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Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen
zu Ihrem Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer finden Sie
hier.
BUrlG |
§ 1 |
Übersicht |
Urlaubsanspruch |
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Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten
Erholungsurlaub.
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BUrlG |
§ 2 |
Übersicht |
Geltungsbereich |
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Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte
sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche
Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt
§ 12.
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BUrlG |
§ 4 |
Übersicht |
Wartezeit |
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Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6monatigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
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BUrlG |
§ 5 |
Übersicht |
Teilurlaub |
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Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen
Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen
vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte
eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
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Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
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Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1
Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang
hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden.
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BUrlG |
§ 6 |
Übersicht |
Ausschluss von Doppelansprüchen |
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Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub
gewährt worden ist.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr
gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
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BUrlG |
§ 7 |
Übersicht |
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs |
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Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter
sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies
im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
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Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn,
dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend
gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub
von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile
mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
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Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs
auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten
des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen
des Arbeitnehmers ist ein nach § 5
Abs.1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das
nächste Kalenderjahr zu übertragen.
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Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden, so ist er abzugelten.
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BUrlG |
§ 8 |
Übersicht |
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs |
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Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
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BUrlG |
§ 9 |
Übersicht |
Erkrankung während des Urlaubs |
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Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
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BUrlG |
§ 10 |
Übersicht |
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation |
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Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen
nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
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BUrlG |
§ 11 |
Übersicht |
Urlaubsentgelt
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Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen
vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des
zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,
die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten,
ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,
bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des
Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer
des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
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Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
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BUrlG |
§ 12 |
Übersicht |
Urlaub im Bereich der Heimarbeit |
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Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach
§ 1 Abs.2 Buchstaben a - c des
Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich
von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen
mit Ausnahme der §§ 4-6, 7 Abs.3 und 4 und
§ 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Heimarbeiter (§ 1 Abs.1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs.2
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem
Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt
werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt
von 9,1 % des in der Zeit vom 1. Mai - 30. April
des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts
vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall
an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und
den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht
ständig beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches
auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage
gegeben zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste,
die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach
Nummer 1 enthalten sind.
3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen
soll erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs
ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs.1 Buchstabe b des
Heimarbeitsgesetzes)
und nach § 1 Abs.2 Buchstaben b und c des
Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem
Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem als eigenes
Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprüche der von ihnen
Beschäftigten einen Betrag von 9,1 % des an sie
ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag
und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall
infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1
Abs.2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen
ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4
nachweislich zu zahlenden Beträge.
6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert
im Entgeltbeleg auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass Heimarbeiter
(§ 1 Abs.1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen
Auftraggeber tätig sind und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt
werden, Urlaub nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden
die §§ 23 - 25, 27 und 28 und auf die in den
Nummern 1 und 4 vorgesehenen Beträge außerdem
§ 21 Abs.2c des Heimarbeitsgesetzes entsprechende
Anwendung. Für die Urlaubsansprüche der fremden
Hilfskräfte der in Nummer 4 genannten Personen gilt
§ 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
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BUrlG |
§ 13 |
Übersicht |
Unabdingbarkeit |
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Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der
§§ 1,
2 und
3 Abs.1
kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nicht
tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen
die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung
vereinbart ist.
Im Übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs.2
Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden. | |
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Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen
als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden
Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr
in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag
von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1
Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden,
soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs
für alle Arbeitnehmer erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß
§ 2 Abs.1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten
Gesellschaft und für den Bereich der
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift
über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1)
in Tarifverträgen abgewichen werden.
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Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen
zu Ihrem Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer finden Sie
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