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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Elektrohandwerks



 
 
   
   MTV Elektro Bayern    § 1 Übersicht

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt
1. räumlich:   für das Land Bayern
2. fachlich:   für alle Betriebe in den Handwerken
a) Elektrotechnik
b) Informationstechnik
c) Elektromaschinenbau
3. persönlich:   für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs.2 oder Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Vertrages sind Arbeitnehmer, deren Entgelt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen der höchsten Entgeltgruppe um 20% hinausgehend geregelt wird.

 
   MTV Elektro Bayern    § 2 Übersicht

Einstellungen und Kündigungen

Einstellungen und Kündigungen regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen*), soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
*) (insbesondere NachwG, BetrVG, KSchG, BGB §§ 611ff)
1.   Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen:
a)  im 1. Monat
der Betriebszugehörigkeit
    1 Arbeitstag
b)  vom 2. - 6. Monat
der Betriebszugehörigkeit
  1 Woche
c)  vom 7. - 24. Monat
der Betriebszugehörigkeit
  2 Wochen
d)  nach dem 24. Monat
der Betriebszugehörigkeit
  1 Monat zum Monatsende
e)  bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Frist nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit  2 Monate zum Monatsende
 
2.   In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern (ausschließlich Auszubildende und mitarbeitende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von über
a)   5 Jahren    2 Monate zum Monatsende   
b) 10 Jahren  4 Monate zum Monatsende
 
3.   Bei der Festlegung der Beschäftigtenanzahl sind Teilzeitbeschäftigte wie folgt anzurechnen:
  • Wochenarbeitszeit bis 10 Stunden             0,25
  • Wochenarbeitszeit bis 20 Stunden             0,50
  • Wochenarbeitszeit bis 30 Stunden             0,75
4.   Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
 
5.   Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter (z.Zt. 65. Lebensjahr) erreicht wird.

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer unbefristet die volle Erwerbsminderungsrente erhält, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung oder Vereinbarung bedarf, mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Kalendertages. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides und dem darin festgelegten Rentenbeginn zu unterrichten. Sofern durch den Arbeitgeber über den Beendigungstermin nach Satz 1 hinaus Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung an den Arbeitnehmer gezahlt worden ist (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), gilt diese Zahlung als Vorschuss auf die Rente und kann durch den Arbeitgeber vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgefordert werden.
 
6.   Vom Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten wieder in den Betrieb eintreten, erwerben ihre alten Rechte.
 
7.   Der Arbeitgeber ist auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, über Art und Dauer der Beschäftigung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auf Leistung und Führung auszudehnen.
so auch § 630 BGB    
 
8.   Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, so wird dem Arbeitnehmer auf Verlangen nach mehr als 12-monatiger Betriebszugehörigkeit unter Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Arbeitssuche während der Kündigungsfrist Freistellung bis zur Dauer von 8 Stunden (auch geteilt) gewährt.
vgl. hierzu § 629 BGB    

 
   MTV Elektro Bayern    § 3 Übersicht

regelmäßige Arbeitszeit

1.   Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden, die Arbeitszeit pro Monat beträgt 161 Stunden. Die Arbeitszeit kann pro Woche auf 5 Werktage verteilt werden, in der Regel Montag bis Freitag.
 
2.   Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind zu vereinbaren.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse und Wünsche der Arbeitnehmer über 12 Monate verteilt werden. Sie darf in den einzelnen Wochen 40 Stunden nicht überschreiten und muss im Durchschnitt von längstens 12 Monaten 37 Stunden betragen.
 
3.   Arbeitszeitkonto
3.1   Die Bedingungen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
3.2   Die betriebliche Arbeitszeit kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Teile des Betriebes oder den gesamten Betrieb gleichmäßig oder ungleichmäßig unter Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse umverteilt werden. Hierzu ist für den einzelnen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
3.3   Auf dem Zeitkonto ist die Arbeitszeit täglich zu ermitteln, die Differenz zwischen der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Sollzeit) und der individuellen Arbeitszeit zu erfassen. Für freie Tage ist im Zeitkonto die für diese Arbeitstage entsprechend der Sollzeit festgelegte Arbeitszeit zu entnehmen.

Arbeitstage in diesem Sinne sind alle Tage, an denen der Arbeitnehmer einen Entgelt- und Entgeltfortzahlungsanspruch hat, nicht jedoch gesetzliche Feiertage und Urlaubstage.

Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten monatlich einen Zeitkontoauszug.

In das Zeitkonto können Mehrarbeitsstunden, Mehrarbeitszuschläge, die in Zeit umgewandelt werden, einfließen.

Zuschläge werden in jedem Fall fällig, wenn die 174ste Arbeitsstunde im Monat überschritten wird.

Das Volumen des Zeitkontos ist auf die Bandbreite von maximal plus 150 Stunden und minus 50 Stunden begrenzt.

Das Zeitkonto ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.

Die bezahlte Freistellung von der betrieblichen Arbeitszeit schließt auch die völlige Freistellung an einem Arbeitstag oder mehreren Arbeitstagen - auch Betriebsschließung - ein.
 
3.4   An Arbeitstagen vor oder nach gesetzlichen Feiertagen sowie aus besonderen Anlässen ausfallende Arbeitsstunden können nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes an Werktagen (Montag - Samstag) vor- oder nachgearbeitet werden. Ein Mehrarbeitszuschlag wird durch diese Vor- oder Nacharbeit nicht fällig.
 
3.5   Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitkonto vorrangig durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Ausgleich des Zeitkontos durch bezahlte Freizeit erfolgt ist, ist der Ausgleich der Stunden im Zeitkonto zuzüglich Mehrarbeitszuschlägen spätestens mit der letzten Entgeltabrechnung vorzunehmen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die vorzeitige Abgeltung des Arbeitszeitkontos zu verlangen.

Ein wichtiger Grund liegt vor:
  • bei absehbaren längeren Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses (z.B. Erwerbsminderungsrente, Wehrdienst, Zivildienst, Elternzeit),
  • wenn ein Vergleichs- und Insolvenzverfahren beantragt wurde,
  • bei Arbeitsentgeltrückständen.
Der finanzielle Abgeltungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers entsteht in den Fällen des Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahrens zu dem Zeitpunkt, in dem das schriftliche Abgeltungsverlangen des Arbeitnehmers dem Betrieb oder dem Vergleichsverwalter zugeht.
 
3.6   Zeitguthaben können nur an den Tagen angesammelt werden, an denen gearbeitet wird, ferner an gesetzlichen Feiertagen, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Gleiches gilt bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltausfallprinzip).
 
3.7   Zeitkonto, Krankheitstage, Urlaubstage, Feiertage und Freistellungstage sind getrennt zu ühren.

Zeitkonto, Urlaubstage, Krankheitstage sind gegeneinander nicht verrechenbar.
 
3.8   Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers oder wenn in einem Monat eine Entgeltzahlung unterbleibt, werden Zeitguthaben automatisch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Dies gilt auch für alle Fälle der Insolvenz.
 
3.9   Über den Stand der Zeitkonten beraten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder deren Vertretung gemäß § 15 monatlich und vereinbaren erforderlichenfalls personelle Maßnahmen.
 
3.10   Arbeitszeitkonten sind gegen Insolvenz zu sichern und gegenüber dem Arbeitnehmer oder dessen Vertretung gemäß § 15 schriftlich nachzuweisen.
 
3.11   Die bezahlte Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember endet um 12.00 Uhr.

 
   MTV Elektro Bayern    § 4 Übersicht

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

1.   Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind, von dringenden Fällen abgesehen, zu vermeiden. Bei deren Vereinbarung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
 
2.1   Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ohne Zeitkonto:

Mehrarbeit ist die über § 3 Ziff.2 hinausgehende Arbeitszeit.
oder
2.2   Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit mit Zeitkonto:

Mehrarbeitsstunden sind die über 174 Stunden im Monat hinaus geleisteten Arbeitsstunden gemäß § 3 Ziff.3 "Arbeitszeitkonto" sowie die Stunden, die innerhalb des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten über den monatlichen Durchschnitt von 161 Stunden hinaus gehen und nicht durch bezahlte Freizeit ausgeglichen wurden.
 
3.   Schichtarbeit liegt vor, wenn wöchentlich wechselweise und regelmäßig länger als 4 Wochen in Schichten gearbeitet wird.
4.   Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Maßgebend für die Bestimmung des Feiertages ist der Montageort; ein Wechsel der Montagestelle zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmung ist unzulässig.
 
5.   Anspruch auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder vom Arbeitgeber gebilligt wurde.
 
6.   Geleistete Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann innerhalb von 12 Monaten durch Freizeitgewährung abgegolten werden. Der Anspruch auf die tariflichen Zuschläge bleibt bestehen. Mehrarbeitsstunden können auch in das Zeitkonto gemäß § 3 Ziff.3 eingebracht werden.
 
7.   Der Berechnung von Zuschlägen ist das jeweilige Entgelt pro Stunde zugrunde zu legen.

Es werden folgende Zuschläge bezahlt:

a)    Zuschläge gemäß § 3 Ziff.2 "gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ohne Zeitkonto" ab der ersten Mehrarbeitsstunde in der Woche    25 %   
   ab der 11. Mehrarbeitsstunde in der Woche  50 %
 
b)  Zuschläge gemäß § 3 Ziff.3 "gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit mit Zeitkonto"
   ab der 174. Stunde  25 %
   ab der 190. Stunde  50 %
 
c)  Für Nachtarbeit von 20.00 - 06.00 Uhr  60 %
 
d)  Für Schichtarbeit von 20.00 - 06.00 Uhr  15 %
 
e)  Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, soweit letztere auf einen arbeitsfreien Tag fallen, mit Ausnahme der Feiertage nach f) und g), sowie am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr  60 %
 
f)  Für Arbeiten an entgeltzahlungspflichtigen gesetzlichen Feiertagen neben der gesetzlichen Feiertagsvergütung, dem tatsächlichen Entgelt, ein Zuschlag von
auf die geleisteten Arbeitsstunden
 50 %
 
 
g)  Für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag sowie an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai, soweit diese auf einen arbeitsfreien Tag fallen ein Zuschlag von 150 %
 
8.   Wenn mehrere der obigen Zuschläge zusammentreffen, ist jeweils nur ein Zuschlag, und zwar der Höchste, zu vergüten.
 
9.   Rufbereitschaft ist innerbetrieblich zu vereinbaren.
 

weiter (§§ 5ff)