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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Branchen-Infos Gerüstbauerhandwerk
Die Rahmentarifverträge für das Gerüstbauerhandwerk
finden Sie hier.
Im Gerüstbau gilt bisher kein Mindestlohn. Die Tarifparteien haben am 07.07.2011 einen Mindestlohn von 9,50 Euro
vereinbart.
Die erforderlich Verordnung wird bis November 2011 angestrebt.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks gilt
bereits seit April 2009 eine bisher kaum bekannte Aufzeichnungspflicht.
Diese Arbeitgeber sind seit dem 24.04.09 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer
der Arbeitszeit ihrer eigenen (und entliehener) Arbeitnehmer aufzuzeichnen
und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Verstöße gegen die Aufzeichungspflicht können mit
einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Hierzu im Einzelnen:
Das Gerüstbauerhandwerk wurde bisher nicht vom AEntG erfasst, weil
in dieser Branche kein bundesweit einheitlicher Tarifvertrag gilt.
Der Rahmentarifvertrag Gerüstbau gilt nicht in Berlin.
In Berlin gilt stattdessen ein eigener regionaler Rahmentarifvertrag.
Beide Rahmentarifverträge sind allgemeinverbindlich.
Mit der Neufassung des AEntG zum 24.04.09 soll jetzt auch
das Gerüstbauerhandwerk vom AEntG erfasst werden. Dies ergibt sich
aus einer unüberlegten Formulierung im neuen § 3 Satz 2 AEntG. Hiernach soll es
für die Anwendbarkeit des AEntG ausreichen, wenn mehrere
Tarifverträge Urlaubsregelungen enthalten (Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt,
Urlaubsgeld, Urlaubskasse) und diese Tarifverträge zusammengefasst
das gesamte Bundesgebiet abgedecken. Dies trifft zwar auch für
das Gerüstbauerhandwerk zu. Ausweislich der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 16/11669, S.20 f.) sollte die Ergänzung
aber nur das Urlaubskassenverfahren im Bauhauptgewerbe betreffen.
Der Gesetzgeber hatte die Befürchtung, dass dieses Urlaubskassenverfahren
nicht dem Erfordernis eines "bundesweiten Tarifvertrages" genüge.
Ausweislich der Internetseiten des Zolls zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz
soll das AEntG auch auf die Urlaubsregelungen in den
Rahmentarifverträgen
für das Gerüstbauerhandwerk anzuwenden sein. Damit wird die Gewährung
der Urlaubs jetzt auch im Gerüstbauerhandwerk staatlich kontrolliert, Verstöße
können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 23 Abs.1 Nr.1 AEntG).
Aufgrund dieser Einbeziehung in das AEntG sind die Arbeitgeber
des Gerüstbauerhandwerks auch von einer weiteren Neuerung des neuen AEntG
betroffen. Anders als bisher sind Arbeitgeber neuerdings schon dann verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer eigenen (und entliehenen) Arbeitnehmer
aufzuzeichnen (und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren),
wenn zwar kein Mindestlohn zu bezahlen ist, wenn aber
die tarifvertraglichen Urlaubsregelungen dem AEntG unterfallen
(§ 19 Abs.1 AEntG).
Auch ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflicht kann
mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 23 Abs.1 Nr.8 AEntG).
Ich halte die Anwendung des neuen AEntG auf das Gerüstbauerhandwerk
für verkehrt, insbesondere weil der Gesetzgeber eine solche Ausweitung
des AEntG offensichtlich nicht wollte. Allerdings handelt es sich um eine
unklare Rechtsfrage, die nur von der Rechtsprechung geklärt werden
kann. Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks sollten deshalb bis zu
dieser Klärung die Aufzeichnungspflicht erfüllen,
um ein Bußgeld zu vermeiden. Zur Gewährung
der Urlaubsansprüche aus den allgemeinverbindlichen Rahmentarifverträgen
sind sie ohnehin verpflichtet, unabhängig vom AEntG.
Tarifparteien im Gerüstbauerhandwerk:
Bundesverband / Bundesinnung Gerüstbau
(Verband / Innung)
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
(IG BAU)
Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen
rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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