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Update vom 16.12.2017:

Das Finanzgericht Hamburg hat inzwischen entschieden,
dass auch Arbeitgeber in der Landwirtschaft
gemäß § 19 Abs. 1 AEntG verpflichtet sind,
die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen
(Urteil vom 10.05.2017, Az. 4 K 73/15).

Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet,
die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen
(§ 19 Abs. 1 AEntG), wenn in der jeweiligen Branche
eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG
ergangen ist.
 
   


Aufzeichnungspflicht in der Gebäudereinigung (AEntG)
- Entwirrung eines Beschlusses des OLG Hamm vom 18.10.2016 -

Arbeitgeber der Gebäudereinigung (Reinigungsfirmen) sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer gewerblichen Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Verpflichtung ergibt sich primär aus § 19 Abs. 1 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz), außerdem aus § 17 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz). Zur dieser Aufzeichnungspflicht siehe auch meinen Ratgeber zum Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung, 2018/2019, 6. Auflage (S. 118 f.), sowie die Mindestlohn-Aufzeichnungsverordnung und die Mindestlohn-Dokumentationspflichtenverordnung (die Erleichterungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gelten nicht für die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 AEntG).
          
      
Ratgeber für die betriebliche Praxis
zum Tarif- und Arbeitsrecht
in der Gebäudereinigung


 
 
      

Hinsichtlich dieser Aufzeichnungspflicht schafft ein Beschluss des OLG Hamm vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16) einige Verwirrung. Das OLG Hamm hat in einem Bußgeld-Verfahren (§ 23 Abs. 1 Nr. 8 AEntG) entschieden, dass ein Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft nicht verpflichtet sein soll, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Siehe dazu auch die Meldung des Gesamtverbands der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA).

In der zu dem Beschluss veröffentlichten Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.11.2016 heißt es zur Begründung:
     „Die Aufzeichnungspflicht des § 19 Abs. 1 AEntG bestehe, soweit auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer entsprechenden Rechtsverordnung (...) anzuwenden seien. Das sei vorliegend zwar der Fall. Allerdings sei der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AEntG beschränkt. Die Regelung gelte nur für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG ausdrücklich bezeichneten Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes. Den Bereich der Landwirtschaft führe das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht auf, so dass es nach seinem Wortlaut keine Aufzeichnungspflicht für den Betrieb des Betroffenen begründe."

Wäre das richtig, wäre der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AEntG also tatsächlich auf Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes beschränkt, dann wären auch Reinigungsfirmen nach dieser Vorschrift nicht verpflichtet. Reinigungsfirmen wären dann „nur" nach § 17 Abs. 1 MiLoG zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet (siehe hierzu unten den letzten Absatz).

Der Beschluss des OLG Hamm ist aber verkehrt, seine Rechtskraft ändert daran nichts. Das OLG Hamm verkennt den im Rahmen des § 19 Abs. 1 AEntG maßgeblichen Unterschied zwischen einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG einerseits und einer Rechtsverordnung nach §§ 7, 7a AEntG andererseits.

Richtig ist zwar, dass § 19 Abs. 1 AEntG seinen Anwendungsbereich auf Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes beschränkt, soweit es um für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge geht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 AEntG). Dann folgt aber die Formulierung „oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a" (AEntG). Hinsichtlich solcher Rechtsverordnungen ist der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AEntG gerade nicht auf Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes beschränkt, sondern gilt für alle Branchen, für welche eine Rechtsverordnung ergangen ist.

Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis auf § 7a AEntG. Hinsichtlich des Verweises auf § 7 AEntG könnte man wohl noch dem Missverständnis unterliegen, dass (auch) insoweit nur „entsprechende" Rechtsverordnungen für die Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes gemeint sein könnten. Der Verweis auf § 7a AEntG wäre dann aber nicht erklärlich. § 7a AEntG betrifft „Rechtsverordnungen für die Fälle des § 4 Abs. 2" (AEntG). Dieser § 4 Abs. 2 AEntG betrifft alle anderen als die in § 4 Abs. 1 AEntG genannten Branchen, also andere als (auch) die Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes. Der Verweis auf § 7a AEntG ergibt deshalb nur dann einen Sinn, wenn und weil § 19 Abs. 1 AEntG nicht nur Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes erfasst, sondern auch andere Branchen, wenn für diese eine Rechtsverordnung ergangen ist.

Die Gesetzesbegründung zum Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 bestätigt dieses Ergebnis und verdeutlicht das Missverständnis des OLG Hamm.
Bis zu dieser Änderung war § 19 Abs. 1 AEntG einfacher formuliert, weil er auf den gesamten § 4 AEntG verwiesen und damit alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in seinen Anwendungsbereich einbezogen hat. Die Beschränkung der neuen Fassung des § 19 Abs. 1 AEntG auf Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 AEntG) soll nach der eindeutigen Gesetzbegründung nur Allgemeinverbindlicherklärungen betreffen, nicht aber Rechtsverordnungen.

In der Gesetzesbegründung zu Art. 6 Nr. 2 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (BT-Drs. 18/1558 vom 28.05.2014, S. 50) heißt es dazu:
     „Zur besseren Abgrenzung der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und ihrer zentralen Erstreckungsmechanismen soll im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes künftig die Erstreckung durch Rechtsverordnung im Vordergrund stehen. Das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung soll im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes künftig auf einen Einsatz in der Baubranche (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) beschränkt werden; damit wird dortigen Branchenbesonderheiten Rechnung getragen (u.a. Tradition der Allgemeinverbindlicherklärung im Bereich der Sozialkassen der Bauwirtschaft)."

Demgemäß wird in dieser Gesetzesbegründung (zu Art. 6 Nr. 12, S. 53) die hier maßgebliche Änderung des § 19 Abs. 1 AEntG wie folgt erläutert:
     Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Beschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf den Baubereich sowie zur Einführung der separaten Rechtsverordnungsermächtigung in § 7a für alle nicht in den Branchenkatalog aufgenommenen Branchen des neuen § 4 Abs 2."

Demnach sollte nur die Allgemeinverbindlicherklärung auf den Baubereich beschränkt werden.
Hinsichtlich der Branchen mit Rechtsverordnung sollte sich an der Aufzeichnungspflicht nichts ändern.


Für die Gebäudereinigung (und für alle anderen Branchen mit Rechtsverordnung, also auch für die Land- und Forstwirtschaft) bedeutet das zusammenfassend: Reinigungsfirmen sind weiterhin gemäß § 19 Abs. 1 AEntG verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer gewerblich Beschäftigten aufzuzeichnen, weil (und solange) in der Gebäudereinigung (bis zum 31.12.2017) eine Mindestlohn-Verordnung für gewerblich Beschäftigte gilt.
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Es ist erstaunlich, dass der Senat des OLG Hamm diese Zusammenhänge nicht erkannt, sondern die Rechtslage verwirrt hat, obwohl der dortige Einzelrichter „die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern" übertragen hat, weil es geboten erscheine, „die Sachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen" (OLG-Beschluss, Rn. 11). Tatsächlich hat der Senat mit seinem Beschluss das genaue Gegenteil erreicht. Der Senat verweist zwar auf die Gesetzesbegründung zum Tarifautonomiestärkungsgesetz, auf der dortigen Seite 53 hat er aber nicht gefunden, „welche Gründe und Zielsetzungen für die Fassung dieses Wortlauts maßgeblich und handlungsleitend waren" (OLG-Beschluss, Rn. 37). Wie oben zitiert ist auf dieser S. 53 (zu Art. 6 Nr. 12) erläutert, dass es sich bei der Änderung des Wortlauts um bloße „redaktionelle Folgeänderungen zur Beschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf den Baubereich (handelt)".

Der Beschluss des OLG Hamm betrifft zwar nur den konkret entschiedenen Einzelfall, andere Arbeitgeber können sich auf den Beschluss nicht unmittelbar berufen. Dennoch sollte der Gesetzgeber den Beschluss zum Anlass nehmen, die Rechtslage schleunigst zu entwirren, indem er in § 19 Abs. 1 AEntG (deutlicher) klarstellt, dass die Aufzeichnungspflicht nicht nur für den Baubereich, sondern auch für alle Branchen mit einer Rechtsverordnung gilt. Die durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorgenommene feine Unterscheidung der Tariferstreckung (auch) durch Allgemeinverbindlicherklärung (im Baubereich) oder (nur) durch Rechtsverordnung (in anderen Branchen) überfordert anscheinend sogar OLG-Richter.
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Wäre der Beschluss des OLG Hamm stattdessen richtig oder sollte die Mindestlohn-Verordnung in der Gebäudereingung außer Kraft treten, bevor eine neue Mindestlohn-Verordnung ergeht, dann würde für Reinigungsfirmen die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 AEntG entfallen.

Anders als Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft wären Reinigungsfirmen dann nach § 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Gemäß dieser Vorschrift sind Arbeitgeber aller Branchen verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer geringfügig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 SGB IV, „Minijobber") aufzuzeichnen. Weitergehende Aufzeichnungspflichten bestehen nur in Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, also auch in der Gebäudereinigung (dort Nr. 7). Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für die Beschäftigung kaufmännischer und technischer Angestellter. Anders als die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 AEntG ist die Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG insoweit erleichtert, als die Arbeitszeit nicht aufgezeichnet werden muss, wenn das verstetige regelmäßige Monatsentgelt 2.958 Euro brutto überschreitet oder 2.000 Euro brutto überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat (§ 1 Abs. 1 der Mindestlohn-Dokumentationspflichtenverordnung vom 29.07.2015; siehe dazu auch meinen Ratgeber zum Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung, 2018/2019, 6. Auflage, S. 137 f.).


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