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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten der

elektrotechnischen Handwerke

 
 


ANLAGE 1

§ 5 A

Gruppeneinteilung


Es werden folgende Gruppen von Beschäftigten gebildet:

1. Obermonteure
  Obermonteur ist der vom Arbeitgeber infolge seiner überdurchschnittlichen Leistungen dazu berufene Monteur. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
 
2. selbstständige Monteure
- selbstständige Facharbeiter/innen -
 
a) selbstständige Monteure - selbstständige Facharbeiter/innen - müssen eine Lehrzeit und eine Gesellenprüfung im jeweiligen Elektrohandwerk (Elektroinstallation, Radio- und Fernsehtechnik, Elektromaschinenbau, Elektro- und Fernsehmeldemechanik) mit Erfolg bestanden haben und ferner nach Abschluss der Lehre eine ununterbrochene praktische Tätigkeit in ihrem Beruf von mindestens vier Jahren nachweisen können. Sie müssen in der Lage sein, alle einschlägigen Arbeiten fachgemäß in angemessener Zeit ohne häufige Kontrollen auszuführen.
b) Die Berufung zum selbstständigen Monteur - selbstständige/r Facharbeiter/in - erfolgt nach den Leistungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
c) Sollen Monteure mit mehr als vier Gesellenjahren länger als vier Monate innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) mit selbstständigen Arbeiten beschäftigt sein, so müssen sie in die Gruppe der selbstständigen Monteure eingruppiert werden.
d) Die Tätigkeit als selbstständiger Monteur - selbstständige/r Facharbeiter/in - begründet beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses keine Anerkennung als solcher im neuen Arbeitsverhältnis. Die Anerkennung muss beim Eintritt ausdrücklich vereinbart werden.
 
3. Monteure
- sonstige Facharbeiter/innen -
 
a) Monteure - sonstige Facharbeiter/innen - müssen die Gesellenprüfung in einem der Elektrohandwerke (siehe unter 2a) mit Erfolg abgelegt haben.
b) Wird die Gesellenprüfung vor Ablauf der Lehrzeit mit Erfolg abgelegt, so ist der Prüfling ohne Rücksicht auf die weitere Dauer des Lehrvertrages als Monteur einzustufen.
c) Als Monteure gelten auch andere Beschäftigte mit abgeschlossener Lehre oder abgelegter Facharbeiter- oder Gesellenprüfung in einem anderen Handwerk oder Beruf, die in den Mitgliedsbetrieben ihren erlernten Beruf ausüben.
d) Als Monteure zu bezahlen sind ferner Beschäftigte mit abgeschlossener ordnungsgemäßer Lehre oder abgelegter Facharbeiter- oder Gesellenprüfung in einem anderen Beruf, wenn sie mindestens zwei Jahre in dem zur Zeit ausgeübten Beruf tätig sind.
 
4. Hilfsmonteure
 
a) Hilfsmonteure sind Beschäftigte, die eine 3 1/2jährige Lehrzeit in einem der Elektrohandwerke nachweisen können, jedoch nicht die Gesellenprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
b) Wird die Gesellenprüfung erst nach Ablauf der Lehrzeit mit Erfolg abgelegt, so ist für den Zeitraum zwischen Ablauf des Lehrvertrages und Ablegen der Gesellenprüfung der Differenzbetrag zwischen dem Lohn des Hilfsmonteurs und dem Lohn des Monteurs nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der nächstmögliche Prüfungstermin ohne Verschulden des Lehrherren nicht wahrgenommen wird.
c) Hilfsmonteure sind ferner Beschäftigte, die eine abgeschlossene ordnungsgemäß Lehre in einem anderen Beruf nachweisen können, aber noch keine zwei Jahre im derzeit ausgeübten Beruf tätig sind.
 
5. Helfer/innen
  Helfer/innen sind alle sonstigen Arbeitskräfte. Helfer/innen, die sich Fachkenntnisse erworben haben, steigen spätestens nach zweijähriger Tätigkeit in die nächstfolgende Gruppe auf.
 
6. Lagerarbeiter/innen
  Lagerarbeiter/innen sind alle Beschäftigten, die im Lager beschäftigt sind. Soweit sie Fachkenntnisse besitzen müssen, werden sie in der Bezahlung den Monteuren gleichgestellt.

Die Bezeichnung Monteur bezieht sich auf die Tätigkeit. Die Tätigkeit gilt sowohl für weibliche wie für männliche Beschäftigte.