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zurück (§§ 9-11)
Bestimmungen für Montagearbeiten und Dienstreisen
1. |
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Allgemeines |
1.1 |
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Auf Montage entsandte Arbeitnehmer unterliegen der Tarifregelung des entsendenden
Betriebes. Feiertage bestimmen sich nach dem für
den Montageort geltenden Recht. Kurzfristige Umbesetzungen zur Umgehung
der Feiertagsbezahlung sind nicht zulässig. |
1.2 |
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Montagen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von
§ 12 MTV nicht erfasst. Soweit Montagearbeiten im Ausland
durchgeführt werden, sind die besonderen Arbeitsbedingungen
der Auslandsmontage mit dem Arbeitnehmer gemäß
§ 15 MTV zu vereinbaren. |
1.3 |
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Entfernungen werden nach Zonen festgelegt. Sie bemessen sich nach der Luftlinie
zwischen dem Sitz des Betriebes oder der Wohnung des Arbeitnehmers
und der Montagestelle. Die Entscheidung, ob vom Betrieb oder
von der Wohnung des Arbeitnehmers ausgegangen wird, trifft der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung von § 15.
Ist keine Vereinbarung getroffen, ist vom Sitz des Betriebes
auszugehen. |
2. |
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Fahrtkosten |
2.1 |
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Bei Montagearbeiten wird das unter Ausnützung evtl. bestehender
Tarifvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel aufgewendete
Fahrgeld zwischen Betrieb bzw. Wohnung des Arbeitnehmers und Montagestelle erstattet.
Für die Entscheidung, ob vom Betrieb oder von der Wohnung
des Arbeitnehmers auszugehen ist, gilt Ziffer 1.3. |
2.2 |
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Der Arbeitnehmer kann nicht verpflichtet werden, sein eigenes Fahrzeug
zu verwenden. Benützt der Arbeitnehmer auf Wunsch
des Arbeitgebers sein privates Kraftfahrzeug, wird für den Entfernungskilometer
für Hin- und Rückfahrt zum Montageort eine pauschale Entschädigung
mindestens in Höhe der jeweiligen steuerfreien Sätze bezahlt.
Mit der Bezahlung der Kilometergeldpauschale sind evtl. Schäden am Privatfahrzeug
des Arbeitnehmers nicht abgegolten.
Der Arbeitgeber hat für solche Schäden die Art der Abgeltung
(Versicherung oder Bezahlung des Schadens durch den Arbeitgeber) mit dem
Arbeitnehmer zu regeln. |
3. |
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Wegezeitvergügung |
3.1 |
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Der zur Erreichung der Montagestelle notwendige Zeitaufwand wird nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen vergütet, wenn er außerhalb der Arbeitszeit liegt. |
3.2 |
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Bei Montagestellen mit täglicher Rückkehr des Arbeitnehmers wird der
durch Anfahrt und Abfahrt zur Montagestelle pro Tag, bei Montagestellen
ohne tägliche Rückkehr für die einmalige Hin- und Rückfahrt
eingetretene Zeitaufwand nach Entfernungszonen wie folgt vergütet:
Zone 1 |
10 - 20 km |
12,00 DM |
6,00 Euro |
Zone 2 |
20 - 30 km |
21,00 DM |
11,00 Euro |
Zone 3 |
30 - 45 km |
27,00 DM |
14,00 Euro |
Zone 4 |
45 - 60 km |
33,00 DM |
17,00 Euro |
Zone 5 |
über 60 km |
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In Zone 5 wird der für Hin- und Rückfahrt erforderliche Zeitaufwand
mit dem tatsächlichen Stundenentgelt ohne Zuschläge erstattet.
Für die Auszubildenden ist in den Zonen 1-4 1/3 der oben genannten
Wegezeitvergütung zu bezahlen, mindestens 6,00 DM bzw. 3,00 Euro.
In Zone 5 erhält der Auszubildende eine Pauschale in Höhe eines
tariflichen Stundenentgeltes der Entgeltgruppe F. |
3.3 |
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Für die Berechnung der Entfernungen sowie für die Entscheidung,
ob vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers ausgegangen wird,
gilt Ziffer 1.3 entsprechend. |
4. |
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Auslösungen |
4.1 |
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Die Auslösung ist eine Pauschalerstattung für den bei auswärtiger
Montage entstehenden Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung.
Anspruch auf Auslösung besteht bei täglich mindestens 12stüniger
ununterbrochener Abwesenheit vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers
zur Ausübung von Montagearbeiten. Für die Entscheidung, ob
vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers auszugehen ist, gilt
Ziffer 1.3 entsprechend.
Als Auslöse sind mindestens zu bezahlen:
Abwesenheit: |
12 - 14 Stunden |
10,00 DM |
6,00 Euro |
14 - 24 Stunden |
20,00 DM |
12,00 Euro |
über 24 Stunden |
46,00 DM |
24,00 Euro | |
4.2 |
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Sofern am Montageort eine Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber
keine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellt, werden die
Übernachtungskosten gegen Beleg mit maximal 39.- DM erstattet.
Übersteigen die tatsächlich anfallenden notwendigen
Übernachtungskosten den Betrag von 39.- DM, so hat
der Arbeitgeber die Wahl, dem Arbeitnehmer entweder eine freie
angemessene Unterkunft zu stellen oder die tatsächlich anfallenden
notwendigen Übernachtungskosten zu übernehmen.
In letzterem Fall hat der Arbeitnehmer die Verpflichtung,
unverzüglich den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten davon zu unterrichten
und dessen Zustimmung einzuholen, dass der Betrag von 39.- DM für eine
angemessene Unterkunft nicht ausreicht. Er hat der Abrechnung
sämtliche Belege für diese Übernachtung beizufügen.
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand
für die Hin- und Rückfahrt bei Benutzung des zeitlich
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als
3 Stunden in Anspruch nimmt. |
4.3 |
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Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder
Berufsschulbesuche noch die Teilnahme an überbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen in jeder Form Ansprüche
auf Auslösungen begründen. |
4.4 |
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Bei Montagen im Ausland sind die Bedingungen zu vereinbaren. |
5. |
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Heimfahrten |
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Auf Montage entsandten Arbeitnehmern werden bei ununterbrochener auswärtiger
Tätigkeit Heimfahrten wie folgt erstattet: |
5.1 |
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An Weihnachten, Ostern und Pfingsten. |
5.2 |
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In der übrigen Zeit alle 5 Wochen. Fällt die Familienheimfahrt
in den Zeitraum von einer Woche vor oder nach den genannten
Feiertagen, so ist sie auf die Feiertage zu verschieben. |
5.3 |
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Die Urlaubsheimfahrt gilt als Heimfahrt. |
5.4 |
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Bei schwerer Erkrankung oder beim Tode eines mit dem Monteur in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Angehörigen, worunter nur der Ehegatte (auch
Lebensgefährte), Kinder und Eltern zu verstehen sind, wird eine
zusätzliche Heimfahrt erstattet. |
5.5 |
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Die Wegezeiten bei Heimfahrten werden nach Ziffer 3.2
vergütet. |
6. |
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Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung |
6.1 |
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Bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit während
der Montage wird die Auslösung bis zur Dauer von einer Woche
bezahlt, falls der Arbeitnehmer weder nach Hause fahren noch in einem
Krankenhaus Aufnahme finden kann.
Während des ärztlich angeordneten Heimtransportes werden die Auslösungen
vergütet. |
6.2 |
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Bei schweren Krankheitsfällen bzw. Todesfällen werden einem
Familienangehörigen die Reise- und Verpflegungskosten zum und am
Montageort im Höchstfalle bis zu 3 Tagen erstattet. |
6.3 |
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Stirbt ein auf Montage beschäftigter Arbeitnehmer, so trägt
alle die über die Erstattung der Sozialversicherungsträger hinaus
entstehenden Mehrkosten der Arbeitgeber. |
7. |
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Dienstreisen |
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Für Dienstreisen gelten die Ziffern 1 - 6 entsprechend. |
8. |
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Günstigere betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. |
Allgemeines
1. |
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An der Arbeitsstätte und an Baustellen hat der Arbeitgeber für
die Möglichkeit einer diebstahlsicheren Unterbringung von Material
und von Werkzeug sowie von persönlichen Gegenständen des Arbeitnehmers
zu sorgen.
Aufenthaltsräume richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. |
2. |
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Der Arbeitnehmer hat in Erfüllung seiner Pflichten u.a. folgendes zu beachten:
a) |
Pünktliche Einhaltung der Arbeitszeiten | |
b) | sorgfältige und fachgerechte Ausführung der
übertragenen Arbeiten |
c) |
sparsamer Umgang mit Betriebsmitteln |
d) |
Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften |
e) |
Wahrung von Betriebsgeheimnissen |
f) |
für den Betrieb erforderliche Arbeitsnachweise und Abrechnungsunterlagen
nach betrieblicher Anweisung vorzulegen. |
Jeder Arbeitnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
und Nachteile, die sich aus einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung seiner Pflichten ergeben. |
3. |
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Zur Einhaltung der in Ziff. 2 aufgeführten Punkte stellt der Arbeitgeber
die erforderlichen Mittel zur Verfügung. |
4. |
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Eine berufsbezogene Nebentätigkeit gegen Entgelt ohne ausdrückliche
Genehmigung des Arbeitgebers gilt als wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung. |
5. |
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Der Arbeitnehmer versichert, unter der bekannten Adresse seines Arbeitsvertrages
auch postalisch erreichbar zu sein. Er verpflichtet sich, Änderungen
der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
Geltendmachung und Verwirkung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
1. |
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Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche,
die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind schriftlich
wie folgt geltend zu machen:
a) |
Ansprüche aus der Entgeltabrechnung innerhalb von 2 Monaten nach
deren Erhalt. | |
b) | alle übrigen Ansprüche innerhalb von
2 Monaten nach ihrer Fälligkeit. |
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2. |
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Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter 1. festgesetzten Fristen
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung
dieser Frist wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht möglich
gewesen ist (Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs.4 TVG). |
Arbeitnehmervertretung
1. |
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Für die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb gelten die Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes. |
2. |
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Dem Arbeitnehmer, der als Funktionär der Gewerkschaft dem Arbeitgeber
bekanntgegeben wird, dürfen aus dieser Eigenschaft und Tätigkeit keine
Nachteile erwachsen. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben
hiervon unberührt. |
Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
Streitigkeiten, die in den Betrieben aus der Durchführung dieses Tarifvertrages
entstehen, sind zunächst durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
bzw. deren gesetzlicher Vertretung zu regeln.
Kommt keine Einigung zustande, so sind die Tarifparteien hinzuzuziehen.
Soweit die Differenzen innerhalb einer Frist von 4 Wochen auch hier nicht beigelegt
werden können, kann die Schlichtungsstelle der Tarifparteien angerufen werden.
Die Anrufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung der einen Tarifvertragspartei
an die andere. Durch die Anrufung der Schlichtungsstelle wird der Ablauf
tariflicher Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß
§ 14 gehemmt.
Die Schlichtungsstelle hat innerhalb von einem Monat nach Anrufung zusammenzutreten.
Die Schlichtungsstelle setzt sich aus je zwei von Fall zu Fall
zu benennenden Vertretern der beiden Tarifparteien zusammen.
Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Die Kosten der Schlichtungsstelle werden von den Tarifparteien
je zur Hälfte getragen.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist nur verbindlich, wenn sich die beiden
Parteien im voraus der Entscheidung unterwerfen, diese nachträglich anerkennen oder
diese einstimmig erfolgt ist.
Wird auch vor der Schlichtungsstelle keine Einigung erzielt, steht der Rechtsweg offen.
Durchführung des Tarifvertrages
1. |
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Bisher bestehende günstigere Arbeitsbedingungen werden durch den Abschluss
dieses Manteltarifvertrages nicht berührt. |
2. |
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Durch die Einführung neuer Entgeltgruppen ist eine Neueingruppierung
gemäß § 9 vorzunehmen. Hierbei können
außertarifliche Entgelte angerechnet werden. |
3. |
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Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung
und Aufrechterhaltung dieses Tarifvertrages geltend zu machen. |
Inkrafttreten und Laufdauer
1. |
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Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1.10.2001 in Kraft. |
2. |
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Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss ganz oder teilweise
gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Erklärungsfrist läuft bis 6.3.2001 |
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