| 11.1 |
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Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt
beträgt einen Monat. |
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Für gewerbliche Beschäftigte kann durch
Betriebsvereinbarung ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum
(eine oder mehrere Wochen, höchstens aber vier Wochen)
vereinbart werden. |
| 11.2 |
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Bei monatlicher und mehrwöchiger Abrechnung müssen
für die gewerblichen Beschäftigten Abschlagszahlungen
vorgenommen werden, es sei denn, dass eine andere
Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wird.
Die Höhe der Abschlagszahlungen darf 90% des
voraussichtlichen Nettolohnes nicht unterschreiten
und muss dem/der gewerblichen Beschäftigten um den 25.
des laufenden Monats zur Verfügung stehen. |
| 11.3.1 |
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Die Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt in bar während der
Arbeitszeit an einem Arbeitstag mit Ausnahme des Samstags. |
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Sie muss in der Regel spätestens zwei Stunden vor
Arbeitsschluss beendet sein. |
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Fällt der Tag der Lohn- und Gehaltszahlung auf einen
arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Arbeitstag. |
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Für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie
Beschäftigte in Meisterfunktion muss das Gehalt spätestens
am Monatsende zur Verfügung stehen. |
| 11.3.2 |
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Duch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung
eingeführt werden. |
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Bargeldlose Zahlung kann jedoch nicht ohne Zustimmung
des Betriebsrats erfolgen, d. h. die fehlende Zustimmung
des Betriebsrats kann nicht durch einen Spruch der
Einigungsstelle ersetzt werden. |
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Ist bargeldlose Lohn- oder Gehaltszahlung zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, so trägt der
Arbeitgeber die Kosten der Kontoeröffnungsgebühr
für das Konto jedes/jeder Beschäftigten. |
| 11.4 |
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Die Abrechnung muss schriftlich erfolgen. |
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Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein: |
| 11.4.1 |
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bei gewerblichen Beschäftigten: |
| 11.4.1.1 |
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- bei Beschäftigten im Zeitlohn die Lohngruppe,
die Lohnstunden und der Stundenlohn bzw. Wochenlohn oder Monatslohn;
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| 11.4.1.2 |
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- bei Beschäftigten im Akkordlohn die Lohngruppe,
die Akkordstunden und der Akkordverdienst, die etwaigen
Lohnstunden mit dem Akkorddurchschnitts- bzw. Stundenlohn;
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| 11.4.1.3 |
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- bei Beschäftigten im Prämienlohn die Lohngruppe,
der Prämienausgangslohn, die Zahl der geleisteten
Stunden und die Prämie;
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und bei jedem/jeder Beschäftigten die etwaigen
Zuschläge nach § 10
sowie die einzelnen Abzüge für Lohnsteuer,
Sozialversicherung usw. |
| 11.4.2 |
|
bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten
sowie Beschäftigten in Meisterfunktion: |
| |
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das Gehalt, das Urlaubsgeld und die etwaigen Zuschläge
nach § 10 sowie die einzelnen Abzüge
für Lohnsteuer, Sozialversicherung usw. |
| 11.5 |
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Bei jeder Veränderung des Lohnes oder Gehaltes ist
dem/der Beschäftigten eine schriftliche Mitteilung über
die Höhe und Zusammensetzung seines/ihres Lohnes oder
Gehaltes zu machen. Aus dieser Mitteilung müssen die
einzelnen Vergütungsbestandteile, getrennt nach Tariflohn
bzw. -gehalt, Leistungszulagen und übertariflichen
Zulagen ersichtlich sein. Die tarifliche Leistungszulage
ist in Prozent zum Tariflohn bzw. -gehalt auszuweisen. |
| 11.10 |
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Der Abrechnungszeitraum für den Monatslohn und für das
Gehalt ist der Kalendermonat. |
| 11.20 |
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Die gewerblichen Beschäftigten erhalten einen
Monatslohn, der sich aus festen und variblen Teilen
zusammensetzt. |
| 11.20.1 |
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Die festen Teile sind:
- Monatsgrundlohn entsprechend dem Lohnabkommen
- Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher
Höhe anfallen.
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| 11.20.2 |
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Variable Teile des Monatlohnes können sein:
- leistungsabhängige Teile
- zeitabhängige Teile
- alle unregelmäßig anfallenden Zulagen und Zuschläge.
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| 11.30 |
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Berechnung des Stunden- oder Tagesgehaltes vom
Monatslohn/Gehalt. |
| 11.30.1 |
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Wird bei bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten die
Berechnung des Lohnes/Gehaltes für einzelne Arbeitstage
oder Arbeitsstunden erforderlich, so ist das tatsächliche
Monatsentgelt durch den Faktor zu teilen, der sich aus der
regelmäßigen tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit x 4,35 ergibt. Das Ergebnis
daraus ist das Entgelt pro&nbso;Stunde. |
| |
|
Diese Berechnung gilt entsprechend bei Ein- oder
Austritt während des Monats. |
| |
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Die Berechnung des Faktors 4,35 ergibt sich wie folgt: |
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Berechnung des tarflichen Monatsentgelts für einzelne
Arbeitstage, Arbeitsstunden und Zuschläge. |
| |
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Dieser Berechnung liegt die wöchentliche Arbeitszeit
nach § 7.1 zugrunde. |
| |
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Alle in den Tarifverträgen auftretenden zeitlichen
Umrechnungsfaktoren basieren auf folgender
Berechnungsgrundlage: |
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3 Jahre mit je 365 Tagen =
1 Jahr mit
|
|
1.095 Tage
366 Tage
1.461 Tage |
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| |
|
1.461 Tage durch 4 = 365,25 Tage/Jahr |
| |
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| - |
|
365,25 Tage/Jahr geteilt durch
7 Tage/Woche ergibt 52,18 Wochen/Jahr; |
| - |
|
52,18 Wochen/Jahr geteilt durch
12 Monate/Jahr ergibt 4,35 Wochen/Monate; |
| - |
|
4,35 Wochen/Monat multipliziert mit
5 Arbeitstagen/Woche
ergibt 21,75 Tage/Monat; |
| - |
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4,35 Wochen/Monat multipliziert mit
der individuellen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit
ergibt die Stundenzahl/Monat. |
|
| |
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Daraus ergibt sich ein Faktor bei
37,0 Stunden/Woche von 160,95 Stunden/Monat. |
| |
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Bei Teilzeitarbeit wird die individuelle regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 multipliziert. |
| |
|
Der sich daraus ergebende Tages- oder Stundensatz
ist mit der Zahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden,
für die kein Vergütungsanspruch besteht, zu multiplizieren
und vom Monatsentgelt abzuziehen. |
| |
|
Dies gilt entsprechend bei Ein- und Austritt während
des Monats. |
| 11.30.2 |
|
Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich:
- beim Zeitlohn aus den festen Bestandteilen
des Monatslohns (brutto),
- beim Leistungslohn aus den festen sowie den
leistungsabhängigen variablen Bestandteilen
des Monatslohns (brutto) im Durchschnitt der
letzten drei abgerechneten Monate; zwischenzeitlich
wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen
erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend,
- bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten
sowie Beschäftigten in Meisterfunktion aus dem
Gehalt (brutto)
jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. |
| 11.30.3 |
|
Zur Berechnung der Zuschläge von Mehr-, Nacht-,
Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist der/das
Monatslohn/Gehalt (11.30.2) durch den Faktor zu teilen,
der sich aus der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit x 4,35 ergibt. |
| 11.30.4 |
|
Der Monatslohn/Gehalt muss den Beschäftigten
spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats
zur Verfügung stehen |
| |
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Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit, die im Abrechnungszeitraum anfallen,
sind bis zum Ende des Monats auszuzahlen, der auf den
Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde. |
| 11.40 |
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Besteht aus unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit
eine Zeitdifferenz, so ist diese vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Zeit auszugleichen.
Ist dies nicht möglich, dann ist diese Differenz in
Arbeitsentgelt zu verrechnen. |
| 11.50 |
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Die Berechnung des Monatslohnes/Gehaltes muss
schriftlich erfolgen. |
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Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein:
Der Monatslohn und die darauf aufbauenden festen und/oder
variablen Teile. |
| |
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Die variablen Teile, die sich gemäß Ziffer 11.20.2
ergeben, sind jeweils gesondert auszuweisen. |
| 11.60 |
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Bei jeder Änderung des Lohnes oder Gehaltes ist
dem/der Beschäftigten die Höhe und die Zusammensetzung
eines geänderten Entgelts schriftlich mitzuteilen.
Aus dieser Mitteilung müssen die einzelnen Engeltteile
getrennt nach leistungsabhängigen Teilen und zeitabhängigen
Teilen, Zulagen und Zuschlägen ersichtlich sein. |