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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Lohn, der mehr
als 1/3 unter dem üblichen Tariflohn liegt, als sittenwidriger Lohnwucher anzusehen ist. Auch wenn der Tariflohn
mangels Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages nicht für die Parteien verbindlich ist, gibt er doch
eine Orientierungsgröße für den Marktwert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Aufgrund des
vorliegenden Verstoßes gegen § 138 BGB
bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam; die angemessene Vergütung wird gemäß
§ 612 Abs.2 BGB bestimmt.
Üblich ist danach diejenige Vergütung, die im Betrieb für eine vergleichbare Tätigkeit oder,
sofern eine solche nicht gegeben ist, im gleichen Gewerbe am selben Ort gewährt wird. Besteht für
den betroffenen räumlichen und fachlichen Bereich ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die dort geregelte
Vergütung auch die übliche Vergütung. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder für die
betreffende Tätigkeit üblicherweise übertarifliche Vergütungen gezahlt werden oder wenn nur wenige Arbeitsvertragsparteien
tariflich gebunden sind und üblicherweise eine geringere als die tarifliche Vergütung gezahlt wird (...)." |
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