundlage:
   
3 Jahre mit je 365 Tagen   =
1 Jahr mit
  1.095 Tage
   366 Tage
1.461 Tage
    1.461 Tage durch 4 = 365,25 Tage/Jahr
   
-   365,25 Tage/Jahr geteilt durch 7 Tage/Woche ergibt 52,18 Wochen/Jahr;
-   52,18 Wochen/Jahr geteilt durch 12 Monate/Jahr ergibt 4,35 Wochen/Monate;
-   4,35 Wochen/Monat multipliziert mit 5 Arbeitstagen/Woche ergibt 21,75 Tage/Monat;
-   4,35 Wochen/Monat multipliziert mit der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt die Stundenzahl/Monat.
    Daraus ergibt sich ein Faktor bei
37,0 Stunden/Woche von 160,95 Stunden/Monat.
    Bei Teilzeitarbeit wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 multipliziert.
    Der sich daraus ergebende Tages- oder Stundensatz ist mit der Zahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden, für die kein Vergütungsanspruch besteht, zu multiplizieren und vom Monatsentgelt abzuziehen.
    Dies gilt entsprechend bei Ein- und Austritt während des Monats.
11.30.2   Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich:
  • beim Zeitlohn aus den festen Bestandteilen des Monatslohns (brutto),
     
  • beim Leistungslohn aus den festen sowie den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatslohns (brutto) im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend,
     
  • bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion aus dem Gehalt (brutto)
jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
11.30.3   Zur Berechnung der Zuschläge von Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist der/das Monatslohn/Gehalt (11.30.2) durch den Faktor zu teilen, der sich aus der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit x 4,35 ergibt.
11.30.4   Der Monatslohn/Gehalt muss den Beschäftigten spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen
    Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die im Abrechnungszeitraum anfallen, sind bis zum Ende des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde.
11.40   Besteht aus unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit eine Zeitdifferenz, so ist diese vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Zeit auszugleichen. Ist dies nicht möglich, dann ist diese Differenz in Arbeitsentgelt zu verrechnen.
11.50   Die Berechnung des Monatslohnes/Gehaltes muss schriftlich erfolgen.
    Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein:
Der Monatslohn und die darauf aufbauenden festen und/oder variablen Teile.
    Die variablen Teile, die sich gemäß Ziffer 11.20.2 ergeben, sind jeweils gesondert auszuweisen.
11.60   Bei jeder Änderung des Lohnes oder Gehaltes ist dem/der Beschäftigten die Höhe und die Zusammensetzung eines geänderten Entgelts schriftlich mitzuteilen. Aus dieser Mitteilung müssen die einzelnen Engeltteile getrennt nach leistungsabhängigen Teilen und zeitabhängigen Teilen, Zulagen und Zuschlägen ersichtlich sein.

 
   MTV Elektro BW    § 12 Übersicht

Lohn- und Gehalts-Rahmentarifvertrag

Die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung wird in einem gesonderten Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag vereinbart.

 
   MTV Elektro BW    § 13 Übersicht

Lohn- und Gehaltsabkommen

Die Vergütung (Löhne und Gehälter) wird in einem gesonderten Lohn- und Gehaltsabkommen vereinbart.

 
   MTV Elektro BW    § 14 Übersicht

betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen)

Betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) werden in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart.

 
   MTV Elektro BW    § 15 Übersicht

vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen werden in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart.
 

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