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zurück (§§ 9-15)
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
| 16.1.1 |
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In Krankheitsfällen ist der/die Beschäftigte verpflichtet,
dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. |
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Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, ist der/die
Beschäftigte verpflichtet, spätestens am 4. Tag eine
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen
zu lassen und dem Arbeitgeber zu übersenden. |
| 16.1.2 |
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In Betrieben, die nach den Bestimmungen des
Lohnfortzahlungsgesetzes einen Erstattungsanspruch
gegen eine gesetzliche Krankenkasse haben, muss
der/die gewerbliche Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit
vom 1. Tag ab bescheinigen lassen, soweit die
Krankenkasse dies fordert (§ 10 LFZG). |
| 16.2 |
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In Krankheitsfällen und während einer von Trägern
der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde,
der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen
Sozialleistungsträgers bewilligten Vorbeugungs-, Heil-,
Genesungs- oder Erholungskur oder während einer ärztlich
verordneten Schonzeit, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit
vorliegt, ist das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten
drei abgerechneten Monate bis zur Dauer von 6 Wochen
weiterzuzahlen. |
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Das durchschnittliche Monatseinkommen errechnet sich
aus dem Gesamtverdienst in dem betreffenden Zeitraum
einschließlich aller Zulagen und sonstigen Zuschläge,
jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge,
Auslösung, Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen
sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der
bezahlten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden. |
| 16.3 |
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Beschäftigte nach fünfjähriger Tätigkeit im selben
Betrieb erhalten über die Frist nach § 16 hinaus für
einen weiteren Monat, Beschäftigte mit mindestens
zehnjähriger Tätigkeit im selben Betrieb für einen
weiteren Monat als Zuschuss zum Krankengeld die Differenz
zwischen dem Krankengeld und 100% der monatlichen
Nettobezüge. |
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Protokollnotiz:
Sollte hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes durch
wesentliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen eine
Veränderung eintreten, so ist über § 16.3
neu zu verhandeln. |
| 16.4 |
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Anspruch auf die Leistungen nach § 16.3 besteht nur
einmal im Kalenderjahr, ausgenommen bei Betriebsunfällen. |
| 16.5 |
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Bei Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden alle
im Betrieb verbrachten Zeiten angerechnet, wenn das
Beschäftigungsverhältnis nicht insgesamt länger
als zwei Jahre unterbrochen war. |
| 16.6 |
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Bei nichtkrankenversicherungspflichtigen Beschäftigten
sind für die Zuschussberechnung die Krankengeldhöchstsätze
für Versicherungspflichtige zugrunde zu legen. Maßgebend
sind die Sätze der für den Betrieb zuständigen
Krankenkasse. |
Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall
| 17.1 |
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Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls
(einschließlich Wegeunfall) sind ohne Rücksicht auf die
Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum 18. Monat der
Arbeitsunfähigkeit die gesetzlich oder tarifvertraglich
zu gewährenden vermögenswirksamen Leistungen während
dieser Zeit vom Arbeitgeber weiter zu zahlen. |
| 17.2 |
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Für den Fall eines Verschuldens Dritter tritt der/die
Beschäftigte seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten aus
dem erlittenen Unfall insoweit an den Arbeitgeber ab, als
er/sie für die Zeit seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit
aufgrund dieser Bestimmungen Leistungen vom Arbeitgeber
erhalten hat. |
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Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
die zur Rechtsverfolgung dienlichen Auskünfte zu geben
und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen. |
| 17.3 |
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§§ 17.1 und 17.2 gelten für Heimarbeiter entsprechend. |
Unterstützung bei Todesfall
| 18.1 |
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Beim Tode des/der Beschäftigten gewährt der Arbeitgeber
an unterhaltsberechtigte Angehörige eine Unterstützung
in Höhe des eineinhalbfachen Brutto-Monatsverdienstes. |
| 18.2 |
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Bei tödlichen Arbeitsunfällen oder nach 5jähriger
Zugehörigkeit zum selben Betrieb erhöht sich der Betrag
auf zwei Brutto-Monatsverdienste, nach 10jähriger
Betriebszugehörigkeit auf drei Brutto-Monatsverdienste;
bei tödlichen Arbeitsunfällen nach 20jähriger
Betriebszugehörigkeit auf vier Brutto-Monatsverdienste. |
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Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Arbeitgeber
befreit, die eine weitergehende betriebliche Regelung
(zum Beispiel eine betriebliche Gruppenversicherung
gegen Todesfall der Beschäftigten) eingeführt haben.
Bereits bestehende betriebliche Regelungen sind
anrechenbar. |
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Die Bestimmung der Anspruchsberechtigten trifft der
Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates. |
Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB)
| 19.1 |
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Infolge nachstehender Anlässe wird ohne Anrechnung
auf den Jahresurlaub Sonderurlaub unter Fortzahlung des
Lohnes bzw. Gehaltes gewährt für: |
| 19.1.1 |
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3 Tage
beim Tod des/der Ehegatten/in |
| 19.1.2 |
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2 Tage
bei eigener Eheschließung,
beim Tode von Kindern |
| 19.1.3 |
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1 Tag
beim Tode eines Elternteils oder Schwiegerelternteils,
bei Niederkunft der Ehefrau,
bei Eheschließung eigener Kinder,
bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener Haushalt besteht,
bei der Silberhochzeit. |
| 19.2 |
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Bei folgenden Anlässen ist der/die Beschäftigte unter
Fortzahlung des durchschnittlichen Monatseinkommens
von der Arbeit freizustellen: |
| 19.2.1 |
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bei Betriebsunfällen für die ausgefallene Arbeitszeit
am Unfalltage, soweit kein Krankengeldanspruch gegen die
gesetzliche Krankenversicherung besteht, |
| 19.2.2 |
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bei Arztbesuchen oder ärztlich verordneter Behandlung,
die aus unmittelbarem Anlass oder aufgrund ärztlichen
Befundes unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen
müssen, für die ausgefallene Arbeitszeit, |
| 19.2.3 |
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bei Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamtes, jedoch
hier nur in den Fällen, in denen die betreffende Dienststelle
eine Vergütung auch für den entgangenen Arbeitsverdienst
nicht zahlt, bis zu einem Tag. |
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In diesen Fällen ist vom Arbeitgeber der Anteil der
Rentenversicherung nach dem vollen Monatsgehalt zu entrichten,
soweit auch bei Inanspruchnahme gesetzlicher Regelungen
ein Nachteil verbliebe. |
| 19.2.4 |
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die erforderliche Freizeit bei von dem/der Beschäftigten
nicht verschuldeter Vorladung vor eine Behörde, soweit der
Verdienstausfall von der Behörde nicht erstattet wird und
soweit nicht für diesen Fall bereits nach §§ 19.1
- 19.2.3 Freizeit gewährt wurde, |
| 19.2.5 |
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die erforderliche Freizeit für persönlich vorgenommene
Anzeigen auf dem Standesamt. |
Betriebsstörung
| 20.1 |
|
Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber zu
vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst weitergezahlt.
Während dieser Betriebsstörung ist der/die Beschäftigte
verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten. |
| 20.2 |
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Bei einer Betriebsstörung, die der Arneitgeber nicht
zu vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst, soweit kein
Anspruch auf Ausgleich aus öffentlichen Mitteln besteht,
bis zu 5 Stunden täglich weitergezahlt.
Bei Ausfallzeiten über 5 Stunden täglich ist
der Lohn in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen,
an welchem es dem/der Beschäftigten freigestellt wird,
den Betrieb zu verlassen. |
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Während dieser Betriebsstörung ist der/die Beschäftigte
verpflichtet, andere zumutbare Arbeit zu verrichten. Ist dies nicht
möglich, kann die ausgefallene Arbeitszeit mit Zustimmung des Betriebsrats
ohne Mehrarbeitszuschlag in 5 die Ausfallzeit einschließenden
Wochen nachgearbeitet werden. |
Vergütung von Dienstreisen
Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom
Arbeitgeber in Höhe der steuerfreien Beträge
nach den Steuerrichtlinien zu vergüten.
Wird ein höherer Aufwand nachgewiesen, so ist dieser zu vergüten. |
Auslösung
| Die Bezahlung von Auslösungen für gewerbliche
Beschäftigte auf Montage wird in einem gesonderten
Tarifvertrag über Auslösungssätze geregelt. |
Urlaub
| Der Urlaub wird in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart. |
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
| 24.1 |
|
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
sind menschengerecht zu gestalten. Insbesondere ist
dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeit ohne Gefahren
für Leben und Gesundheit geleistet werden kann. |
| 24.2 |
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Zur Sicherung von persönlichem Eigentum, das der/die
Beschäftigte in den Betrieb einbringt, hat der Arbeitgeber
geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen |
Werkzeuge
| 25.1 |
|
Jedem/jeder Beschäftigten wird das zur Arbeit notwendige
Werkzeug kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers. |
| 25.2 |
|
Benutzt ein/e Beschäftigte mit ausdrücklicher
Zustimmung des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so hat
er/sie dafür Anspruch auf eine angemessene Entschädigung,
die durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung
festzulegen ist. |
Beschäftigtenvertretung
| 26.1 |
|
Für die Vertretung der Beschäftigten im Betrieb gelten
die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und die zwischen
den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen. |
| 26.2 |
|
Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen,
Versetzungen und Kündigungen erfolgen nach den Bestimmungen
des BetrVG. |
| 26.3.1 |
|
In den Betrieben können im Betrieb beschäftigte
Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall als
gewerkschaftliche Vertrauensmänner/-frauen tätig werden
und dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden. |
| 26.3.2 |
|
Diesen Beschäftigten dürfen aus dieser Eigenschaft
und Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. Ihre Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis bleiben hiervon unberührt. |
| 26.3.3 |
|
In Fällen von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus
der Anwendung der vorstehenden Absätze 26.3.1 und 26.3.2
ergeben, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen. |
| |
|
Dabei sind alle Umstände mit dem Ziel einer Klärung
und Abhilfe zu prüfen. |
| |
|
Der Rechtsweg wird durch diese Beratung nicht ausgeschlossen. |
Beschränkung der Haftung des/der Beschäftigten
| 27.1 |
|
Der/die Beschäftigte haftet nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit für Schaden, den er/sie bei der
Arbeitsleistung verursacht hat. |
| 27.2 |
|
Bei grober Fahrlässigkeit des/der Beschäftigten ist
zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn/sie mit
Rücksicht auf seine/ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ein angemessener innerer Schadensausgleich
vorzunehmen. |
Geltendmachung von Ansprüchen
| 28.1 |
|
Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis
sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend
zu machen: |
| 28.1.1 |
|
Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von
zwei Monaten nach Fälligkeit; |
| 28.1.2 |
|
alle übrigen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten
nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
| |
|
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend
gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der/die
Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der
Lage war, diese Fristen einzuhalten. |
| 28.2 |
|
Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung
nicht ein, vielmehr gilt alsdann die zweijährige
Verjährungsfrist des § 196 Ziffer 8 des BGB.
Die zweijährige Frist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. |
| 28.3 |
|
Für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber den
Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis gelten die
Bestimmungen der §§ 28.1 und 28.2 sinngemäß. |
| 28.4 |
|
Die vorstehenden Ausschlussfristen gelten nicht für
solche Ansprüche, über deren Berechtigung zwischen den
Tarifvertragsparteien Streitigkeiten bestehen
(§ 31). |
Übergangsbestimmungen
| 29.1 |
|
Bestehende günstigere Regelungen der Arbeitsbedingungen
werden durch das Inkrafttreten eines Tarifvertrages nicht
berührt. |
| 29.2 |
|
Auf die sich aus diesem Tarifvertrag ergebenden
Verdiensterhöhungen können übertarifliche
Zulagen angerechnet werden. |
| 29.3 |
|
Aus Anlass der Einführung eines Tarifvertrages darf
eine Minderung des bisherigen Efektivverdienstes nicht eintreten. |
Bekanntgabe des Tarifvertrages
| 30.1 |
|
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle für die
tarifgebundenen Beschäftigten seines Betriebes gültigen
Tarifverträge jedem Betriebsratsmitglied zu übergeben. |
| 30.2 |
|
Für die Beschäftigten des Betriebes sind alle gültigen
Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Der Arbeitgeber hat darauf in einem Anschlag am Schwarzen
Brett hinzuweisen. |
Schlichtung von Streitigkeiten
| 31.1 |
|
Die vertragsschließenden Parteien setzen ihren ganzen
Einfluss für die Durchführung und Aufrechterhaltung der in
einem zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen
Tarifvertrag vereinbarten Bestimmungen ein und verpflichten
ihre Mitglieder zur genauen Einhaltung der Vertragsbestimmungen. |
| 31.2 |
|
Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Durchführung
eines zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen
Tarifvertrags entstehen, sollen vor Anrufung der
Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts durch Verhandlungen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und, falls hierbei
keine Verständigung erzielt wurde, durch Hinzuziehung der
beiderseitigen Vertreter der Tarifvertragsparteien
geregelt werden. |
| 31.3 |
|
Können zwischen den Tarifvertragsparteien entstandene
Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung eines
Tarifvertrages oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Tarifvertrages durch Verhandlungen nicht beigelegt
werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die
Ständige Schiedsstelle der Tarifvertragsparteien. |
| |
|
Diese setzt sich aus je zwei Beisitzer/innen und einem
von den Tarifvertragsparteien zu wählenden unparteiischen
Vorsitzenden zusammen. |
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|
Falls keine Einigung über die/den Vorsitzende/n
erzielt wird, bestimmt ihn/sie der/die Präsident/in des
Landesarbeitsgerichts. Die Schiedsstelle entscheidet
verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges. |
| 31.4 |
|
Durch die Bestimmungen dieses § 31 bleibt der
gesetzlich mögliche Rechtsweg für die/den Beschäftigten
oder den Betriebsrat einerseits, gegen den Arbeitgeber
andererseits, unberührt. |
Inkrafttreten, Kündigung des Tarifvertrages
| 32.1 |
|
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Er ersetzt den Manteltarifvertrag vom 1. November 1998. |
| 32.2 |
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Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von
drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum
28. Februar 2001, ganz oder teilweise
gekündigt werden. |
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Die Bestimmungen über die Arbeitszeit sind jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündbar, sobald in einem Bereich
des Metallhandwerks die Bestimmungen über die Arbeitszeit
gekündigt sind. |
| 32.3 |
|
Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten,
soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien
vereinbart wird, die Bestimmungen des jeweils gekündigten
Tarifvertrages. |
Nachwirken von Tarifverträgen
| 33.1 |
|
Es gelten in der Nachwirkung: |
| 33.1.1 |
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§ 5 A des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/innen
in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 08.05.1965
(Anlage 1) |
| 33.1.2 |
|
§ 5 A des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/innen
in Südbaden vom 29.11.1966
(Anlage 1) |
| 33.1.3 |
|
§ 5 A des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/innen
in Südwürttemberg/Hohenzollern vom 27.01.1967
(Anlage 1) |
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