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Das Problem stellt sich nur dann, wenn keine beiderseitige Tarifbindung an den neuen Lohntarifvertrag besteht.
Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden, gilt seit dem 01.01.2018 der neue Lohntarifvertrag. Auf die neue Mindestlohn-Verordnung kommt es dann nicht an.
Ist der Arbeitgeber Innungsmitglied und damit tarifgebunden, ist es in solchen Fällen sinnvoll, denjenigen Arbeitnehmern, die kein Mitglied
der IG BAU sind und deshalb nicht tarifgebunden sind, zumindest den bisherigen Mindestlohn vorerst weiter zu bezahlen.
Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, hilft es dem Arbeitnehmer nichts, der IG BAU beizutreten, um seine eigene Tarifbindung zu erreichen.
Ob der Arbeitnehmer in diesem Fall (keine Tarifbindung des Arbeitgebers) in dem Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 tatsächlich nur noch den gesetzlichen Mindestlohn
(derzeit 8,84 € / Stunde) beanspruchen konnte, hängt insbesondere vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Schlehenweg 21, 73733 Esslingen
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