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Leitsätze: |
1. |
Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang
der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden
Ehegatten oder Lebenspartners und lässt sich der Verpflichtungsumfang auch nicht
im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung
vom Hauptschuldner auf den Bürgen rechtfertigen,
ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel
gemäß § 138 I BGB nichtig. |
2. |
Hinsichtlich des Risikos, das der Bürge eingeht, ist auch dann
vom Nennwert der Bürgschaft auszugehen, wenn der Gläubiger
weitere Sicherheiten erhalten, jedoch die Rechte des Bürgen
aus § 776 BGB abbedungen und nicht sichergestellt hat,
dass der Bürge nur in einem wesentlich niedrigeren Umfang
als der vereinbarten Haftungssumme in Anspruch genommen wird. |
3. |
In die Beurteilung, ob ein Formularvertrag nach § 138 I BGB
nichtig ist, sind die nach den Bestimmungen
des AGB-Gesetzes
unwirksamen Abreden einzubeziehen. |
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