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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten der

elektrotechnischen Handwerke

 
 

zurück (§§ 9-15)

 
   MTV Elektro BW    § 16 Übersicht

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

16.1.1   In Krankheitsfällen ist der/die Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.
    Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, spätestens am 4. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen und dem Arbeitgeber zu übersenden.
16.1.2   In Betrieben, die nach den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes einen Erstattungsanspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse haben, muss der/die gewerbliche Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Tag ab bescheinigen lassen, soweit die Krankenkasse dies fordert (§ 10 LFZG).
16.2   In Krankheitsfällen und während einer von Trägern der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen Sozialleistungsträgers bewilligten Vorbeugungs-, Heil-, Genesungs- oder Erholungskur oder während einer ärztlich verordneten Schonzeit, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei abgerechneten Monate bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.
    Das durchschnittliche Monatseinkommen errechnet sich aus dem Gesamtverdienst in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zulagen und sonstigen Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösung, Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden.
16.3   Beschäftigte nach fünfjähriger Tätigkeit im selben Betrieb erhalten über die Frist nach § 16 hinaus für einen weiteren Monat, Beschäftigte mit mindestens zehnjähriger Tätigkeit im selben Betrieb für einen weiteren Monat als Zuschuss zum Krankengeld die Differenz zwischen dem Krankengeld und 100% der monatlichen Nettobezüge.
    Protokollnotiz:
Sollte hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes durch wesentliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen eine Veränderung eintreten, so ist über § 16.3 neu zu verhandeln.
16.4   Anspruch auf die Leistungen nach § 16.3 besteht nur einmal im Kalenderjahr, ausgenommen bei Betriebsunfällen.
16.5   Bei Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden alle im Betrieb verbrachten Zeiten angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht insgesamt länger als zwei Jahre unterbrochen war.
16.6   Bei nichtkrankenversicherungspflichtigen Beschäftigten sind für die Zuschussberechnung die Krankengeldhöchstsätze für Versicherungspflichtige zugrunde zu legen. Maßgebend sind die Sätze der für den Betrieb zuständigen Krankenkasse.

 
   MTV Elektro BW    § 17 Übersicht

Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall

17.1   Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum 18. Monat der Arbeitsunfähigkeit die gesetzlich oder tarifvertraglich zu gewährenden vermögenswirksamen Leistungen während dieser Zeit vom Arbeitgeber weiter zu zahlen.
17.2   Für den Fall eines Verschuldens Dritter tritt der/die Beschäftigte seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten aus dem erlittenen Unfall insoweit an den Arbeitgeber ab, als er/sie für die Zeit seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Bestimmungen Leistungen vom Arbeitgeber erhalten hat.
    Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Rechtsverfolgung dienlichen Auskünfte zu geben und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen.
17.3   §§ 17.1 und 17.2 gelten für Heimarbeiter entsprechend.

 
   MTV Elektro BW    § 18 Übersicht

Unterstützung bei Todesfall

18.1   Beim Tode des/der Beschäftigten gewährt der Arbeitgeber an unterhaltsberechtigte Angehörige eine Unterstützung in Höhe des eineinhalbfachen Brutto-Monatsverdienstes.
18.2   Bei tödlichen Arbeitsunfällen oder nach 5jähriger Zugehörigkeit zum selben Betrieb erhöht sich der Betrag auf zwei Brutto-Monatsverdienste, nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit auf drei Brutto-Monatsverdienste; bei tödlichen Arbeitsunfällen nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit auf vier Brutto-Monatsverdienste.
    Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Arbeitgeber befreit, die eine weitergehende betriebliche Regelung (zum Beispiel eine betriebliche Gruppenversicherung gegen Todesfall der Beschäftigten) eingeführt haben. Bereits bestehende betriebliche Regelungen sind anrechenbar.
    Die Bestimmung der Anspruchsberechtigten trifft der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates.

 
   MTV Elektro BW    § 19 Übersicht

Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB)

19.1   Infolge nachstehender Anlässe wird ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub Sonderurlaub unter Fortzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes gewährt für:
19.1.1   3 Tage
beim Tod des/der Ehegatten/in
19.1.2   2 Tage
bei eigener Eheschließung,
beim Tode von Kindern
19.1.3   1 Tag
beim Tode eines Elternteils oder Schwiegerelternteils,
bei Niederkunft der Ehefrau,
bei Eheschließung eigener Kinder,
bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener Haushalt besteht,
bei der Silberhochzeit.
19.2   Bei folgenden Anlässen ist der/die Beschäftigte unter Fortzahlung des durchschnittlichen Monatseinkommens von der Arbeit freizustellen:
19.2.1   bei Betriebsunfällen für die ausgefallene Arbeitszeit am Unfalltage, soweit kein Krankengeldanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung besteht,
19.2.2   bei Arztbesuchen oder ärztlich verordneter Behandlung, die aus unmittelbarem Anlass oder aufgrund ärztlichen Befundes unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen müssen, für die ausgefallene Arbeitszeit,
19.2.3   bei Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamtes, jedoch hier nur in den Fällen, in denen die betreffende Dienststelle eine Vergütung auch für den entgangenen Arbeitsverdienst nicht zahlt, bis zu einem Tag.
    In diesen Fällen ist vom Arbeitgeber der Anteil der Rentenversicherung nach dem vollen Monatsgehalt zu entrichten, soweit auch bei Inanspruchnahme gesetzlicher Regelungen ein Nachteil verbliebe.
19.2.4   die erforderliche Freizeit bei von dem/der Beschäftigten nicht verschuldeter Vorladung vor eine Behörde, soweit der Verdienstausfall von der Behörde nicht erstattet wird und soweit nicht für diesen Fall bereits nach §§ 19.1 - 19.2.3 Freizeit gewährt wurde,
19.2.5   die erforderliche Freizeit für persönlich vorgenommene Anzeigen auf dem Standesamt.

 
   MTV Elektro BW    § 20 Übersicht

Betriebsstörung

20.1   Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst weitergezahlt. Während dieser Betriebsstörung ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten.
20.2   Bei einer Betriebsstörung, die der Arneitgeber nicht zu vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst, soweit kein Anspruch auf Ausgleich aus öffentlichen Mitteln besteht, bis zu 5 Stunden täglich weitergezahlt. Bei Ausfallzeiten über 5 Stunden täglich ist der Lohn in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, an welchem es dem/der Beschäftigten freigestellt wird, den Betrieb zu verlassen.
    Während dieser Betriebsstörung ist der/die Beschäftigte verpflichtet, andere zumutbare Arbeit zu verrichten. Ist dies nicht möglich, kann die ausgefallene Arbeitszeit mit Zustimmung des Betriebsrats ohne Mehrarbeitszuschlag in 5 die Ausfallzeit einschließenden Wochen nachgearbeitet werden.

 
   MTV Elektro BW    § 21 Übersicht

Vergütung von Dienstreisen

Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom Arbeitgeber in Höhe der steuerfreien Beträge nach den Steuerrichtlinien zu vergüten.

Wird ein höherer Aufwand nachgewiesen, so ist dieser zu vergüten.

 
   MTV Elektro BW    § 22 Übersicht

Auslösung

Die Bezahlung von Auslösungen für gewerbliche Beschäftigte auf Montage wird in einem gesonderten Tarifvertrag über Auslösungssätze geregelt.

 
   MTV Elektro BW    § 23 Übersicht

Urlaub

Der Urlaub wird in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart.

 
   MTV Elektro BW    § 24 Übersicht

Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

24.1   Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sind menschengerecht zu gestalten. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeit ohne Gefahren für Leben und Gesundheit geleistet werden kann.
24.2   Zur Sicherung von persönlichem Eigentum, das der/die Beschäftigte in den Betrieb einbringt, hat der Arbeitgeber geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen

 
   MTV Elektro BW    § 25 Übersicht

Werkzeuge

25.1   Jedem/jeder Beschäftigten wird das zur Arbeit notwendige Werkzeug kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers.
25.2   Benutzt ein/e Beschäftigte mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so hat er/sie dafür Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung festzulegen ist.

 
   MTV Elektro BW    § 26 Übersicht

Beschäftigtenvertretung

26.1   Für die Vertretung der Beschäftigten im Betrieb gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und die zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen.
26.2   Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen erfolgen nach den Bestimmungen des BetrVG.
26.3.1   In den Betrieben können im Betrieb beschäftigte Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall als gewerkschaftliche Vertrauensmänner/-frauen tätig werden und dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden.
26.3.2   Diesen Beschäftigten dürfen aus dieser Eigenschaft und Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben hiervon unberührt.
26.3.3   In Fällen von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der vorstehenden Absätze 26.3.1 und 26.3.2 ergeben, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen.
    Dabei sind alle Umstände mit dem Ziel einer Klärung und Abhilfe zu prüfen.
    Der Rechtsweg wird durch diese Beratung nicht ausgeschlossen.

 
   MTV Elektro BW    § 27 Übersicht

Beschränkung der Haftung des/der Beschäftigten

27.1   Der/die Beschäftigte haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schaden, den er/sie bei der Arbeitsleistung verursacht hat.
27.2   Bei grober Fahrlässigkeit des/der Beschäftigten ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn/sie mit Rücksicht auf seine/ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener innerer Schadensausgleich vorzunehmen.

 
   MTV Elektro BW    § 28 Übersicht

Geltendmachung von Ansprüchen

28.1   Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:
28.1.1   Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit;
28.1.2   alle übrigen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der/die Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
28.2   Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung nicht ein, vielmehr gilt alsdann die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Ziffer 8 des BGB. Die zweijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
28.3   Für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 28.1 und 28.2 sinngemäß.
28.4   Die vorstehenden Ausschlussfristen gelten nicht für solche Ansprüche, über deren Berechtigung zwischen den Tarifvertragsparteien Streitigkeiten bestehen (§ 31).

 
   MTV Elektro BW    § 29 Übersicht

Übergangsbestimmungen

29.1   Bestehende günstigere Regelungen der Arbeitsbedingungen werden durch das Inkrafttreten eines Tarifvertrages nicht berührt.
29.2   Auf die sich aus diesem Tarifvertrag ergebenden Verdiensterhöhungen können übertarifliche Zulagen angerechnet werden.
29.3   Aus Anlass der Einführung eines Tarifvertrages darf eine Minderung des bisherigen Efektivverdienstes nicht eintreten.

 
   MTV Elektro BW    § 30 Übersicht

Bekanntgabe des Tarifvertrages

30.1   Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle für die tarifgebundenen Beschäftigten seines Betriebes gültigen Tarifverträge jedem Betriebsratsmitglied zu übergeben.
30.2   Für die Beschäftigten des Betriebes sind alle gültigen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Der Arbeitgeber hat darauf in einem Anschlag am Schwarzen Brett hinzuweisen.

 
   MTV Elektro BW    § 31 Übersicht

Schlichtung von Streitigkeiten

31.1   Die vertragsschließenden Parteien setzen ihren ganzen Einfluss für die Durchführung und Aufrechterhaltung der in einem zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrag vereinbarten Bestimmungen ein und verpflichten ihre Mitglieder zur genauen Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
31.2   Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Durchführung eines zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrags entstehen, sollen vor Anrufung der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und, falls hierbei keine Verständigung erzielt wurde, durch Hinzuziehung der beiderseitigen Vertreter der Tarifvertragsparteien geregelt werden.
31.3   Können zwischen den Tarifvertragsparteien entstandene Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung eines Tarifvertrages oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages durch Verhandlungen nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die Ständige Schiedsstelle der Tarifvertragsparteien.
    Diese setzt sich aus je zwei Beisitzer/innen und einem von den Tarifvertragsparteien zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen.
    Falls keine Einigung über die/den Vorsitzende/n erzielt wird, bestimmt ihn/sie der/die Präsident/in des Landesarbeitsgerichts. Die Schiedsstelle entscheidet verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges.
31.4   Durch die Bestimmungen dieses § 31 bleibt der gesetzlich mögliche Rechtsweg für die/den Beschäftigten oder den Betriebsrat einerseits, gegen den Arbeitgeber andererseits, unberührt.

 
   MTV Elektro BW    § 32 Übersicht

Inkrafttreten, Kündigung des Tarifvertrages

32.1   Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2000 in Kraft. Er ersetzt den Manteltarifvertrag vom 1. November 1998.
32.2   Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2001, ganz oder teilweise gekündigt werden.
    Die Bestimmungen über die Arbeitszeit sind jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar, sobald in einem Bereich des Metallhandwerks die Bestimmungen über die Arbeitszeit gekündigt sind.
32.3   Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des jeweils gekündigten Tarifvertrages.

 
   MTV Elektro BW    § 33 Übersicht

Nachwirken von Tarifverträgen

33.1   Es gelten in der Nachwirkung:
33.1.1   § 5 A des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/innen in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 08.05.1965
(Anlage 1)
33.1.2   § 5 A des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/innen in Südbaden vom 29.11.1966
(Anlage 1)
33.1.3   § 5 A des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/innen in Südwürttemberg/Hohenzollern vom 27.01.1967
(Anlage 1)