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aus der Pressemitteilung: |
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"Eine Satzungsbestimmung, durch welche ein Arbeitgeberverband
die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft)
eröffnet, führt nicht zu einer Beschränkung
seiner Tarifzuständigkeit. Die Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands
legt den Bereich fest, für den er mit einer Gewerkschaft
Tarifverträge abschließen kann. Von der Tarifbindung hängt
die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Tarifverträge für den
einzelnen Arbeitgeber ab.
Seine Tarifzuständigkeit bestimmt der Verband autonom in seiner Satzung.
Er kann sie räumlich, betrieblich, branchenmäßig oder auch
personell begrenzen. Nicht möglich ist eine Satzungsbestimmung, welche die
Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder beschränkt. Der Umfang
der Tarifzuständigkeit des Verbands wäre damit
von der Entscheidung einzelner Mitglieder über ihren Ein- oder Austritt
abhängig. Das wäre mit den Erfordernissen eines funktionierenden
Tarifvertragssystems unvereinbar. Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband
grundsätzlich nicht verwehrt, eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen,
die nicht zur Tarifbindung führt." |
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