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zurück (§ 9)
§ 10
Sterbegeld
| 1. |
Anspruchsvoraussetzungen |
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Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder,
falls der Arbeitnehmer am Todestag nicht verheiratet war,
an die Unterhaltsberechtigten ein Sterbegeld zu zahlen,
soweit er diese unterhalten hat. |
| 2. |
Höhe |
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Das Sterbegeld beträgt
| 2.1 |
bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als 1 Jahr |
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1 Wochenlohn |
| 2.2 |
bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als 5 Jahren |
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3 Wochenlöhne |
| 2.3 |
bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als 10 Jahren |
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4 Wochenlöhne |
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| 3. |
Betriebsunfall |
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Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines
Betriebsunfalles, so beträgt das Sterbegeld ohne Rücksicht
auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne.
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| 4. |
Zusammenrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten
und Berechnung des Sterbegeldes |
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Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden
zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom
Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger
als 6 Monate gedauert hat. Bei der Berechnung des
Sterbegeldes wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
im Kalenderjahr von 39 Stunden zugrunde gelegt. |
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