Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Nach § 12 Nr.2 S.1 des Manteltarifvertrages
für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen wird zur Errechnung
der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge der Durchschnitt
des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt zugrundegelegt.
Dabei ist auch das Entgelt einzubeziehen, das für die in den
Bezugszeitraum fallenden Überstunden geleistet wird.