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     Bankrecht / Bausparvertrag
Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag kündigen, wenn dieser bis zur Bausparsumme angespart ist („Vollbesparung").

Viele Bausparkassen kündigen Bausparverträge aber schon vor dieser „Vollbesparung". Sie berufen sich dafür auf ein Kündigungsrecht 10 Jahre nach der Zuteilungsreife des Bauspardarlehens. Dieses Kündigungsrecht war umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage zugunsten der Bausparkassen entschieden (Urteile vom 21.02.2017).
Siehe dazu aber Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Nicht alle Bausparverträge kündbar!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zuvor ein solches Kündigungsrecht vor der „Vollbesparung" mit guten Gründen abgelehnt (Urteile vom 30.03.2016 und vom 04.05.2016). Siehe dazu auch meine Urteilsanmerkung in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), Heft 8/2016. Diese Urteile hat der BGH am 21.02.2017 aufgehoben.

Das OLG Bamberg (Urteil vom 10.08.2016), das OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.11.2016) und das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 22.04.2016, Leitsätze in VuR 2016, 317) hatten sich der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart angeschlossen.

Anders (so jetzt auch der BGH) hatten entschieden: das OLG Hamm (drei Urteile vom 22.06.2016), das OLG Koblenz (Urteil vom 29.07.2016), das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.08.2016) und das OLG Celle (Urteile vom 14.09.2016).

Siehe auch das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015 mit meinem Praxishinweis in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), Heft 3/2016. Gegen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse in der Ansparphase auch (wie OLG Stuttgart):
  • Tröger/Kelm (NJW 2016, 2839)
  • Buhl/Münder (NJW 2016, 1991)
  • Maas/Kammerer/Specht (VuR 2016, 297, Heft 8/2016).

  • Der Petitionsausschuss des Bundestags hatte am 07.09.2016 empfohlen, das Problem gesetzlich zu regeln.

    Zum Streitwert bei Kündigung des Bausparvertrags hat der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 21.02.2017 entschieden (Az. XI ZR 88/16 und XI ZR 169/16).
    - Das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestands eines Bausparvertrags, welchen die Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife gekündigt hat, sei nach dem 3,5-fachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen (§§ 3, 9 ZPO).
    - Von diesem Betrag sei ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, wenn der Bausparer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat.
    - Ein wirtschaftliches Interesse des Bausparers am Erhalt des Bauspardarlehens sei - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen sei.


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