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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Elektrohandwerks

 
 

zurück (§§ 5-8)

 
   MTV Elektro Bayern    § 9 Übersicht

Entgeltgruppeneinteilung

1.   Jeder Arbeitnehmer wird entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert, unabhängig davon auf welche Art und Weise die Qualifikationen erworben wurden.

Werden Arbeitnehmer in Berufen beschäftigt, die in den Entgeltgruppentexten nicht aufgeführt sind, werden sie entsprechend ihrer Tätigkeit einer Entgeltgruppe zugeordnet.

Die Eingruppierung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

Provisionen sind keine Eingruppierungskriterien.

Die Eingruppierung erfolgt aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der Arbeitsaufgabe, d.h. ohne Zergliederung in einzelne Tätigkeiten.

Die Vergütungsgruppen sind den Personen zuzuordnen, nicht den einzelnen Tätigkeiten.

Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der Anforderungen, die sich aus den vereinbarten Arbeitsaufgaben ergeben.

Dem Arbeitnehmer ist die Vergütungsgruppe, in die er eingestuft wurde, schriftlich mitzuteilen.
 
2.   Werden einem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, so ist die höherwertige Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend.

Werden einem Arbeitnehmer vorübergehend niedrigerwertige Tätigkeiten zur Ausführung übertragen, so bleibt seine bisherige Eingruppierung und seine bisherige Vergütung erhalten.

Soll der Arbeitnehmer auf Dauer niedrigerwertige Tätigkeiten als bisher zugewiesen bekommen, so kann unter Einhaltung der für ihn geltenden Kündigungsfristen eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
 
3.   Entgelte werden in gesonderten Tarifen auf der Grundlage der jeweils geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 geregelt.
4.   Für die Eingruppierung gelten nachstehende Entgeltgruppen mit ihren Merkmalen:

Entgeltgruppe A
  • Qualifikationsmerkmale:
    Keine.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Einfachste innerbetriebliche Tätigkeiten.
    Gilt nicht bei Montagetätigkeiten gemäß § 12 .
    Angelernte sind in die Entgeltgruppe B einzugruppieren.
Entgeltgruppe B
  • Qualifikationsmerkmale:
    Qualifikationen, wie sie durch anlernen erworben werden.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Entgeltgruppe C
  • Qualifikationsmerkmale:
    Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss
    oder
    gleichwertiger, durch Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, welcher einer Berufsausbildung mit Abschluss gleichzusetzen ist.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten, die grundlegende berufsfachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
Entgeltgruppe D
  • Qualifikationsmerkmale:
    Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung (6 Monate).
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden.
Entgeltgruppe E
  • Qualifikationsmerkmale:
    Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung teilweise selbstständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe F (Eckentgelt)
  • Qualifikationsmerkmale:
    Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis sowie Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe G
  • Qualifikationsmerkmale:
    Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis sowie Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten mit mehrjähriger Berufserfahrung.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe H
  • Qualifikationsmerkmale:
    Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis sowie Spezialkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.
    Meister zur Einarbeitung bis zu 6 Monaten.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten qualifizierter Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien teilweise eigenverantwortlich ausgeführt werden.
Entgeltgruppe I
  • Qualifikationsmerkmale:
    a)  Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle ohne Berufspraxis.
    b) Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis sowie vertiefte Fachkenntnisse auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.
    c) Staatlich geprüfter Techniker.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeiten qualifizierter Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien eigenverantwortlich ausgeführt werden
    oder
    Tätigkeiten qualifizierter Art in anordnender oder beaufsichtigender Funktion auf Teilgebieten kaufmännischer oder technischer Sachbearbeitung.
Entgeltgruppe J
  • Qualifikationsmerkmale:
    a)  Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit Berufspraxis.
    b) Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis sowie vertiefte Fachkenntnisse auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten mit Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis.
    c) Staatlich geprüfter Techniker mit Berufspraxis.
    d) Abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium ohne Berufspraxis.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. in einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen Sachbearbeitung.
Entgeltgruppe K
  • Qualifikationsmerkmale:
    a)  Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. "Betriebswirt des Handwerks" oder "Technischer Betriebswirt").
    b) Anderer gleichwertiger Abschluss und umfassende Berufspraxis in einem einzelnen Geschäftsfeld des Betriebes.
    c) Staatlich geprüfter Techniker mit Berufspraxis und Spezialkenntnissen.
    d) Abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit Berufspraxis.
     
  • Tätigkeitsmerkmale:
    Tätigkeit in der Funktion eines Projekt- oder Montageleiters oder Tätigkeiten in einer kaufmännischen und technischen Sachbearbeitung, die eine selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidung verlangt.
 
   MTV Elektro Bayern    § 10 Übersicht

Entgeltgrundsätze

1.   Die Arbeit kann in Zeit-, Akkord- oder Prämienentgelt ausgeführt werden. Die Bedingungen sind vor Beginn zu vereinbaren.
 
2.   Mit der Auszahlung des Entgelts ist nach Schluss der Entgeltperiode eine Abrechnung zu übergeben, aus der die Zahl der Arbeitsstunden, die Höhe des Stundenentgelts bzw. die Höhe des Akkord- oder Prämienentgelts, der Zuschläge und sonstigen Vergütungen sowie die Abzüge ersichtlich sind.
 
3.   Über die Art der Entgeltzahlung ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

In dieser Vereinbarung ist festzulegen:
  • Entgeltzahlungszeitraum
     
  • die Art der Entgeltzahlung (bar oder bargeldlos)
     
  • Abschlagszahlungen bei längeren Entgeltperioden
     
  • die Vorschriften über die Art der Überweisung (bei bargeldloser Entgeltzahlung).
 
   MTV Elektro Bayern    § 11 Übersicht

Erschwerniszuschläge

1.   Erschwerniszuschläge auf den jeweils tatsächlichen Stundenverdienst und auf die Dauer der Arbeit werden bezahlt:

a)   bei Führung der Mauerfräse ohne Absaugung, mechanischer schwerer Schlagwerkzeuge oder bei Erdarbeiten, nicht unter einer Stunde      10 % 
 
b)   bei Arbeiten über 20 m Höhe an Außenwänden und schrägen Dächern von Gebäuden, Türmen und Masten ohne festem Gerüst   40 %
 
Die Unfallverhütungsvorschriften sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei zu beachten.
 
c)   im Freileitungsbau für Arbeiten im Grundwasser und moorigen Böden
 
  12 %
 
2.  
Für Blitzableitermontagen werden bezahlt    10 % 
 
bei Arbeiten über 30 m Höhe an Türmen und Kaminen ein weiterer Zuschlag von
 
 15 %
 
3.   Treten an Baustellen durch Umwelteinflüsse (Schmutz, Staub, Gase, Dämpfe, Lärm usw.) besondere Erschwernisse und Belastungen für die Arbeitnehmer auf, können auf Antrag gesonderte Zuschläge vereinbart werden.

Im Nichteinigungsfalle sind die Tarifvertragsparteien nach § 16 dieses Tarifvertrages einzuschalten.
 

weiter (§§ 12ff)