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zurück (§§ 8-13)
Sonderzahlungen
§ 14 Ziff.1 |
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Arbeitnehmer und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem
Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate
angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine
Sonderzahlung in folgender Höhe:
1997 | | 1998 | |
1999 | | 2000 |
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1115.- | | 1130.- | |
1145.- | | 1160.- | | DM |
Auszubildende erhalten 50 % der Sonderzahlung.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die nach diesen Bestimmungen zu errechnende
Sonderzahlung im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit
zur tariflichen Wochenarbeitszeit im Sinne des § 2.
Bei schwankender Arbeitszeit wird die durchschnittliche Arbeitszeit aus
den letzten 12 Monaten zugrunde gelegt.
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§ 14 Ziff.2 |
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Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Ist dies nicht der Fall, gilt als Auszahlungstag der 1.12.
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§ 14 Ziff.3 |
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Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder
Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch
auf die tarifliche Sonderzahlung.
Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind
als Vorschuss zurückzuzahlen.
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§ 14 Ziff.4 |
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Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzahlungen des Arbeitgebers,
wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen,
Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches,
gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen
den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe
der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen.
Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderzahlungen aufgrund von
Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag
für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum
entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
zur Auszahlung gelangen.
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§ 14 Ziff.5 |
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Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche
auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß
§ 15 Ziffer 2 - 4 oder
zum Mutterschaftsgeld gemäß
§ 14 Mutterschutzgesetz
zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1
garantierte Sonderzahlung.
Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen,
ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für
jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um 1/12.
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§ 14 Ziff.6 |
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Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten
eine anteilige Leistung.
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§ 14 Ziff.7 |
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Aus Anlass des lnkrafttretens dieser Tarifbestimmung dürfen für
die Arbeitnehmer günstigere betriebsübliche Zahlungen gemäß
Ziffer 4 nicht zu deren Ungunsten verändert werden. |
Arbeitsversäumnis, Freistellung, Tod
Der Anspruch auf Vergütung für zeitweiliges
Arbeitsversäumnis eines vorübergehend an der Arbeit
verhinderten Arbeitnehmers regelt sich in Erläuterung
der gesetzlichen Bestimmung wie folgt:
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§ 15 Ziff.1
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse
an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies
dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
Bei Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, ist unverzüglich
eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und
ihre voraussichtliche Dauer ersichtlich sind.
Ferner ist während der Krankheit auf Verlangen des Arbeitgebers
eine Bescheinigung über die Fortdauer und bei Wiederaufnahme
der Tätigkeit eine Bescheinigung über das Ende der
Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Wird ohne wichtigen Grund die Benachrichtigung bzw. die Vorlage der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Aufforderung unterlassen,
kann der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen.
Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die Vorlage einer Bescheinigung de
vertrauensärztlichen Dienstes verlangen.
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§ 15 Ziff.2
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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Bei durch Krankheit oder Unfall verursachter unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation erhalten die Arbeitnehmer ihre Bezüge
für die Dauer von 6 Wochen.
Für den in Satz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer /
der Arbeitnehmerin das ihm/ihr bei der für ihn/sie
maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
fortzuzahlen. Ausgenommen davon sind Mehrarbeitszuschläge.
Für die ersten 4 Wochen der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber wird
gemäß der gesetzlichen Regelung Krankengeld durch die
Krankenversicherung gezahlt.
Die Betriebe bezahlen als Beihilfe den Ausgleich zwischen Krankengeld und voller
Entgeltfortzahlung.
Diese Regelung tritt ab 1.7.1997 in Kraft.
Insoweit die Firmen schon 100 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
unter Vorbehalt geleistet haben, kann eine Rückforderung nicht erfolgen.
Ebenfalls scheidet eine Nachforderung aus (falls eine Firma lediglich
80 % Entgeltfortzahlung geleistet hat).
Das gleiche gilt während eines bewilligten Heilverfahrens oder einer
Genesungskur, wenn von einem Träger der Sozialversicherung,
einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder
einem sonstigen Sozialleistungsträger die Kosten voll übernommen
werden.
Die Entgeltfortzahlung kann sich auf eine Schonungszeit im Anschluss an ein
Heilverfahren oder eine Genesungskur erstrecken, wenn die Entgeltfortzahlung für
6 Wochen / 42 Kalendertage noch nicht erfüllt ist.
Dies gilt sinngemäß für gewerbliche Arbeitnehmer, soweit für
die Dauer einer Schonungszeit im Anschluss an ein Heilverfahren oder
eine Genesungskur die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.
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§ 15 Ziff.3 |
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Über die in Ziff. 2 hinausgehende Zeit wird Arbeitnehmern mit einem
Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung unter den gleichen Bedingungen der Unterschiedsbetrag
zwischen Krankengeld und Nettoentgelt nach folgender Staffelung gezahlt:
bei mehr als 3jähriger Betriebszugehörigkeit |
| bis zu 1 Monat, |
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bei mehr als 5jähriger Betriebszugehörigkeit |
| bis zu 3 Monaten, |
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bei mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit |
| bis zu 4 Monaten, |
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bei mehr als 15jähriger Betriebszugehörigkeit |
| bis zu 5 Monaten, |
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bei mehr als 20jähriger Betriebszugehörigkeit |
| bis zu 6 Monaten. |
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§ 15 Ziff.4 |
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Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung überschreitet, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen
dem Krankengeldanspruch, der sich aus dem höchsten Beitragssatz
der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt, und 90% ihres Nettoentgelts
unter gleichen Bedingungen und nach der Staffelung der Ziffer 3.
Bei Angestellten, die kein Krankengeld beziehen, ist für die Berechnung
des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen
Ortskrankenkasse maßgebend.
Die Leistungen sind bis zur Höchstdauer einmal im Kalenderjahr
zu erbringen.
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§ 15 Ziff.5 |
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Arbeitnehmer sind ohne Abzug und ohne Anrechnung auf den Urlaub
in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:
a) | beim Tode des Ehegatten |
| 3 Arbeitstage |
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b) | bei eigener Eheschließung,
bei Niederkunft der Ehefrau, beim Tode der Kinder, Eltern,
Schwiegereltern, bei Umzug mit eigenem Hausstand im ungekündigten
Arbeitsverhältnis einmal im Kalenderjahr |
| 2 Arbeitstage |
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c) | bei Eheschließung der Kinder,
bei eigenem 25jährigem, 40jährigem und 50jährigem
Betriebsjubiläum [5] , bei eigener silberner Hochzeit,
beim Tode von Geschwistern, Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern und
Großeltern | | 1 Arbeitstag |
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d) | bei Ladung vor Gerichten und
Behörden im erforderlichen Umfange.
Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts entfällt, soweit ein Anspruch
auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen
(z.B. Zeugengebühr) besteht. |
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e) | Arbeitnehmern, die öffentliche
Ehrenämter bekleiden, ist hierfür die erforderliche Freistellung
zu geben.
Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts entfällt, soweit ein Anspruch
auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen besteht. |
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f) | Den gewählten
Tarifkommissionsmitgliedern sowie den in verantwortlicher Funktion
bei den vertragschließenden Gewerkschaften tätigen Arbeitnehmern
ist zur Teilnahme an den Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten
Freistellung zu geben. |
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g) | Arbeitnehmern ist nach den
betrieblichen Möglichkeiten ohne Anrechnung auf den Urlaub auf Antrag
unbezahlte Freistellung bis zur Dauer von einer Woche im Kalenderjahr
zur Teilnahme an Schulungs-, Fortbildungs- und Lehrgangsseminaren
zu geben, die von Bildungseinrichtungen der Arbeitgeber oder
der Gewerkschaften veranstaltet werden. |
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§ 15 Ziff.6 |
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Hinterlässt im Todesfall ein Arbeitnehmer einen Ehegatten und/oder
unterhaltsberechtigte Angehörige, so werden über den Todestag
hinaus drei Monatsentgelte als Beihilfe gezahlt.
Anspruchsberechtigt ist zunächst der Ehegatte, danach die Angehörigen. |
Anmerkung zu § 15 Ziffer 5 c
Entfällt ab 1.1.2001. |
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sind menschengerecht
zu gestalten. |
Schutz- und Dienstkleidung
§ 17 Ziff.1 |
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Wird durch Gesetz oder Verordnung, durch Vorschriften der Berufsgenossenschaft
oder des Arbeitgebers das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben,
so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen,
zu reinigen und instand zu halten.
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§ 17 Ziff.2 |
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Die überwiegend in Kälte oder Nässe arbeitenden Arbeitnehmer
erhalten vom Arbeitgeber geeignete Schutzkleidung kostenlos gestellt,
und die Reinigung und lnstandhaltung wird durch den Arbeitgeber
übernommen.
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§ 17 Ziff.3 |
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Verlangt der Arbeitgeber das Tragen von einheitlicher Dienstkleidung
für den Betrieb oder Teile des Betriebes, so hat er sie
kostenlos zu stellen, zu reinigen und instand zu halten. |
Frauenförderung
§ 18 Ziff.1 |
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Die berufliche Leistung von Männern und Frauen soll in gleiche
Weise gefördert werden; dabei soll sich die berufliche
Leistung ausschließlich an den Arbeitsplatzanforderungen sowie
den betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten orientieren.
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§ 18 Ziff.2 |
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Stellenbeschreibungen sowie Stellenausschreibungen sind in männlicher
und weiblicher Form oder geschlechtsneutral abzufassen.
Frauen sind verstärkt in die betriebliche Fort- und Weiterbildung einzubeziehen.
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§ 18 Ziff.3 |
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Bei der Vergütung von Zulagen und leistungsbezogenen Entgelten und
bei der tariflichen Eingruppierung sind Männer und Frauen gleich
zu behandeln.
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§ 18 Ziff.4 |
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Eine Benachteiligung bzw. Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Rahmen
der (Neu-)Regelung von Zulagen und/oder leistungsbezogenen Entgelten findet
nicht statt.
Die Bestimmungen des § 87 Abs.1 Ziff.10, 11 BetrVG sind zu beachten. |
Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen
§ 19 Ziff.1 |
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Gehalt und Lohn sind am Schluss des vereinbarten Entgeltzeitraums,
Provisionen und Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit spätestens am Schluss des folgenden Monats
fällig, soweit Mehrarbeit nicht nach § 5
Ziff.4 durch Freizeit abgegolten ist.
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§ 19 Ziff.2 |
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Der Anspruch nach Ziff.1 sowie alle übrigen Ansprüche aus dem
Tarifvertrag sind binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend
zu machen.
Urlaubsanspruch ist bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres geltend
zu machen.
Weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens
drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich
anzuzeigen.
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§ 19 Ziff.3 |
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Die Ansprüche nach Ziff.1 und 2 erlöschen, wenn sie nicht
innerhalb der darin festgesetzten Fristen schriftlich dem anderen
Vertragspartner gegenüber erhoben wurden.
Dies setzt jedoch die Erfüllung des § 22 voraus. |
Übergangsbestimmungen
Bestehende günstigere Abmachungen dürfen aus Anlass
des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages nicht zuungunsten
der Arbeitnehmer verändert werden. |
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten
Zur Erledigung von Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung
dieses Manteltarifvertrages ergeben, kann ein Tarifschiedsgericht angerufen werden,
das aus je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern besteht.
Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt.
Kommt eine Einigung nicht zustande, können die Vertragsparteien einen
unparteiischen Vorsitzenden hinzuziehen. |
Aushang
Ein Abdruck dieses Manteltarifvertrages muss an geeigneter Stelle im Betrieb,
die jedem zugänglich ist, zur Einsicht ausliegen. |
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Der Manteltarifvertrag tritt ab 1.1.1997 in Kraft.
Für § 15 Ziffer 2 gibt es eine Ausnahmeregelung
(s. § 15 Ziff.2).
Der Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum
31. Dezember 2000 gekündigt werden.
Diese Kündigung kann sich auch auf einzelne Bestimmungen beschränken. |
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