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Anmerkungen zu § 357 BGB
§ 357 Abs. 1 Satz 2 wurde geändert,
§ 357 Abs. 1 Satz 3 wurde eingefügt,
§ 357 Abs. 2 Satz 3 wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (Art.1, BGBl. I 2004 S.3102, 3103 in Kraft seit 08.12.04).
--> Übergangsvorschrift
--> Richtlinie 2002/65/EG
Bis zum 07.12.04 hatte § 357 BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 357 |
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Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe |
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Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht einen
anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
entsprechende Anwendung.
Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung des Verbrauchers.
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Der Verbraucher ist bei Ausübung des
Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket
versandt werden kann.
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe
der Unternehmer.
Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer
Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass
die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten,
wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie
zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher
über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist
oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
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Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
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