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zurück (§§ 5-8)
Entgeltgruppeneinteilung
1. |
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Jeder Arbeitnehmer wird entsprechend seiner ausgeübten
Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert, unabhängig davon
auf welche Art und Weise die Qualifikationen erworben wurden.
Werden Arbeitnehmer in Berufen beschäftigt, die in den Entgeltgruppentexten
nicht aufgeführt sind, werden sie entsprechend ihrer Tätigkeit
einer Entgeltgruppe zugeordnet.
Die Eingruppierung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen.
Provisionen sind keine Eingruppierungskriterien.
Die Eingruppierung erfolgt aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der Arbeitsaufgabe,
d.h. ohne Zergliederung in einzelne Tätigkeiten.
Die Vergütungsgruppen sind den Personen zuzuordnen, nicht den einzelnen
Tätigkeiten.
Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der Anforderungen, die sich aus den vereinbarten
Arbeitsaufgaben ergeben.
Dem Arbeitnehmer ist die Vergütungsgruppe, in die er eingestuft wurde,
schriftlich mitzuteilen. |
2. |
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Werden einem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen
Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, so ist die höherwertige Tätigkeit
für die Eingruppierung maßgebend.
Werden einem Arbeitnehmer vorübergehend niedrigerwertige Tätigkeiten
zur Ausführung übertragen, so bleibt seine bisherige
Eingruppierung und seine bisherige Vergütung erhalten.
Soll der Arbeitnehmer auf Dauer niedrigerwertige Tätigkeiten als bisher
zugewiesen bekommen, so kann unter Einhaltung der für ihn
geltenden Kündigungsfristen eine Änderungskündigung ausgesprochen
werden. |
3. |
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Entgelte werden in gesonderten Tarifen auf der Grundlage der jeweils geltenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß
§ 3 geregelt.
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4. |
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Für die Eingruppierung gelten nachstehende Entgeltgruppen mit ihren Merkmalen:
Entgeltgruppe A
- Qualifikationsmerkmale:
Keine.
- Tätigkeitsmerkmale:
Einfachste innerbetriebliche Tätigkeiten.
Gilt nicht bei Montagetätigkeiten gemäß § 12 .
Angelernte sind in die Entgeltgruppe B einzugruppieren.
Entgeltgruppe B
- Qualifikationsmerkmale:
Qualifikationen, wie sie durch anlernen erworben werden.
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Entgeltgruppe C
- Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss
oder
gleichwertiger, durch Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener
Ausbildungsstand, welcher einer Berufsausbildung mit Abschluss gleichzusetzen ist.
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die grundlegende berufsfachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
Entgeltgruppe D
- Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss nach Einarbeitung (6 Monate).
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden.
Entgeltgruppe E
- Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss und Berufspraxis.
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung teilweise
selbstständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe F (Eckentgelt)
- Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss und Berufspraxis sowie Fachkenntnissen auf verschiedenen
technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig
ausgeführt werden.
Entgeltgruppe G
- Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss und Berufspraxis sowie Fachkenntnissen auf verschiedenen
technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten mit mehrjähriger Berufserfahrung.
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig
ausgeführt werden.
Entgeltgruppe H
- Qualifikationsmerkmale:
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss und Berufspraxis sowie Spezialkenntnissen auf verschiedenen
technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.
Meister zur Einarbeitung bis zu 6 Monaten.
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien teilweise
eigenverantwortlich ausgeführt werden.
Entgeltgruppe I
- Qualifikationsmerkmale:
a) |
Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle
ohne Berufspraxis. |
b) |
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss und Berufspraxis sowie vertiefte Fachkenntnisse auf verschiedenen
technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten. |
c) |
Staatlich geprüfter Techniker. |
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien eigenverantwortlich
ausgeführt werden
oder
Tätigkeiten qualifizierter Art in anordnender oder beaufsichtigender Funktion auf Teilgebieten
kaufmännischer oder technischer Sachbearbeitung.
Entgeltgruppe J
- Qualifikationsmerkmale:
a) |
Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit Berufspraxis. |
b) |
Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss und Berufspraxis sowie vertiefte Fachkenntnisse auf verschiedenen
technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten mit Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis. |
c) |
Staatlich geprüfter Techniker mit Berufspraxis. |
d) |
Abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium ohne Berufspraxis. |
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. in einer eigenständigen kaufmännischen
oder technischen Sachbearbeitung.
Entgeltgruppe K
- Qualifikationsmerkmale:
a) |
Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit Berufspraxis
in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie Abschluss einer einschlägig
anerkannten Fortbildung (z. B. "Betriebswirt des Handwerks" oder "Technischer Betriebswirt"). |
b) |
Anderer gleichwertiger Abschluss und umfassende Berufspraxis in einem einzelnen Geschäftsfeld des Betriebes. |
c) |
Staatlich geprüfter Techniker mit Berufspraxis und Spezialkenntnissen. |
d) |
Abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit Berufspraxis. |
- Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeit in der Funktion eines Projekt- oder Montageleiters oder Tätigkeiten
in einer kaufmännischen und technischen Sachbearbeitung, die eine
selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidung verlangt. |
Entgeltgrundsätze
1. |
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Die Arbeit kann in Zeit-, Akkord- oder Prämienentgelt ausgeführt werden.
Die Bedingungen sind vor Beginn zu vereinbaren. |
2. |
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Mit der Auszahlung des Entgelts ist nach Schluss der Entgeltperiode eine Abrechnung
zu übergeben, aus der die Zahl der Arbeitsstunden, die Höhe
des Stundenentgelts bzw. die Höhe des Akkord- oder Prämienentgelts,
der Zuschläge und sonstigen Vergütungen sowie die Abzüge
ersichtlich sind. |
3. |
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Über die Art der Entgeltzahlung ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
In dieser Vereinbarung ist festzulegen:
- Entgeltzahlungszeitraum
- die Art der Entgeltzahlung (bar oder bargeldlos)
- Abschlagszahlungen bei längeren Entgeltperioden
- die Vorschriften über die Art der Überweisung
(bei bargeldloser Entgeltzahlung).
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Erschwerniszuschläge
1. |
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Erschwerniszuschläge auf den jeweils tatsächlichen Stundenverdienst
und auf die Dauer der Arbeit werden bezahlt:
a) | |
bei Führung der Mauerfräse ohne Absaugung, mechanischer schwerer
Schlagwerkzeuge oder bei Erdarbeiten, nicht unter einer Stunde |
| 10 % | |
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b) | |
bei Arbeiten über 20 m Höhe an Außenwänden und
schrägen Dächern von Gebäuden, Türmen und Masten ohne
festem Gerüst |
| 40 % |
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Die Unfallverhütungsvorschriften sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer
dabei zu beachten. |
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c) | |
im Freileitungsbau für Arbeiten im Grundwasser und moorigen Böden |
| 12 % | |
2. |
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Für Blitzableitermontagen werden bezahlt | |
10 % | |
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bei Arbeiten über 30 m Höhe an Türmen und Kaminen
ein weiterer Zuschlag von |
| 15 % | |
3. |
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Treten an Baustellen durch Umwelteinflüsse (Schmutz, Staub, Gase,
Dämpfe, Lärm usw.) besondere Erschwernisse und Belastungen
für die Arbeitnehmer auf, können auf Antrag gesonderte
Zuschläge vereinbart werden.
Im Nichteinigungsfalle sind die Tarifvertragsparteien nach
§ 16 dieses Tarifvertrages einzuschalten. |
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