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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Branchen-Infos Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Die Abfallwirtschaft wurde zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
aufgenommen (§ 4 Nr.7 AEntG).
Der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft ist am 31.08.2011 außer Kraft getreten.
Die Tarifparteien haben einen neuen Mindestlohn ab 01.09.2011 vereinbart, die erforderliche Verordnung ist aber noch nicht ergangen.
Den bis zum 31.08.2011 gültigen Mindestlohn-Tarifvertrag vom 07.01.2009
in der Fassung vom 19.08.2010 samt Mindestlohn-Verordnung (2. Verordnung) vom 06.12.2010 finden Sie hier. Die Verordnung hat gegolten vom 01.01.2011
bis zum 31.08.2011.
Fundstellen im Bundesanzeiger:
- Bekanntmachung des Antrags und des Entwurfs
der Mindestlohn-Verordnung vom 21.09.2010:
Bundesanzeiger Nr.145 vom 24.09.2010, S.3251
- Bekanntmachung des Verhandlungstermins vom 15.10.10:
Bundesanzeiger Nr.159 vom 20.10.2010, S.3507
- Verkündung der Verordnung vom 06.12.2010:
Bundesanzeiger Nr.189 vom 14.12.2010, S.4147
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Gemäß § 2 des Mindestlohn-Tarifvertrags
beträgt der Mindestlohn bundesweit einheitlich 8,24 Euro pro Stunde.
Etwas eigenwillig erscheint die dortige Regelung, dass der Anspruch
auf den Mindestlohn erst am Ende des Folgemonats fällig wird.
Tarifparteien in der Abfallwirtschaft:
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA)
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft
(BDE)
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di)
Die Branche Abfallwirtschaft ist einschlägig, wenn der Betrieb
oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle
i.S.d. § 3 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen
des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und
Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen, einschließlich Streudienste,
erbringt (§ 6 Abs.8 AEntG).
Hinsichtlich des Teilbereichs "Straßenreinigung und Winterdienst"
besteht eine Überschneidung mit der weiteren AEntG-Branche Gebäudereinigung. Der betriebliche Geltungsbereich
der Tarifverträge für die Gebäudereinigung umfasst auch
die "Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich
der Durchführung des Winterdienstes" (§ 1 Abs.2 Nr.5
RTV Gebäudereinigung).
Gemäß § 6 Abs.8
AEntG betreffen "Straßenreinigung und Winterdienst"
im Rahmen der Abfallwirtschaft nur öffentliche Verkehrsflächen. Die Reinigung
privater Verkehrsflächen einschließlich dortigem Winterdienst unterfällt also nur
der Gebäudereinigung. Bei der Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen
einschließlich dortigem Winterdienst können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten.
Eine Protokollerklärung zu § 1 Abs.2
des TV Mindestlohn Abfallwirtschaft entschärft das Problem.
Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen
rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
NACHFOLGEND EINIGE DATEN ZUR ERSTEN MINDESTLOHN-VERORDNUNG VOM 18.12.2009
Die erste Mindestlohn-Verordnung hat gegolten vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2010.
Fundstellen im Bundesanzeiger:
- Tarifvertrag vom 07.01.2009
(Bekanntmachung vom 17.06.2009):
Bundesanzeiger Nr.91 vom 25.06.2009, S.2201
--> Bekanntmachung als pdf-Datei
- Änderungstarifvertrag vom 12.08.2009
(Bekanntmachung vom 03.09.2009):
Bundesanzeiger Nr.134 vom 09.09.2009, S.3188
- Bekanntmachung des Entwurfs der Mindestlohn-Verordnung
vom 09.10.2009: Bundesanzeiger Nr.154 vom 14.10.2009, S.3536
- Verkündung der Verordnung vom 18.12.2009:
Bundesanzeiger Nr.198 vom 31.12.2009, S.4573
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Bundesanzeiger Nr. 91 vom 25.06.2009, S. 2201
--> Bekanntmachung als pdf-Datei
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR!
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Mindestlohntarifvertrages aus der Branche
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
vom 17. Juni 2009
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (...),
der Bundesvorstand der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V (...) sowie
die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (...)
haben gemeinsam gemäß § 7 Abs.1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) beantragt,
den zwischen ihnen abgeschlossenen
Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft
vom 7. Januar 2009
für allgemeinverbindlich zu erklären. Der Antrag wird hiermit
gemäß § 7 Abs.5 AEntG bekannt gemacht. Der Mindestlohntarifvertrag ist
im Folgenden (Anlage) abgedruckt.
Schriftliche Stellungnahmen können innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen,
vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger
an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (...) eingereicht
werden.
Bonn, den 17. Juni 2009
III a 3 - 31245 - 23 |
Anlage
Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft
vom 7. Januar 2009
Zwischen
Der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
und
dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE)
einerseits
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di,
vertreten durch den Bundesvorstand
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Präambel
Im Interesse eines fairen Wettbewerbs sehen die Tarifvertragsparteien
die Vereinbarung eines Mindestlohnes in der Branche
Abfallwirtschaft als sinnvoll an.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft.
Diese umfasst alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen,
die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle
sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder
öffentliche Verkehrsflächen reinigen.
Protokollerklärung:
Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen umfasst die Reinigung und
den Winterdienst, das Kehren und Reinigen sowie die Schnee- und
Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies nicht
durch Satzung der Kommune auf die Grundstücksanlieger
übertragen ist.
--> Änderung
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen
i.S.d. Absatzes 2 tätig sind.
§ 2 Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 8,02 Euro
je Stunde.
(2) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag
des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den
der Mindestlohn zu zahlen ist.
(3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge,
betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 3 Einbeziehung des Betriebs- bzw. Personalrats
Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebs-/Personalrat rechtzeitig und umfassend
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über Angelegenheiten,
die diesen Tarifvertrag berühren.
§ 4 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss
des Tarifvertrages gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung
dieses Tarifvertrages nach dem Tarifvertragsgesetz zu beantragen.
§ 5 Weitere Regelung
(1) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Analyse des Mindestlohnes
auf Einhaltung, Wettbewerbswirkungen und Tarifbindung. Das Verfahren
hierzu wird im Jahr 2009 zwischen den Tarifvertragsparteien festgelegt.
(2) Sollte dieser Tarifvertrag Wirkungen insbesondere für Müllwerker
oder Straßenreiniger entfalten, die seiner Zielsetzung entgegenstehen,
werden die Tarifvertragsparteien zu diesem Tarifvertrag weitere
Gespräche, ggf. auch über dessen Fortentwicklung, führen.
§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,
frühestens zum 31. Oktober 2010, schriftlich gekündigt werden.
(3) Für den Fall, dass der Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz nicht bis zum 1. Oktober 2009
entsprochen wird oder bis dahin eine Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht erlassen wird, besteht für
die Tarifvertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall
kann abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einer Woche
zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
(4) Im Fall der Kündigung des Tarifvertrages wird
die Nachwirkung
ausgeschlossen.
Berlin / Frankfurt a.M., den 7. Januar 2009 |
--> Bekanntmachung als pdf-Datei
Hinweis:
Mit Änderungstarifvertrag vom 12.08.2009 wurde die Protokollerklärung zu § 1 Abs.2
(betrieblicher Geltungsbereich) wie folgt gefasst (Ergänzungen unterstrichen, Änderungen durchgestrichen):
Protokollerklärung:
Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Tarifvertrages
umfasst ausschließlich die Reinigung und den Winterdienst, das Kehren und Reinigen
sowie die Schnee- und Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder
Satzung der Kommune übertragen ist. soweit dies nicht durch Satzung der Kommune
auf die Grundstücksanlieger übertragen ist. Entsprechendes gilt für die Stadtstaaten.
Siehe hierzu die Bekanntmachung vom 03.09.2009 im Bundesanzeiger
Nr.134 vom 09.09.2009, S.3188.
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