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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Elektrohandwerks

 
 

zurück (§§ 1-4)

 
   MTV Elektro Bayern    § 5 Übersicht

Arbeitsausfall, Kurzarbeit

1.   Bezahlt wird nur das Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit, soweit in diesem Tarifvertrag nicht besondere Ausnahmen vorgesehen sind.
 
2.   Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, so ist die ausfallende Arbeitszeit bis zur Dauer von 1 Arbeitstag (§ 3.1) zu vergüten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entgeltausfallregelung ist, dass der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle erschienen bzw. arbeitsbereit ist.
 
3.   Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit eine andere ihm zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts darf dadurch jedoch nicht eintreten. Meinungsverschiedenheiten sind im gegenseitigen Einvernehmen unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes zu klären.
 
4.   Kurzarbeit ist unter der Voraussetzung, dass Kurzarbeitergeld nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches III gewährt wird, zulässig. Sie kann zur Vermeidung von Kündigungen ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Eine hiervon abweichende Frist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien festgelegt werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit solchen Anträgen unverzüglich zu befassen.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Einführung oder während der Kurzarbeit gekündigt wurde, haben während der Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf die ungekürzte Vergütung, sofern wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall für die Zeit der vollen Bezahlung die Einhaltung der vollen Arbeitszeit verlangen. Die vorstehenden Regelungen finden nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst wird.

 
   MTV Elektro Bayern    § 6 Übersicht

Arbeitsverhinderung und Freistellung

1.   Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von seiner bevorstehenden Arbeitsverhinderung bzw. seiner Freistellungsabsicht rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über Grund und Dauer der Freistellungsabsichten zu benachrichtigen bzw. benachrichtigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und Freistellung nach Ziff. 2, 3 und 4.
 
2.   Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von höchstens 8 Stunden erfolgt, sofern der Entgeltausfall nicht anderweitig ersetzt wird, bei

a)    Vorladung vor Behörden und Gerichten mit Ausnahme der Wahrnehmung von Terminen als Antragsteller, Zeuge, Partei im Parteienprozess sowie im eigenen Strafverfahren,
 
b)Mitwirkung zur Bekämpfung öffentlicher Notstände.
 
3.   Bei Arbeitsversäumnis wegen

a) Eheschließung der Kinder
b) Entbindung der Ehefrau
c) Todesfällen von Eltern und Kindern

wird das Entgelt unter Zugrundelegung des Entgeltausfallprinzips für jeweils einen Arbeitstag fortgezahlt.
 
4.   Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freistellen zu lassen.

Die Freistellung erfolgt für 2 Arbeitstage bei

a)    Eheschließung des Arbeitnehmers, falls er länger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt ist,
 
b)Tod des Ehegatten.

Die Freistellung erfolgt für 1 Arbeitstag bei

a)    Eheschließung des Arbeitnehmers, falls er nicht länger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt ist,
 
b)Umzug mit eigenem Haushalt, sofern dieser betrieblich bedingt ist.
 
5.   Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsversäumnis und Freistellung (Nr. 3 und 4) erfolgt für insgesamt höchstens 5 Arbeitstage im Kalenderjahr.
 
6.   Der Arbeitnehmer ist bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in der handwerklichen Selbstverwaltung sowie der Arbeitnehmervertretung freizustellen. Für die Zeit der Freistellung erfolgt keine Vergütung durch den Arbeitgeber.

Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
 
7.   Dies ist eine abschließende Regelung.

 
   MTV Elektro Bayern    § 7 Übersicht

Krankheit, Betriebsunfall

1.   Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich - ggf. fernmündlich - mitzuteilen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet:
a)    erneut unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen,
b)eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen,
c) den Beginn einer Krankengeldzahlung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung mitzuteilen.
 
2.   Nur bei Betriebsunfällen, die keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, wird die für das Aufsuchen des Arztes notwendige Zeit sowie die vom Arzt für den Tag des Unfalls angeordnete Ruhezeit als Arbeitszeit bezahlt.
 
3.   Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zum 1.1.2000.

Dies ist eine konstitutive Regelung.
Tarifänderungen sind ab Inkrafttreten zu berücksichtigen.

 
   MTV Elektro Bayern    § 8 Übersicht

Urlaub

1.   Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe dieses Paragraphen sowie der Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
 
2.   Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage (1 Urlaubswoche = 5 Arbeitstage).
 
3.   Teilzeitkräfte haben einen entsprechenden anteiligen Urlaub.
 
4.   Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des Folgejahres, es sei denn, dass er rechtzeitig erfolglos dem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht wurde.
 
5.   Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit erworben.

Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf so viel Zwölftel seines Jahresurlaubs, wie er in diesem Jahr volle Monate beschäftigt war. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
 
6.   Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
 
7.   Urlaub wird auch bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit unabhängig von der Zahl der täglichen Arbeitsstunden nur in vollen Tagen gewährt.
 
8.   Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Der Arbeitnehmer hat jedoch nach Ablauf des Urlaubs, oder, falls die Krankheit über das Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit die  rbeit im Betrieb aufzunehmen, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden.
 
9.   Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag bemisst sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3.1.

a) Berechnung pro Urlaubstag:
 
Urlaubsentgelt pro Tag   =       37 Stunden pro Woche   

5 Tage x 7,4 Stunden
   x   Stundenentgelt

b) Berechnung beim Monatsentgelt:
 
Urlaubsentgelt pro Tag   =       Monatsentgelt   

161 Stunden
   x   7,4 Stunden
 
10.   Tariferhöhungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
 
11.   Das ab 1. Januar 2000 auf Löhne und Ausbildungsvergütungen umgelegte Urlaubsgeld kann mit übertariflichen Zahlungen nicht verrechnet werden.
 
Protokollnotiz:
Das Urlaubsgeld gemäß § 8 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 25. März 1975 i.d.F. vom 19. Februar 1991 und § 10 MTV für die Angestellten vom 18. Oktober 1968 i.d.F. vom 16. März 1997 ist nicht entfallen, sondern wurde ab 1. Januar 2000 auf die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen gemäß "Tarifvertrag über Löhne, Wegezeitvergütung, Auslösungen, Ausbildungsvergütungen, Urlaub und Urlaubsentgelt für die gewerblichen Arbeitnehmer des Elektro-Handwerks in Bayern" und "Tarifvertrag über Gehälter für die Angestellten des Elektro-Handwerks in Bayern" vom 21. Juni 1999 umgerechnet.
 

weiter (§§ 9ff)