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Lohnlücke in der Gebäudereinigung
- zur Tariflage in der Gebäudereinigung
  vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 -


Die Tarifparteien der Gebäudereinigung haben sich am 10.11.2017 auf neue Tarif- und Mindestlöhne geeinigt (seit 01.01.2018).
Siehe dazu die Mitteilungen des Bundesinnungsverbands und der IG BAU sowie einen Artikel in der Handwerkszeitung.
Die neuen Lohntabellen (seit dem 01.01.2018) finden Sie bei der IG BAU.
Die neuen Tarifverträge sind hier verlinkt (TV Mindestlohn 2017 / Lohntarifvertrag 2017).

Die 6. Mindestlohn-Verordnung für die Gebäudereingung ist am 31.12.2017 außer Kraft getreten.
Hier gibt es keine Nachwirkung.

Die 7. Mindestlohn-Verordnung gilt seit dem 01.03.2018.
Allgemeinverbindlicherklärungen (§ 5 TVG) können zwar auch rückwirkend erfolgen.
Verordnungen (§ 7 AEntG) ergehen aber ohne Rückwirkung.

Das Problem:
Der neue Lohntarifvertrag gilt nur bei beiderseitiger Tarifbindung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
Ohne Tarifbindung gab es deshalb in dem Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 keinen Tariflohn.

Siehe dazu:
  • Regionale Presseberichte vom 14.12.2017
  • Pressemitteilung des Bundesinnungsverbands vom 14.12.2017

  • Auch bei der letzten Mindestlohn-Verordnung gab es eine entsprechende zeitliche Lücke.
    Die 5. Verordnung war am 31.12.2015 außer Kraft getreten,
    die 6. Verordnung war erst am 01.03.2016 in Kraft getreten.
             

     
          
    Ratgeber für die betriebliche Praxis
    zum Tarif- und Arbeitsrecht
    in der Gebäudereinigung


     
     
          
     

    Das Problem stellt sich nur dann, wenn keine beiderseitige Tarifbindung an den neuen Lohntarifvertrag besteht.
    Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden, gilt seit dem 01.01.2018 der neue Lohntarifvertrag. Auf die neue Mindestlohn-Verordnung kommt es dann nicht an.
    Ist der Arbeitgeber Innungsmitglied und damit tarifgebunden, ist es in solchen Fällen sinnvoll, denjenigen Arbeitnehmern, die kein Mitglied der IG BAU sind und deshalb nicht tarifgebunden sind, zumindest den bisherigen Mindestlohn vorerst weiter zu bezahlen.
    Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, hilft es dem Arbeitnehmer nichts, der IG BAU beizutreten, um seine eigene Tarifbindung zu erreichen.
    Ob der Arbeitnehmer in diesem Fall (keine Tarifbindung des Arbeitgebers) in dem Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 tatsächlich nur noch den gesetzlichen Mindestlohn (derzeit 8,84 € / Stunde) beanspruchen konnte, hängt insbesondere vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab.


    Haben Sie Fragen zum Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung?
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  • Tarifverträge für die Gebäudereinigung
  • Interessante Urteile zum Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung
  • Ratgeber zum Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung


  • Rechtsanwalt Arne Maier, Schlehenweg 21, 73733 Esslingen


     
         
    Rechtsanwalt
    Arne Maier
    Schlehenweg 21
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    Tel. 0711 / 39 66 405

    
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