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EFZG |
§ 1 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an
gesetzlichen
Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche
Sicherung im Bereich der Heimarbeit für
gesetzliche Feiertage
und im Krankheitsfall.
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Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
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EFZG |
§ 2 |
Übersicht |
Entgeltzahlung an Feiertagen |
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Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,
das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
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Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge
von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen
als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird,
gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages
nach Absatz 1 ausgefallen.
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Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten
Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben,
haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
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EFZG |
§ 3 |
Übersicht |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
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Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur
Dauer von sechs Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig,
so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach
Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen
nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate
nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
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Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1
gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs
der Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn
die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen
nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere
Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung
nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff
von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
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Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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EFZG |
§ 4 |
Übersicht |
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts |
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Für den in § 3 Abs.1 bezeichneten Zeitraum ist dem
Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
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Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das
zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen
für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie
im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem
Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden
sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der
Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,
so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung
zugrunde zu legen.
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Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines
gesetzlichen Feiertages
ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach
§ 3 verpflichtet, bemisst sich
die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
für diesen Feiertag nach § 2.
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Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit
gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die
für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige
Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs.2.
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Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3
abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
festgelegt werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht
tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
vereinbart werden.
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EFZG |
§ 4 a |
Übersicht |
Kürzung von Sondervergütungen |
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Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der
Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt
(Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit zulässig.
Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt
auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
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EFZG |
§ 5 |
Übersicht |
Anzeige- und Nachweispflichten |
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,
hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens
an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse,
muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des
behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse
unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer
der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
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Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im
Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit,
deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der
schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.
Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der
Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige-
und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch
gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger
erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber
und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
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EFZG |
§ 6 |
Übersicht |
Forderungsübergang bei Dritthaftung |
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Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von
einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen,
der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist,
so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über,
als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt
fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende
Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile
an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
abgeführt hat.
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Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben
zu machen.
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Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht
zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
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EFZG |
§ 7 |
Übersicht |
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers |
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
zu verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5
Abs.1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder
den ihm nach § 5 Abs.2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs
gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6)
verhindert. | |
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Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
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EFZG |
§ 8 |
Übersicht |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
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Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt,
dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit
kündigt.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretende Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt. | |
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Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3
Abs.1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen
als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
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EFZG |
§ 9 |
Übersicht |
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation |
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Die Vorschriften der §§ 3 - 4 a und 6 - 8
gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der
gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine
Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär
durchgeführt wird.
Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert,
gelten die §§ 3 - 4 a und 6 - 8 entsprechend,
wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich
verordnet worden ist und stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt
des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die
Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1
unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch
einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der
Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.
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EFZG |
§ 10 |
Übersicht |
wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall
im Bereich der Heimarbeit |
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In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs.1 des
Heimarbeitsgesetzes)
und ihnen nach § 1 Abs.2 Buchstabe a - c des
Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem
Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt.
Der Zuschlag beträgt
1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde
Hilfskräfte und die nach § 1 Abs.2 Buchstabe a
des Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellten 3,4 %,
2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden
Hilfskräften und die nach § 1 Abs.2
Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 %
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur
Bundesagentur
für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge
ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an
gesetzlichen Feiertagen,
den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden
Zahlungen.
Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient
zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.
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Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach
§ 1 Abs.2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen
ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach
Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
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Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht
kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg
einzutragen.
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Für Heimarbeiter (§ 1 Abs.1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden,
dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bezeichneten Leistungen
die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz
zustehenden Leistungen erhalten.
Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der
Unkostenzuschlag außer Betracht.
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Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Zuschläge sind die §§ 23 - 25, 27 und 28 des
Heimarbeitsgesetzes,
auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber
vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs.2 des
Heimarbeitsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1
unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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EFZG |
§ 11 |
Übersicht |
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten |
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Die in Heimarbeit Beschäftigen (§ 1 Abs.1 des
Heimarbeitsgesetzes)
haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung
nach Maßgabe der Absätze 2 - 5.
Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs.2
Buchstabe a - d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie
hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden;
die Vorschriften des § 1 Abs.3 Satz 3
und Abs.4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung.
Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch
für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich
von der Gleichstellung ausgenommen ist.
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Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2
Abs.1 0,72 % des in einem Zeitraum von sechs Monaten
ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge.
Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage,
die in den Zeitraum vom 1. Mai - 31. Oktober fallen,
der vorhergehende Zeitraum vom 1. November - 30. April
und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November -
30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai -
31. Oktober zugrunde zu legen.
Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon,
ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung
in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.
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Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem
Feiertag zu zahlen.
Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden,
so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem
Feiertag auszuzahlen.
Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den
Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder
fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das
Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden
sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen.
Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege
(§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) einzutragen.
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Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 Anspruchsberechtigte
Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende
(Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des
§ 2 seinen fremden Hilfskräften
(§ 2 Abs.6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat, den Betrag,
den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen
Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine
Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten.
Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei
das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene
und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz.
Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch,
so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten
Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund
des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die
dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für
die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.
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Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des
Heimarbeitsgesetzes
über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs.2),
über Entgeltschutz (§§ 23 - 27)
und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28);
hierbei finden die §§ 24 - 26 des
Heimarbeitsgesetzes
Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist
als das in diesem Gesetz festgesetzte.
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EFZG |
§ 12 |
Übersicht |
Unabdingbarkeit |
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Abgesehen von § 4 Abs.4 kann
von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten
des Arbeitnehmers oder der nach § 10
berechtigten Personen abgewichen werden.
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EFZG |
§ 13 |
Übersicht |
Übergangsvorschrift |
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Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998
bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus
durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum
die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften
maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer
ungünstiger sind.
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