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Gerüstbauerhandwerk


Die Rahmentarifverträge für das Gerüstbauerhandwerk finden Sie hier.

Im Gerüstbau gilt bisher kein Mindestlohn. Die Tarifparteien haben am 07.07.2011 einen Mindestlohn von 9,50 Euro vereinbart. Die erforderlich Verordnung wird bis November 2011 angestrebt.

Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks gilt bereits seit April 2009 eine bisher kaum bekannte Aufzeichnungspflicht. Diese Arbeitgeber sind seit dem 24.04.09 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer eigenen (und entliehener) Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen die Aufzeichungspflicht können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Hierzu im Einzelnen:

Das Gerüstbauerhandwerk wurde bisher nicht vom AEntG erfasst, weil in dieser Branche kein bundesweit einheitlicher Tarifvertrag gilt. Der Rahmentarifvertrag Gerüstbau gilt nicht in Berlin. In Berlin gilt stattdessen ein eigener regionaler Rahmentarifvertrag. Beide Rahmentarifverträge sind allgemeinverbindlich.

Mit der Neufassung des AEntG zum 24.04.09 soll jetzt auch das Gerüstbauerhandwerk vom AEntG erfasst werden. Dies ergibt sich aus einer unüberlegten Formulierung im neuen § 3 Satz 2 AEntG. Hiernach soll es für die Anwendbarkeit des AEntG ausreichen, wenn mehrere Tarifverträge Urlaubsregelungen enthalten (Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubskasse) und diese Tarifverträge zusammengefasst das gesamte Bundesgebiet abgedecken. Dies trifft zwar auch für das Gerüstbauerhandwerk zu. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11669, S.20 f.) sollte die Ergänzung aber nur das Urlaubskassenverfahren im Bauhauptgewerbe betreffen. Der Gesetzgeber hatte die Befürchtung, dass dieses Urlaubskassenverfahren nicht dem Erfordernis eines "bundesweiten Tarifvertrages" genüge.

Ausweislich der Internetseiten des Zolls zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz soll das AEntG auch auf die Urlaubsregelungen in den Rahmentarifverträgen für das Gerüstbauerhandwerk anzuwenden sein. Damit wird die Gewährung der Urlaubs jetzt auch im Gerüstbauerhandwerk staatlich kontrolliert, Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 23 Abs.1 Nr.1 AEntG).

Aufgrund dieser Einbeziehung in das AEntG sind die Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks auch von einer weiteren Neuerung des neuen AEntG betroffen. Anders als bisher sind Arbeitgeber neuerdings schon dann verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer eigenen (und entliehenen) Arbeitnehmer aufzuzeichnen (und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren), wenn zwar kein Mindestlohn zu bezahlen ist, wenn aber die tarifvertraglichen Urlaubsregelungen dem AEntG unterfallen (§ 19 Abs.1 AEntG). Auch ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 23 Abs.1 Nr.8 AEntG).

Ich halte die Anwendung des neuen AEntG auf das Gerüstbauerhandwerk für verkehrt, insbesondere weil der Gesetzgeber eine solche Ausweitung des AEntG offensichtlich nicht wollte. Allerdings handelt es sich um eine unklare Rechtsfrage, die nur von der Rechtsprechung geklärt werden kann. Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks sollten deshalb bis zu dieser Klärung die Aufzeichnungspflicht erfüllen, um ein Bußgeld zu vermeiden. Zur Gewährung der Urlaubsansprüche aus den allgemeinverbindlichen Rahmentarifverträgen sind sie ohnehin verpflichtet, unabhängig vom AEntG.

Tarifparteien im Gerüstbauerhandwerk:

  • Bundesverband / Bundesinnung Gerüstbau (Verband / Innung)
  • Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)
  • Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

                
      
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