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Update vom 27.05.2020:

Die Tarifparteien haben am 31.10.2019 einen neuen Rahmentarifvertrag abgeschlossen.
Der neue Rahmentarifvertrag ist allgemeinverbindlich seit dem 01.01.2020.
Die nachfolgenden Erläuterungen gelten deshalb nur noch für den Zeitraum
August bis Dezember 2019.


Gebäudereinigung: Rahmentarifvertrag gekündigt

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks hatte den Rahmentarifvertrag am 25.04.2019 gekündigt. Die dreimonatige Kündigungsfrist war Ende Juli 2019 abgelaufen. Die Tarifparteien der Gebäudereinigung (Bundesinnungsverband und IG BAU)
hatten schon seit April 2018 über Änderungen des Rahmentarifvertrags verhandelt.
Zu den Forderungen der IG BAU in diesen Verhandlungen siehe Flugblatt und Video.

Die Lohntarifverträge und die Mindestlohn-Verordnung sind von der Kündigung nicht betroffen (siehe aber unten zu den Folgeproblemen).


Warum hat der Bundesinnungsverband den Rahmentarifvertrag gekündigt?

Anlass für die Kündigung ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018.
Hiernach haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten. Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, benachteilige Teilzeitbeschäftigte in unzulässiger Weise und verstoße deshalb gegen das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 1 TzBfG (siehe dazu auch schon BAG, Urteil vom 23.03.2017, Rn. 44).

Eine solche unzulässige Bestimmung enthielt der gekündigte Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung (§ 3 Nr. 3.1 RTV in der Fassung bis zum 31.07.2019).
Mehrarbeit (Überstunden) ist danach erst die Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche (39 Stunden) oder werktägliche (8 Stunden) Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Teilzeitbeschäftigte sollten also keine Überstundenzuschläge erhalten. Nach dem genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche tarifvertragliche Bestimmung aber unwirksam. Deshalb können Teilzeitbeschäftigte auch in der Gebäudereinigung Überstundenzuschläge beanspruchen, wenn sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten.

Was bedeutet die Kündigung des Rahmentarifvertrags für bestehende Arbeitsverhältnisse?

Die Kündigung des RTV hat daran erstmal nichts geändert.
Aufgrund der Kündigung ist der RTV am 31.07.2019 zwar außer Kraft getreten.
Der RTV gilt aber auch über den 31.07.2019 hinaus weiter, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.07.2019 bereits bestanden hat. Dies ergibt sich aus der sog. Nachwirkung von Tarifverträgen. Nach Ablauf eines Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Zur Nachwirkung von Tarifverträgen in der Gebäudereinigung siehe auch meinen Ratgeber zum Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung, 2018/2019, 6. Auflage (S. 105 f.).

Die Nachwirkung tritt auch dann ein, wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich war (BAG, Urteil vom 25.10.2000). Der RTV war allgemeinverbindlich. Für die Nachwirkung des RTV kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Arbeitgeber in der Innung und/oder der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft war. Maßgeblich ist nur, dass das Arbeitsverhältnis am 31.07.2019 bereits bestanden hat. Die Nachwirkung tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum (also ab dem 01.08.2019) begonnen hat.

Mit dem Ablauf des Rahmentarifvertrags zum 31.07.2019 ist aber eine wesentliche Änderung eingetreten.
Seit dem 01.08.2019 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen treffen, die vom RTV abweichen („andere Abmachungen"). Sie können z.B. vereinbaren, dass der Arbeitnehmer (abweichend von § 3 Nr. 3.7 lit. a RTV) keine Überstundenzuschläge mehr erhält.


Folgeprobleme seit dem 1. August 2019

Der Bundesinnungsverband (BIV) hat die Kündigung des RTV damit begründet, dass die Rechtssicherheit des Tarifvertrags nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Hierzu Kloevekorn (Sprecher der BIV-Tarifkommission) in Blickpunkt 1/2019, S. 12:
„Unsere Unternehmen erwarten von uns als Bundesinnungsverband absolute Rechtssicherheit bei Verträgen, daher ist die Kündigung alternativlos."

Wirklich überzeugend ist das nicht. Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen haben häufig zur Folge, dass einzelne Bestimmungen eines Tarifvertrags mit der neuen Rechtslage nicht mehr übereinstimmen. Dies ist kein ungewöhnlicher Vorgang. Normalerweise werden Tarifverträge dann im Zuge ihrer Neufassung an die neue Rechtslage angepasst. Würde stattdessen jeder Tarifvertrag gleich gekündigt, wenn er nicht mehr zu 100 % rechtssicher ist, dann gäbe es kaum mehr gültige Tarifverträge.

Aber auch die vom Bundesinnungsverband angestrebte Rechtssicherheit war durch die Kündigung nicht zu erreichen.
Im Gegenteil sind mit dem Außerkrafttreten des RTV seit dem 01.08.2019 Folgeprobleme entstanden, die in der Reinigungsbranche zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können. Solche Folgeprobleme ergeben sich z.B. daraus, dass andere Tarifverträge auf Bestimmungen des RTV „in der jeweils geltenden Fassung" verweisen. Bei solchen sog. „dynamischen Verweisungen" fehlt mit dem Außerkrafttreten des RTV der Bezugspunkt, wenn das Arbeitsverhältnis seit dem 01.08.2019 begonnen hat, der RTV also nicht nachwirkt.

Gemäß § 2 des Lohntarifvertrags (LTV) gelten für die Eingruppierung die Bestimmungen des RTV „in der jeweils geltenden Fassung". Auch die Lohngruppen sind im RTV definiert. Fällt der RTV weg (und wirkt er auch nicht nach), dann kann auch der Lohntarifvertrag nicht mehr sinnvoll angewendet werden.

Gemäß § 1 des Tarifvertrags über ein zusätzliches Urlaubsgeld (TV Urlaubsgeld) umfasst dieser Tarifvertrag den Geltungsbereich des RTV „in der jeweils gültigen Fassung". Ist der RTV nicht mehr gültig (und wirkt er auch nicht nach), dann hat auch der TV Urlaubsgeld keinen Geltungsbereich mehr.

Ganz eindeutig ist das freilich nicht. Man könnte stattdessen wohl auch auf die Idee kommen, dass die Tarifparteien für den Fall, dass der RTV außer Kraft tritt, auf die letzte geltende/gültige Fassung des RTV verweisen wollten. Dann wären der LTV und der TV Urlaubsgeld auch seit dem 01.08.2019 weiterhin wie bisher anzuwenden. Diese weitere Unklarheit trägt aber auch nicht zur Rechtssicherheit bei.

Beim TV Mindestlohn besteht das Problem nicht. Der TV Mindestlohn regelt sowohl seinen Geltungsbereich als auch die Lohngruppen 1 und 6 selbst. Soweit der TV Mindestlohn in § 2 Nr. 4 und 5 auf § 4 RTV (Arbeitszeitkonto) verweist, handelt es sich nicht um dynamische, sondern um statische Verweisungen. Für Arbeitsverhältnisse, die seit dem 01.08.2019 begonnen haben, sind aber auch die tarifvertraglichen Bestimmungen zum Arbeitszeitkonto hinfällig.

Das alles gilt nicht mehr, wenn der neue Rahmentarifvertrag in Kraft getreten bzw. für allgemeinverbindlich erklärt ist.


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