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Bankrecht
Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

In Verbraucherdarlehensverträgen sind Bearbeitungsgebühren als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig und deshalb unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2014 entschieden. Hat der Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühr an seine Bank bezahlt, kann er diese von der Bank zurückverlangen. Gleiches gilt für die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen (BGH, Urteil vom 08.11.2016).
       

Umstritten ist, ob dies auch für Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen gilt.

Der BGH begründet die Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Allerdings ist im gewerblichen Rechtsverkehr „auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessenen Rücksicht zu nehmen" (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Außerdem gelten die verbraucherschützenden Detailregelungen in § 310 Abs. 3 BGB im gewerblichen Rechtsverkehr nicht. Dass AGB auch im gewerblichen Rechtsverkehr einer Inhaltskontrolle unterliegen, hat der BGH schon mehrfach bestätigt.

Der 3. Zivilsenat und der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, das OLG Bremen, das OLG Nürnberg (anders bei „typischen Bauträgerfinanzierungen"), das OLG Düsseldorf, das OLG Naumburg, das Landgericht Magdeburg und das Landgericht Duisburg halten die Bearbeitungsgebühr auch in gewerblichen Darlehensverträgen für unwirksam.
Anders haben entschieden der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, das OLG Dresden, das KG Berlin (Bauträgerfinanzierung) und die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart.
Der BGH hat hierzu noch nicht entschieden. Dort soll am 04.07.2017 in mehreren Verfahren über „Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen" verhandelt werden (Pressemitteilung vom 02.05.2017).

Generell können Sie sich an folgender Faustregel orientieren:
Je näher Sie als gewerblicher Darlehensnehmer einem Verbraucher stehen und je seltener Sie für Ihr Gewerbe ein Darlehen aufnehmen, umso größer sind Ihre Chancen, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig ist.

Dient das Darlehen einer Bauträgerfinanzierung, soll die Bearbeitungsgebühr dagegen zulässig sein (siehe OLG Nürnberg, KG Berlin, OLG Köln).

Hierzu ein Zitat aus der juristischen Fachliteratur:
„Ein Krankengymnast, der zur Erweiterung seiner Behandlungsräume erstmals einen Kredit benötigt, ist bei der Interessenabwägung, ob eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgentgeltklausel ihn unangemessen benachteiligt, anders zu behandeln als ein Bauträger, dessen tägliche Geschäftspraxis darin liegt, Darlehen zur Verwirklichung seiner Bauprojekte aufzunehmen."
(Herweg/Fürtjes, Bearbeitungsentgeltklauseln von Banken gegenüber Unternehmern, ZIP 2015, 1261)

Ihr Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr kann verjährt sein, wenn Sie die Gebühr im Jahr 2013 (oder früher) an die Bank bezahlt haben und die Verjährung nicht gehemmt wurde. Ihrer Zahlung der Gebühr steht es gleich, wenn die Bank die Gebühr bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten (verrechnet) hat.


Haben Sie Fragen zu Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen?
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  • Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen


  • Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen


     
          
    Rechtsanwalt
    Arne Maier
    Am Kronenhof 2
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    Tel. 0711 / 39 66 405

    
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