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AEntG 1996
(außer Kraft seit 24.04.09) |
§ 1 |
Übersicht |
(zwingende Arbeitsbedingungen)
§ 1 Abs.1 a.E.
in Kraft seit 28.12.07
§ 1 neu,
Abs.4 in Kraft seit 01.07.07
§ 1 Abs.1 neu, Abs.4 und 5 aufgehoben
seit 01.01.04
§ 1 Abs.2a und 5 neu seit
01.01.03 |
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Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes
im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung, die
1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld
zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb
oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne
des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß
§ 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber
ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen
gewähren müssen.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer
mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1
fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon,
ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung findet.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für einen Tarifvertrag,
der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb
des Betriebssitzes zum Gegenstand hat, sowie für Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks
und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung
überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen
für Dritte befördert.
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Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
nach Absatz 1 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen,
so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder
dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren
sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge
zu leisten.
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Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1
die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen
durch allgemeinverbindliche
Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen,
so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen
ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich
des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung,
wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise
sichergestellt ist, dass
1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser
Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat
seines Sitzes herangezogen wird und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung
derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung
des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs
seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge
zu leisten.
Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1
fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag
kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung findet. | |
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Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1
oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung unter den dort
genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.
Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den
in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern
sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung
beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 fallende Arbeitgeber
mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der
Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden
Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die
entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Rechtsverordnung besteht.
Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre
im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
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Die Absätze 1 bis 3a finden keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten,
die Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme
der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern oder angelernten
Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer
der Entsendung acht Tage nicht übersteigt.
Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs.2
des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch.
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AEntG 1996
(außer Kraft seit 24.04.09) |
§ 1a |
Übersicht |
(Haftung des Generalunternehmers)
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Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines von diesem eingesetzten
Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers
zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung
von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
nach § 1 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2,
Abs.3 Satz 2 und 3 oder Abs.3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug
der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer
auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
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AEntG 1996
(außer Kraft seit 24.04.09) |
§ 2 |
Übersicht |
(Einhaltung der Arbeitsbedingungen)
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Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind
die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
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§§ 2 - 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden
auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und
andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar
Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach
§ 1 geben, und die nach § 5 Abs.1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten
diese Unterlagen vorzulegen haben; §§ 16 - 19
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung.
§ 6 Abs.3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen
Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen
oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind
oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach
§ 1 einhält, zusammenarbeiten.
Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit
mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet
§ 67 Abs.2 Nr.4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
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Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach
§ 1 Satz 1 Nr.1 oder einer entsprechenden
Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3a auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
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Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung
der Rechtspflichten nach § 1 Abs.1
Satz 2, 3 und 4, Abs.2, Abs.3 Satz 2 und 3 und Abs.3a Satz 4 und 5
erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der
tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder
Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache,
auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung,
bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten.
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AEntG 1996
(außer Kraft seit 24.04.09) |
§ 3 |
Übersicht |
(Meldepflichten)
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Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach
§ 1 Abs.1 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach
§ 1 Abs.3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere
Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt,
verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung
in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung
vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
Wesentlich sind die Angaben über
1. Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3 erforderlichen
Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,
6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
7. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,
soweit dieser nicht mit dem in Nr.5 genannten verantwortlich Handelnden
identisch ist.
Änderungen zu diesen Angaben sind zu melden.
Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die
in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
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Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
so hat der Entleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde
der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden
Angaben zuzuleiten:
1. Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der überlassenen Arbeitnehmer,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3
erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Familienname, Vorname und Anschrift des Verleihers,
6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
7. Familienname, Vornahme und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten
des Verleihers.
Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen,
dass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
einhält.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen
eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1
Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 elektronisch übermittelt werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern
die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig
wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten
der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistung dies erfordern.
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Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2
unterrichtet die zuständigen Finanzämter.
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde
nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 4
zu bestimmen.
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AEntG 1996
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§ 4 |
Übersicht |
(Zustellungen)
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Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung
als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts
des Arbeitgebers Beauftragte als dort beschäftigte Person im Sinne des
§ 5 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung.
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(außer Kraft seit 24.04.09) |
§ 6 |
Übersicht |
(Ausschluss vom Wettbewerb)
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Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber
sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro
belegt worden sind.
Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn
im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5
zuständigen Behörden dürfen den öffentlichen Auftraggebern
nach § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte geben.
Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit
beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige
Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs.1
oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung,
dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1
oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung
des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Satz 3
Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a
der Gewerbeordnung
jederzeit anfordern.
Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche
Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe
von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft
aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
der Gewerbeordnung an.
Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
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AEntG 1996
(außer Kraft seit 24.04.09) |
§ 7 |
Übersicht |
(zwingend anzuwendende Vorschriften) |
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Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften,
insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen
Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
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Die Arbeitsbedingungen nach Abs.1 Nr.1 und 4-7 betreffenden Rechtsnormen eines
für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs.1 finden
unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer
zwingend Anwendung.
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AEntG 1996
(außer Kraft seit 24.04.09) |
§ 8 |
Übersicht |
(Klage gegen den Arbeitgeber) |
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Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war,
kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung
der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a
und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen
erheben.
Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs.3
in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.
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§ 9 |
Übersicht |
(Inkrafttreten) |
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Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft.
§ 9 aufgehoben zum 01.07.07.
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