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zurück (§§ 1-4)
Arbeitsausfall, Kurzarbeit
1. |
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Bezahlt wird nur das Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit,
soweit in diesem Tarifvertrag nicht besondere Ausnahmen vorgesehen sind. |
2. |
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Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die weder vom Arbeitgeber noch
vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, so ist die ausfallende Arbeitszeit
bis zur Dauer von 1 Arbeitstag (§ 3.1)
zu vergüten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entgeltausfallregelung ist,
dass der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle erschienen bzw. arbeitsbereit ist. |
3. |
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Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit eine andere
ihm zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts
darf dadurch jedoch nicht eintreten. Meinungsverschiedenheiten sind
im gegenseitigen Einvernehmen unter Beachtung des
Betriebsverfassungsgesetzes zu klären. |
4. |
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Kurzarbeit ist unter der Voraussetzung, dass Kurzarbeitergeld nach den Bestimmungen
des Sozialgesetzbuches III gewährt wird, zulässig.
Sie kann zur Vermeidung von Kündigungen ohne Rücksicht
auf die Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse mit einer
Ankündigungsfrist von 2 Wochen unter Beachtung des
Betriebsverfassungsgesetzes vereinbart werden.
Eine hiervon abweichende Frist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe
mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien festgelegt werden.
Die Tarifvertragsparteien haben sich mit solchen Anträgen unverzüglich
zu befassen.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Einführung oder während
der Kurzarbeit gekündigt wurde, haben während der Dauer
der Kündigungsfrist Anspruch auf die ungekürzte Vergütung,
sofern wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch
auf Kurzarbeitergeld nicht besteht. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall
für die Zeit der vollen Bezahlung die Einhaltung der vollen
Arbeitszeit verlangen. Die vorstehenden Regelungen finden nur Anwendung,
wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst wird. |
Arbeitsverhinderung und Freistellung
1. |
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Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von seiner bevorstehenden Arbeitsverhinderung
bzw. seiner Freistellungsabsicht rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer
den Arbeitgeber unverzüglich über Grund und Dauer der Freistellungsabsichten
zu benachrichtigen bzw. benachrichtigen zu lassen. Geschieht dies nicht,
so besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und
Freistellung nach Ziff. 2, 3 und 4. |
2. |
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Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von höchstens 8 Stunden erfolgt,
sofern der Entgeltausfall nicht anderweitig ersetzt wird, bei
a) |
Vorladung vor Behörden und Gerichten mit Ausnahme der Wahrnehmung
von Terminen als Antragsteller, Zeuge, Partei im Parteienprozess
sowie im eigenen Strafverfahren, |
b) | Mitwirkung zur Bekämpfung
öffentlicher Notstände. |
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3. |
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Bei Arbeitsversäumnis wegen
a) Eheschließung der Kinder
b) Entbindung der Ehefrau
c) Todesfällen von Eltern und Kindern
wird das Entgelt unter Zugrundelegung des Entgeltausfallprinzips für jeweils
einen Arbeitstag fortgezahlt. |
4. |
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Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit
freistellen zu lassen.
Die Freistellung erfolgt für 2 Arbeitstage bei
a) |
Eheschließung des Arbeitnehmers, falls er länger als ein Jahr
im Betrieb beschäftigt ist, |
b) | Tod des Ehegatten. |
Die Freistellung erfolgt für 1 Arbeitstag bei
a) |
Eheschließung des Arbeitnehmers, falls er nicht länger als ein Jahr
im Betrieb beschäftigt ist, |
b) | Umzug mit eigenem Haushalt,
sofern dieser betrieblich bedingt ist. |
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5. |
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Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsversäumnis und Freistellung (Nr. 3 und 4)
erfolgt für insgesamt höchstens 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. |
6. |
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Der Arbeitnehmer ist bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in der handwerklichen
Selbstverwaltung sowie der Arbeitnehmervertretung freizustellen.
Für die Zeit der Freistellung erfolgt keine Vergütung durch
den Arbeitgeber.
Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. |
7. |
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Dies ist eine abschließende Regelung. |
Krankheit, Betriebsunfall
1. |
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich - ggf. fernmündlich -
mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der
Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens
am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,
ist der Arbeitnehmer verpflichtet:
a) |
erneut unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, |
b) | eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, |
c) |
den Beginn einer Krankengeldzahlung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung
mitzuteilen. |
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2. |
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Nur bei Betriebsunfällen, die keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen,
wird die für das Aufsuchen des Arztes notwendige Zeit sowie die
vom Arzt für den Tag des Unfalls angeordnete Ruhezeit
als Arbeitszeit bezahlt. |
3. |
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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen zum 1.1.2000.
Dies ist eine konstitutive Regelung.
Tarifänderungen sind ab Inkrafttreten zu berücksichtigen. |
Urlaub
1. |
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Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
nach Maßgabe dieses Paragraphen sowie der Bestimmungen
des Bundesurlaubsgesetzes. |
2. |
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Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage (1 Urlaubswoche = 5 Arbeitstage). |
3. |
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Teilzeitkräfte haben einen entsprechenden anteiligen Urlaub. |
4. |
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Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des Folgejahres, es sei denn,
dass er rechtzeitig erfolglos dem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht
wurde. |
5. |
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Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit
erworben.
Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf so viel Zwölftel seines
Jahresurlaubs, wie er in diesem Jahr volle Monate beschäftigt
war. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben,
sind auf volle Tage aufzurunden.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. |
6. |
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Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus
erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden. |
7. |
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Urlaub wird auch bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit
unabhängig von der Zahl der täglichen Arbeitsstunden
nur in vollen Tagen gewährt. |
8. |
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Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Der Arbeitnehmer hat jedoch nach Ablauf des Urlaubs, oder, falls die Krankheit
über das Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit
die rbeit im Betrieb aufzunehmen, es sei denn,
mit dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden. |
9. |
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Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag bemisst sich nach der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3.1.
a) Berechnung pro Urlaubstag:
Urlaubsentgelt pro Tag = |
37 Stunden pro Woche
5 Tage x 7,4 Stunden |
x Stundenentgelt |
b) Berechnung beim Monatsentgelt:
Urlaubsentgelt pro Tag = |
Monatsentgelt
161 Stunden |
x 7,4 Stunden |
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10. |
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Tariferhöhungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. |
11. |
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Das ab 1. Januar 2000 auf Löhne und Ausbildungsvergütungen umgelegte
Urlaubsgeld kann mit übertariflichen Zahlungen nicht verrechnet werden. |
Protokollnotiz:
Das Urlaubsgeld gemäß § 8 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer
vom 25. März 1975 i.d.F. vom 19. Februar 1991 und
§ 10 MTV für die Angestellten vom 18. Oktober 1968 i.d.F.
vom 16. März 1997 ist nicht entfallen, sondern wurde ab
1. Januar 2000 auf die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen
gemäß "Tarifvertrag über Löhne, Wegezeitvergütung, Auslösungen,
Ausbildungsvergütungen, Urlaub und Urlaubsentgelt für die gewerblichen Arbeitnehmer
des Elektro-Handwerks in Bayern" und "Tarifvertrag über Gehälter für die
Angestellten des Elektro-Handwerks in Bayern" vom 21. Juni 1999 umgerechnet. |
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