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Arbeitsrecht
Tarifverträge öffentlicher Dienst
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
(gilt nur im Tarifgebiet Ost)
"anderer Arbeitsplatz"

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 21.04.05
(6 AZR 361/04)


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   aus der Pressemitteilung:   
  "'Anderer Arbeitsplatz' ist jede Beschäftigung, der im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit abweichende Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Dies trifft etwa auf eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort, mit geänderter Tätigkeit, einem abweichenden Arbeitsvolumen, einer Änderung der Vergütung, aber auch auf eine solche bei einem anderen als dem bisherigen Arbeitgeber zu. Der Wortlaut der Tarifnorm (§ 4 Abs.5 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung) begrenzt die anzubietenden Arbeitsplätze nicht auf solche des Vertragsarbeitgebers. Das Angebot muss nicht von diesem ausgehen. Es kann auch von einem Dritten unterbreitet werden. Persönliche, familiäre oder soziale Gründe können die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes nicht begründen. Die Tarifnorm stellt allein auf Kenntnisse und Fähigkeiten ab."
 

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