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aus den Entscheidungsgründen: |
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"... dass ein Mieter, der sich vorzeitig aus einem
für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag lösen will,
seine Entlassung aus dem Mietverhältnis nur dann verlangen kann,
wenn er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter (Nachmieter)
stellt. ... wobei noch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der
vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hinzutreten muss, und ebenso dann,
wenn die Parteien - wie hier - eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben." |
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