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ANLAGE 1
§ 5 AGruppeneinteilung
Es werden folgende Gruppen von Beschäftigten gebildet:
| 1. |
Obermonteure |
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Obermonteur ist der vom Arbeitgeber infolge seiner
überdurchschnittlichen Leistungen dazu berufene Monteur.
Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
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| 2. |
selbstständige Monteure
- selbstständige Facharbeiter/innen - |
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| a) |
selbstständige Monteure - selbstständige
Facharbeiter/innen - müssen eine Lehrzeit und eine
Gesellenprüfung im jeweiligen Elektrohandwerk
(Elektroinstallation, Radio- und Fernsehtechnik,
Elektromaschinenbau, Elektro- und Fernsehmeldemechanik)
mit Erfolg bestanden haben und ferner nach Abschluss
der Lehre eine ununterbrochene praktische Tätigkeit
in ihrem Beruf von mindestens vier Jahren nachweisen
können. Sie müssen in der Lage sein, alle einschlägigen
Arbeiten fachgemäß in angemessener Zeit ohne häufige
Kontrollen auszuführen. |
| b) |
Die Berufung zum selbstständigen Monteur -
selbstständige/r Facharbeiter/in - erfolgt nach den
Leistungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. |
| c) |
Sollen Monteure mit mehr als vier Gesellenjahren
länger als vier Monate innerhalb eines Jahres
(nicht Kalenderjahr) mit selbstständigen Arbeiten
beschäftigt sein, so müssen sie in die Gruppe der
selbstständigen Monteure eingruppiert werden. |
| d) |
Die Tätigkeit als selbstständiger Monteur -
selbstständige/r Facharbeiter/in - begründet beim
Wechsel des Arbeitsverhältnisses keine Anerkennung
als solcher im neuen Arbeitsverhältnis. Die Anerkennung
muss beim Eintritt ausdrücklich vereinbart werden.
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| 3. |
Monteure
- sonstige Facharbeiter/innen - |
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| a) |
Monteure - sonstige Facharbeiter/innen - müssen
die Gesellenprüfung in einem der Elektrohandwerke
(siehe unter 2a) mit Erfolg abgelegt haben. |
| b) |
Wird die Gesellenprüfung vor Ablauf der
Lehrzeit mit Erfolg abgelegt, so ist der Prüfling
ohne Rücksicht auf die weitere Dauer des Lehrvertrages
als Monteur einzustufen. |
| c) |
Als Monteure gelten auch andere Beschäftigte
mit abgeschlossener Lehre oder abgelegter
Facharbeiter- oder Gesellenprüfung in einem
anderen Handwerk oder Beruf, die in den
Mitgliedsbetrieben ihren erlernten Beruf ausüben. |
| d) |
Als Monteure zu bezahlen sind ferner Beschäftigte
mit abgeschlossener ordnungsgemäßer Lehre oder
abgelegter Facharbeiter- oder Gesellenprüfung in einem
anderen Beruf, wenn sie mindestens zwei Jahre in dem
zur Zeit ausgeübten Beruf tätig sind. |
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| 4. |
Hilfsmonteure |
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| a) |
Hilfsmonteure sind Beschäftigte, die eine
3 1/2jährige Lehrzeit in einem der Elektrohandwerke
nachweisen können, jedoch nicht die Gesellenprüfung
mit Erfolg abgelegt haben. |
| b) |
Wird die Gesellenprüfung erst nach Ablauf der
Lehrzeit mit Erfolg abgelegt, so ist für den Zeitraum
zwischen Ablauf des Lehrvertrages und Ablegen der
Gesellenprüfung der Differenzbetrag zwischen
dem Lohn des Hilfsmonteurs und dem Lohn des Monteurs
nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der nächstmögliche
Prüfungstermin ohne Verschulden des Lehrherren nicht
wahrgenommen wird. |
| c) |
Hilfsmonteure sind ferner Beschäftigte, die
eine abgeschlossene ordnungsgemäß Lehre in einem
anderen Beruf nachweisen können, aber noch keine
zwei Jahre im derzeit ausgeübten Beruf tätig sind.
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| 5. |
Helfer/innen |
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Helfer/innen sind alle sonstigen Arbeitskräfte.
Helfer/innen, die sich Fachkenntnisse erworben haben,
steigen spätestens nach zweijähriger Tätigkeit in die
nächstfolgende Gruppe auf. |
| 6. |
Lagerarbeiter/innen |
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Lagerarbeiter/innen sind alle Beschäftigten, die im
Lager beschäftigt sind. Soweit sie Fachkenntnisse besitzen
müssen, werden sie in der Bezahlung den Monteuren
gleichgestellt. |
Die Bezeichnung Monteur bezieht sich auf die Tätigkeit.
Die Tätigkeit gilt sowohl für weibliche wie für männliche Beschäftigte.
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