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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Elektrohandwerks

 
 

zurück (§§ 9-11)

 
   MTV Elektro Bayern    § 12 Übersicht

Bestimmungen für Montagearbeiten und Dienstreisen

1.   Allgemeines
1.1   Auf Montage entsandte Arbeitnehmer unterliegen der Tarifregelung des entsendenden Betriebes. Feiertage bestimmen sich nach dem für den Montageort geltenden Recht. Kurzfristige Umbesetzungen zur Umgehung der Feiertagsbezahlung sind nicht zulässig.
1.2   Montagen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von § 12 MTV nicht erfasst. Soweit Montagearbeiten im Ausland durchgeführt werden, sind die besonderen Arbeitsbedingungen der Auslandsmontage mit dem Arbeitnehmer gemäß § 15 MTV zu vereinbaren.
1.3   Entfernungen werden nach Zonen festgelegt. Sie bemessen sich nach der Luftlinie zwischen dem Sitz des Betriebes oder der Wohnung des Arbeitnehmers und der Montagestelle. Die Entscheidung, ob vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers ausgegangen wird, trifft der Arbeitgeber unter Berücksichtigung von § 15. Ist keine Vereinbarung getroffen, ist vom Sitz des Betriebes auszugehen.
 
2.   Fahrtkosten
2.1   Bei Montagearbeiten wird das unter Ausnützung evtl. bestehender Tarifvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel aufgewendete Fahrgeld zwischen Betrieb bzw. Wohnung des Arbeitnehmers und Montagestelle erstattet. Für die Entscheidung, ob vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers auszugehen ist, gilt Ziffer 1.3.
2.2   Der Arbeitnehmer kann nicht verpflichtet werden, sein eigenes Fahrzeug zu verwenden. Benützt der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers sein privates Kraftfahrzeug, wird für den Entfernungskilometer für Hin- und Rückfahrt zum Montageort eine pauschale Entschädigung mindestens in Höhe der jeweiligen steuerfreien Sätze bezahlt.

Mit der Bezahlung der Kilometergeldpauschale sind evtl. Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers nicht abgegolten.

Der Arbeitgeber hat für solche Schäden die Art der Abgeltung (Versicherung oder Bezahlung des Schadens durch den Arbeitgeber) mit dem Arbeitnehmer zu regeln.
 
3.   Wegezeitvergügung
3.1   Der zur Erreichung der Montagestelle notwendige Zeitaufwand wird nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen vergütet, wenn er außerhalb der Arbeitszeit liegt.
3.2   Bei Montagestellen mit täglicher Rückkehr des Arbeitnehmers wird der durch Anfahrt und Abfahrt zur Montagestelle pro Tag, bei Montagestellen ohne tägliche Rückkehr für die einmalige Hin- und Rückfahrt eingetretene Zeitaufwand nach Entfernungszonen wie folgt vergütet:

  Zone 1     10 - 20 km     12,00 DM     6,00 Euro  
  Zone 2     20 - 30 km     21,00 DM     11,00 Euro  
  Zone 3     30 - 45 km     27,00 DM     14,00 Euro  
  Zone 4     45 - 60 km     33,00 DM     17,00 Euro  
  Zone 5     über 60 km      

In Zone 5 wird der für Hin- und Rückfahrt erforderliche Zeitaufwand mit dem tatsächlichen Stundenentgelt ohne Zuschläge erstattet.

Für die Auszubildenden ist in den Zonen 1-4 1/3 der oben genannten Wegezeitvergütung zu bezahlen, mindestens 6,00 DM bzw. 3,00 Euro.
In Zone 5 erhält der Auszubildende eine Pauschale in Höhe eines tariflichen Stundenentgeltes der Entgeltgruppe F.
3.3   Für die Berechnung der Entfernungen sowie für die Entscheidung, ob vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers ausgegangen wird, gilt Ziffer 1.3 entsprechend.
 
4.   Auslösungen
4.1   Die Auslösung ist eine Pauschalerstattung für den bei auswärtiger Montage entstehenden Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung.

Anspruch auf Auslösung besteht bei täglich mindestens 12stüniger ununterbrochener Abwesenheit vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Ausübung von Montagearbeiten. Für die Entscheidung, ob vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers auszugehen ist, gilt Ziffer 1.3 entsprechend.

Als Auslöse sind mindestens zu bezahlen:

  Abwesenheit:  
  12 - 14 Stunden     10,00 DM   6,00 Euro  
  14 - 24 Stunden     20,00 DM     12,00 Euro  
  über 24 Stunden     46,00 DM     24,00 Euro  

4.2
 
Sofern am Montageort eine Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber keine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellt, werden die Übernachtungskosten gegen Beleg mit maximal 39.- DM erstattet. Übersteigen die tatsächlich anfallenden notwendigen Übernachtungskosten den Betrag von 39.- DM, so hat der Arbeitgeber die Wahl, dem Arbeitnehmer entweder eine freie angemessene Unterkunft zu stellen oder die tatsächlich anfallenden notwendigen Übernachtungskosten zu übernehmen. In letzterem Fall hat der Arbeitnehmer die Verpflichtung, unverzüglich den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten davon zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen, dass der Betrag von 39.- DM für eine angemessene Unterkunft nicht ausreicht. Er hat der Abrechnung sämtliche Belege für diese Übernachtung beizufügen.

Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt.
4.3   Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder Berufsschulbesuche noch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen in jeder Form Ansprüche auf Auslösungen begründen.
4.4   Bei Montagen im Ausland sind die Bedingungen zu vereinbaren.
 
5.   Heimfahrten
    Auf Montage entsandten Arbeitnehmern werden bei ununterbrochener auswärtiger Tätigkeit Heimfahrten wie folgt erstattet:
5.1   An Weihnachten, Ostern und Pfingsten.
5.2   In der übrigen Zeit alle 5 Wochen. Fällt die Familienheimfahrt in den Zeitraum von einer Woche vor oder nach den genannten Feiertagen, so ist sie auf die Feiertage zu verschieben.
5.3   Die Urlaubsheimfahrt gilt als Heimfahrt.
5.4   Bei schwerer Erkrankung oder beim Tode eines mit dem Monteur in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen, worunter nur der Ehegatte (auch Lebensgefährte), Kinder und Eltern zu verstehen sind, wird eine zusätzliche Heimfahrt erstattet.
5.5   Die Wegezeiten bei Heimfahrten werden nach Ziffer 3.2 vergütet.
 
6.   Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung
6.1   Bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit während der Montage wird die Auslösung bis zur Dauer von einer Woche bezahlt, falls der Arbeitnehmer weder nach Hause fahren noch in einem Krankenhaus Aufnahme finden kann.

Während des ärztlich angeordneten Heimtransportes werden die Auslösungen vergütet.
6.2   Bei schweren Krankheitsfällen bzw. Todesfällen werden einem Familienangehörigen die Reise- und Verpflegungskosten zum und am Montageort im Höchstfalle bis zu 3 Tagen erstattet.
6.3   Stirbt ein auf Montage beschäftigter Arbeitnehmer, so trägt alle die über die Erstattung der Sozialversicherungsträger hinaus entstehenden Mehrkosten der Arbeitgeber.
 
7.   Dienstreisen
    Für Dienstreisen gelten die Ziffern 1 - 6 entsprechend.
 
8.   Günstigere betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

 
   MTV Elektro Bayern    § 13 Übersicht

Allgemeines

1.   An der Arbeitsstätte und an Baustellen hat der Arbeitgeber für die Möglichkeit einer diebstahlsicheren Unterbringung von Material und von Werkzeug sowie von persönlichen Gegenständen des Arbeitnehmers zu sorgen.

Aufenthaltsräume richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
 
2.   Der Arbeitnehmer hat in Erfüllung seiner Pflichten u.a. folgendes zu beachten:

a)   Pünktliche Einhaltung der Arbeitszeiten
 
 
b)sorgfältige und fachgerechte Ausführung der übertragenen Arbeiten
 
c) sparsamer Umgang mit Betriebsmitteln
 
d) Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
 
e) Wahrung von Betriebsgeheimnissen
 
f) für den Betrieb erforderliche Arbeitsnachweise und Abrechnungsunterlagen nach betrieblicher Anweisung vorzulegen.

Jeder Arbeitnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, die sich aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung seiner Pflichten ergeben.
 
3.   Zur Einhaltung der in Ziff. 2 aufgeführten Punkte stellt der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel zur Verfügung.
 
4.   Eine berufsbezogene Nebentätigkeit gegen Entgelt ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers gilt als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
 
5.   Der Arbeitnehmer versichert, unter der bekannten Adresse seines Arbeitsvertrages auch postalisch erreichbar zu sein. Er verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 
   MTV Elektro Bayern    § 14 Übersicht

Geltendmachung und Verwirkung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

1.   Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind schriftlich wie folgt geltend zu machen:

a)   Ansprüche aus der Entgeltabrechnung innerhalb von 2 Monaten nach deren Erhalt.
 
 
b)alle übrigen Ansprüche innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Fälligkeit.
 
2.   Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter 1. festgesetzten Fristen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen ist (Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs.4 TVG).

 
   MTV Elektro Bayern    § 15 Übersicht

Arbeitnehmervertretung

1.   Für die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
 
2.   Dem Arbeitnehmer, der als Funktionär der Gewerkschaft dem Arbeitgeber bekanntgegeben wird, dürfen aus dieser Eigenschaft und Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben hiervon unberührt.

 
   MTV Elektro Bayern    § 16 Übersicht

Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

Streitigkeiten, die in den Betrieben aus der Durchführung dieses Tarifvertrages entstehen, sind zunächst durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. deren gesetzlicher Vertretung zu regeln.

Kommt keine Einigung zustande, so sind die Tarifparteien hinzuzuziehen.

Soweit die Differenzen innerhalb einer Frist von 4 Wochen auch hier nicht beigelegt werden können, kann die Schlichtungsstelle der Tarifparteien angerufen werden. Die Anrufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung der einen Tarifvertragspartei an die andere. Durch die Anrufung der Schlichtungsstelle wird der Ablauf tariflicher Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 14 gehemmt.

Die Schlichtungsstelle hat innerhalb von einem Monat nach Anrufung zusammenzutreten.

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus je zwei von Fall zu Fall zu benennenden Vertretern der beiden Tarifparteien zusammen. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Die Kosten der Schlichtungsstelle werden von den Tarifparteien je zur Hälfte getragen.

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist nur verbindlich, wenn sich die beiden Parteien im voraus der Entscheidung unterwerfen, diese nachträglich anerkennen oder diese einstimmig erfolgt ist.

Wird auch vor der Schlichtungsstelle keine Einigung erzielt, steht der Rechtsweg offen.


 
   MTV Elektro Bayern    § 17 Übersicht

Durchführung des Tarifvertrages

1.   Bisher bestehende günstigere Arbeitsbedingungen werden durch den Abschluss dieses Manteltarifvertrages nicht berührt.
 
2.   Durch die Einführung neuer Entgeltgruppen ist eine Neueingruppierung gemäß § 9 vorzunehmen. Hierbei können außertarifliche Entgelte angerechnet werden.
 
3.   Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung und Aufrechterhaltung dieses Tarifvertrages geltend zu machen.

 
   MTV Elektro Bayern    § 18 Übersicht

Inkrafttreten und Laufdauer

1.   Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1.10.2001 in Kraft.
 
2.   Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss ganz oder teilweise gekündigt werden.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Die Erklärungsfrist läuft bis 6.3.2001
 

Entgelttarifvertrag 2001