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Manteltarifvertrag

für den

Groß- und Außenhandel

 
 

zurück (§§ 8-13)

 
   MTV Groß- und Außenhandel Hessen   
§ 14 Übersicht

Sonderzahlungen

§ 14  Ziff.1   Arbeitnehmer und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in folgender Höhe:

1997   1998    1999   2000
 
1115.- 1130.-  1145.- 1160.- DM

Auszubildende erhalten 50 % der Sonderzahlung.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die nach diesen Bestimmungen zu errechnende Sonderzahlung im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit im Sinne des § 2.

Bei schwankender Arbeitszeit wird die durchschnittliche Arbeitszeit aus den letzten 12 Monaten zugrunde gelegt.
 
§ 14  Ziff.2   Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

Ist dies nicht der Fall, gilt als Auszahlungstag der 1.12.
 
§ 14  Ziff.3   Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung.

Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind als Vorschuss zurückzuzahlen.
 
§ 14  Ziff.4   Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches, gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen.

Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderzahlungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen.
 
§ 14  Ziff.5   Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß § 15 Ziffer 2 - 4 oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1 garantierte Sonderzahlung.

Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um 1/12.
 
§ 14  Ziff.6   Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten eine anteilige Leistung.
 
§ 14  Ziff.7   Aus Anlass des lnkrafttretens dieser Tarifbestimmung dürfen für die Arbeitnehmer günstigere betriebsübliche Zahlungen gemäß Ziffer 4 nicht zu deren Ungunsten verändert werden.

 
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§ 15 Übersicht

Arbeitsversäumnis, Freistellung, Tod

Der Anspruch auf Vergütung für zeitweiliges Arbeitsversäumnis eines vorübergehend an der Arbeit verhinderten Arbeitnehmers regelt sich in Erläuterung der gesetzlichen Bestimmung wie folgt:
 
§ 15  Ziff.1
(beachte AVE-
Einschränkung)
  Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Bei Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, ist unverzüglich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer ersichtlich sind.

Ferner ist während der Krankheit auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Fortdauer und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Wird ohne wichtigen Grund die Benachrichtigung bzw. die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Aufforderung unterlassen, kann der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen.

Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die Vorlage einer Bescheinigung de vertrauensärztlichen Dienstes verlangen.
 
§ 15  Ziff.2
(beachte AVE-
Einschränkung)
  Bei durch Krankheit oder Unfall verursachter unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhalten die Arbeitnehmer ihre Bezüge für die Dauer von 6 Wochen.

Für den in Satz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin das ihm/ihr bei der für ihn/sie maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen davon sind Mehrarbeitszuschläge.

Für die ersten 4 Wochen der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber wird gemäß der gesetzlichen Regelung Krankengeld durch die Krankenversicherung gezahlt.

Die Betriebe bezahlen als Beihilfe den Ausgleich zwischen Krankengeld und voller Entgeltfortzahlung.

Diese Regelung tritt ab 1.7.1997 in Kraft.

Insoweit die Firmen schon 100 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Vorbehalt geleistet haben, kann eine Rückforderung nicht erfolgen.

Ebenfalls scheidet eine Nachforderung aus (falls eine Firma lediglich 80 % Entgeltfortzahlung geleistet hat).

Das gleiche gilt während eines bewilligten Heilverfahrens oder einer Genesungskur, wenn von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger die Kosten voll übernommen werden.

Die Entgeltfortzahlung kann sich auf eine Schonungszeit im Anschluss an ein Heilverfahren oder eine Genesungskur erstrecken, wenn die Entgeltfortzahlung für 6 Wochen  / 42 Kalendertage noch nicht erfüllt ist.

Dies gilt sinngemäß für gewerbliche Arbeitnehmer, soweit für die Dauer einer Schonungszeit im Anschluss an ein Heilverfahren oder eine Genesungskur die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.
 
§ 15  Ziff.3   Über die in Ziff. 2 hinausgehende Zeit wird Arbeitnehmern mit einem Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung unter den gleichen Bedingungen der Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Nettoentgelt nach folgender Staffelung gezahlt:

bei mehr als 3jähriger Betriebszugehörigkeit  bis zu 1 Monat,
 
bei mehr als 5jähriger Betriebszugehörigkeit  bis zu 3 Monaten,  
 
bei mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit  bis zu 4 Monaten,  
 
bei mehr als 15jähriger Betriebszugehörigkeit  bis zu 5 Monaten,  
 
bei mehr als 20jähriger Betriebszugehörigkeit  bis zu 6 Monaten.  
 
§ 15  Ziff.4   Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeldanspruch, der sich aus dem höchsten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt, und 90% ihres Nettoentgelts unter gleichen Bedingungen und nach der Staffelung der Ziffer 3.

Bei Angestellten, die kein Krankengeld beziehen, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen Ortskrankenkasse maßgebend.

Die Leistungen sind bis zur Höchstdauer einmal im Kalenderjahr zu erbringen.
 
§ 15  Ziff.5   Arbeitnehmer sind ohne Abzug und ohne Anrechnung auf den Urlaub in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:

a) beim Tode des Ehegatten  3 Arbeitstage
 
b) bei eigener Eheschließung,
bei Niederkunft der Ehefrau,
beim Tode der Kinder, Eltern, Schwiegereltern,
bei Umzug mit eigenem Hausstand im ungekündigten Arbeitsverhältnis einmal im Kalenderjahr
 2 Arbeitstage
 
c) bei Eheschließung der Kinder,
bei eigenem 25jährigem, 40jährigem und 50jährigem Betriebsjubiläum [5] ,
bei eigener silberner Hochzeit,
beim Tode von Geschwistern, Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern und Großeltern
 1 Arbeitstag
 
d) bei Ladung vor Gerichten und Behörden im erforderlichen Umfange.

Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts entfällt, soweit ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen (z.B. Zeugengebühr) besteht.
 
e) Arbeitnehmern, die öffentliche Ehrenämter bekleiden, ist hierfür die erforderliche Freistellung zu geben.

Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts entfällt, soweit ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen besteht.
 
f) Den gewählten Tarifkommissionsmitgliedern sowie den in verantwortlicher Funktion bei den vertragschließenden Gewerkschaften tätigen Arbeitnehmern ist zur Teilnahme an den Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten Freistellung zu geben.
 
g) Arbeitnehmern ist nach den betrieblichen Möglichkeiten ohne Anrechnung auf den Urlaub auf Antrag unbezahlte Freistellung bis zur Dauer von einer Woche im Kalenderjahr zur Teilnahme an Schulungs-, Fortbildungs- und Lehrgangsseminaren zu geben, die von Bildungseinrichtungen der Arbeitgeber oder der Gewerkschaften veranstaltet werden.
 
§ 15  Ziff.6   Hinterlässt im Todesfall ein Arbeitnehmer einen Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Angehörige, so werden über den Todestag hinaus drei Monatsentgelte als Beihilfe gezahlt.

Anspruchsberechtigt ist zunächst der Ehegatte, danach die Angehörigen.

Anmerkung zu § 15 Ziffer 5 c
Entfällt ab 1.1.2001.

 
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§ 16 Übersicht

Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sind menschengerecht zu gestalten.

 
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§ 17 Übersicht

Schutz- und Dienstkleidung

§ 17  Ziff.1   Wird durch Gesetz oder Verordnung, durch Vorschriften der Berufsgenossenschaft oder des Arbeitgebers das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben, so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen, zu reinigen und instand zu halten.
 
§ 17  Ziff.2   Die überwiegend in Kälte oder Nässe arbeitenden Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber geeignete Schutzkleidung kostenlos gestellt, und die Reinigung und lnstandhaltung wird durch den Arbeitgeber übernommen.
 
§ 17  Ziff.3   Verlangt der Arbeitgeber das Tragen von einheitlicher Dienstkleidung für den Betrieb oder Teile des Betriebes, so hat er sie kostenlos zu stellen, zu reinigen und instand zu halten.

 
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§ 18 Übersicht

Frauenförderung

§ 18  Ziff.1   Die berufliche Leistung von Männern und Frauen soll in gleiche Weise gefördert werden; dabei soll sich die berufliche Leistung ausschließlich an den Arbeitsplatzanforderungen sowie den betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten orientieren.
 
§ 18  Ziff.2   Stellenbeschreibungen sowie Stellenausschreibungen sind in männlicher und weiblicher Form oder geschlechtsneutral abzufassen.

Frauen sind verstärkt in die betriebliche Fort- und Weiterbildung einzubeziehen.
 
§ 18  Ziff.3   Bei der Vergütung von Zulagen und leistungsbezogenen Entgelten und bei der tariflichen Eingruppierung sind Männer und Frauen gleich zu behandeln.
 
§ 18  Ziff.4   Eine Benachteiligung bzw. Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Rahmen der (Neu-)Regelung von Zulagen und/oder leistungsbezogenen Entgelten findet nicht statt.

Die Bestimmungen des § 87 Abs.1 Ziff.10, 11 BetrVG sind zu beachten.

 
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§ 19 Übersicht

Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

§ 19  Ziff.1   Gehalt und Lohn sind am Schluss des vereinbarten Entgeltzeitraums, Provisionen und Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, soweit Mehrarbeit nicht nach § 5 Ziff.4 durch Freizeit abgegolten ist.
 
§ 19  Ziff.2   Der Anspruch nach Ziff.1 sowie alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag sind binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

Urlaubsanspruch ist bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen.

Weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich anzuzeigen.
 
§ 19  Ziff.3   Die Ansprüche nach Ziff.1 und 2 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der darin festgesetzten Fristen schriftlich dem anderen Vertragspartner gegenüber erhoben wurden.

Dies setzt jedoch die Erfüllung des § 22 voraus.

 
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§ 20 Übersicht

Übergangsbestimmungen

Bestehende günstigere Abmachungen dürfen aus Anlass des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages nicht zuungunsten der Arbeitnehmer verändert werden.

 
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§ 21 Übersicht

Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten

Zur Erledigung von Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung dieses Manteltarifvertrages ergeben, kann ein Tarifschiedsgericht angerufen werden, das aus je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern besteht.

Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt.

Kommt eine Einigung nicht zustande, können die Vertragsparteien einen unparteiischen Vorsitzenden hinzuziehen.

 
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§ 22 Übersicht

Aushang

Ein Abdruck dieses Manteltarifvertrages muss an geeigneter Stelle im Betrieb, die jedem zugänglich ist, zur Einsicht ausliegen.

 
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§ 23 Übersicht

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Der Manteltarifvertrag tritt ab 1.1.1997 in Kraft.

Für § 15 Ziffer 2 gibt es eine Ausnahmeregelung (s. § 15 Ziff.2).

Der Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden.

Diese Kündigung kann sich auch auf einzelne Bestimmungen beschränken.